öltankreinigung

Problem:Mietnebenkosten für Tankreinigung und Brennerstörung

Unser Vermieter hat im August seinen seit 1971 nicht gereinigten Erdtank reinigen lassen. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde festgestellt, dass eine Neubeschichtung zu erfolgen hat.
Danach kam es zu 4 Brennerstörungen, die ersten beiden wurden im Rahmen der Gewährleistung des Tankreinigungsunternehmens kostenlos durchgeführt.
In unserer Nebenkostenabrechnung erscheinen nun die Kosten für die Tankreinigung und die beiden kostenpflichtigen Brennenstörungen.
Nun meine Frage - nach neuer Rechtsprechung kann die Tankreinigung umgelegt werden, aber ist es in diesem Fall verhältnismäßig, da vorher über 20 Jahre nicht gereinigt wurde und ist es eine Vorbereinigungshandlung zur Neubeschichtung und somit auch nicht umlagefähig??
Die Kosten für die Brennerstörung und Heizungswartung waren lt. der Monteure Folge der Tankreinigung und der massiven Verschmutzung, auch die Heizungswartung wurde schon 10 Jahre nicht mehr durchgeführt. Ist diese Maßnahme dann umlagefähig??

Auch entstanden mir als Mieter Beeinträchtigungen durch mehrtägige Arbeiten am Tank und der Heizung, der Vermieter ging stillschweigend davon aus, dass die Überwachung der Arbeiten durch uns erfolgte. Kann ich dies den Kosten noch gegenüber stellen.
Ebenfalls war eine mehrmalige Reinigung des Hauses notwendig, Handykosten für Terminvereinbarungen sind ebenfalls angefallen.

Wie kann ich der Nebenkostenabrechnung entgegentreten??
Wer weiss was und kann mir helfen?? Vielen Dank schon hier

Hallo,

zunächst ist es schwer in diesem Fall eine klare rechtliche Regelung zu finden. Somit wird dies warscheinlich immer abhängig von der Einstellung des jeweiligen Richters sein!

Meine Meinung (Voraussetzung: es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus):

Die Tankreinigung erfolgt nicht jährlich (ca. alle 10 Jahre je nach Hersteller), kann dann aber umgelegt werden.

Die Heizungswartung ist als regelmäßiger Posten umlagefähig. Ein Gewohnheitsrecht ist hier nicht zu berücksichtigen. Also haben Sie sich die Kosten der Reinigung 9 Jahre gespart!

Die Tankreinigung und die Wartung der Heizung war sicherlich zu spät. Dadurch die massive Verunreinigung.

Die beiden kostenpflichtigen Brennerstörungen würde ich nicht zahlen und dies dem Vermieter schriftlich mitteilen.

Achtung: Sollte es sich um ein Einfamilienhaus handeln (Sie als einziger Mieter und einziger Nutzer der Heizungsanlage), sieht die Sache je nach dem was im Mietvertrag steht, etwas anders aus.

Könnte dann auch sein, dass Sie für die regelmäßige Reinigung/Wartung der Heizungsanlage im Rahmen Ihrer Anmietung selbst verantwortlich sind und er Sie für die nicht erfolgte regelmäßige Reinigung verantwortlich machen kann!

mfg. A.M.

Hallo, im allgemeine ist die Öltankreinigung umlagefähig, aber in diesem speziellen Fall wiederum nicht. Die Dienstleistung ist nur dann umlagefähig wenn Sie in einem regelmäßigem Turnus durchgeführt wird. Da in diesem Zusammenhang auch noch Reparaturen durchgeführt wurden, ist es nicht umlagefähig. Die Beeinträchtigung durch den Ausfall der Heizung können Sie nur in Form einer Mietminderung zu dem Zeitpunkt geltend machen, wo der Ausfall der Heizung war.

Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de

Hallo Isartal,

schriftlich Widerspruch mit ausreichender Begründung und ggf. Zeugenbenennung (Handwerker), am Besten per Einschreiben/Rückschein.
Die UNstrittigen Nebenkosten sind jedoch binnen eines Monats zu leisten, falls hier eine Nachzahlung ermittelt wurde.
Da es sich bei Ihnen vermutlich um schwer beweisbare Vorgänge handelt, ist es ratsam, eine ortsansässigen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Mietrecht einzuschalten. Ich schätze lt. ihrer Schilderung den Sachverhalt so ein, dass ein Zusammenhang besteht und daher die Tankreinigung nicht zu den Nebenkosten zählt.
Die Brennerstörungen sind eindeutig KEINE Nebenkosten, sondern sind Instandhaltung/Reparaturen und nicht als Nebenkosten ansetzbar.
Schauen Sie bitte aber in ihren Mietvertrag, was alles zu den Heizungskosten als Nebenkosten vereinbart ist.

Ihre selbst entstandenen Kosten: Zeit, Telefon, etc., hätten sie vor den Maßnahmen mit der Verwaltung aushandeln müssen, im nachhinein kann man es gut anwaltlich nutzen.

Beste Grüße
Kocki

Hallo,

ja, die Öltankreinigung ist umlagefähig. Es wird kein einzuhaltender Wartungsuntervall vorgeschrieben, also ist es egal, ob die Reinigung alle 2, 5, 10 oder 20 Jahre erfolgt.

Die Beseitigung der Brennerstörung ist eine Reparatur und daher nicht umlagefähig. Da ist es egal, ob die Störung aus der Tankreinigung heraus resultiert.

Die Hilfe des Mieters gehört zu den Mitwirkungspflichten. Auslagenerstattungen können natürlich vereinbart werden. Aber das was, Sie aufführen, gehört m. E. in die Kategorie „Peanuts“ (ist nicht böse gemeint).

Viele Grüße
Stefan_1962

Hallo,

leider kann ich dir da nicht behilflich sein. Bin in, diesem Thema, ebenfalls Interessierte und kein Experte.

Ich hoffe, du hast eine positive Antwort von einem Experten bekommen.

Viel Glück.

MfG
Ms Piggydot

Hallo Isartal,

das Urteil - ich nehme an, es ist Akz. VIII ZR 221/08 vom 11.11.2009 - nimmt Bezug auf einen konkreten Fall, der in bestimmten Intervallen immer wiederkehrende Kosten der Tankreinigung als Betriebskosten i. S. der BetrkVO § 2 Nr. 4.a behandelt, aber schränkt ein, wenn es sich um besonders hohe und unbillige Kosten handelt. Dies ist jedoch in der Revision nicht vorgebracht und somit nicht beurteilt worden.
Jedoch waren in diesem konkreten abgeurteilten Fall der Tankreinigung eine Betriebsstörung der Heizungsanlage vorgelagert, die aber nicht als Ursache für die beauftragte Tankreinigung bewiesen werden konnte.
Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Senatsurteil vom 07. April 2004 aaO, unter II 1 bzw. II 1a und auch allgemein Bezug genommen auf die Dachrinnenreinigung. Auch hier ist vergleichbar darauf hingewiesen worden, dass es sich in diesem Fall jedoch nicht um eine zur Mängelbeseitigung durchgeführte Reinigungsmaßnahme handelt.
Dieser Bezug könnte insofern in Ihrem Fall zutreffen, wenn es sich anhand von Beweisen nachvollziehbar um eine solche Reinigungsmaßnahme gehandelt hat.
Aber auch hinsichtlich des Alters des Erdtanks ist anzunehmen, dass die Neubeschichtung eine gem. BetrkVO § 2, Abs. 2 Nr. 2 notwendige Maßnahme zum Erhalt des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Anlage handelt und somit eine notwendig vorgelagerte Reinigung die Basis zu dieser Maßnahme darstellt.
Auch die abgerechneten Betriebsstörungen der Heizanlage sind nicht umlegbar, denn es sind Kosten der Instandsetzung bzw. Reparatur und es handelte sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Wartungsarbeiten, die wiederum auf die Mieter umlegbar sind. Ggfs. sind die Brennerstörungen auch auf eine fehlerhafte Bedienung oder Grundeinstellung zurückzuführen, wenn es sich nicht um Gewährleistung handelt oder handeln kann.
Hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Kosten für die Tankreinigung ist ggfs. zusätzlich zu prüfen, ob Art und Umfang der Tankreinigung zum einen aufgrund der, wie Sie schreiben, erstmaligen Reinigung seit 1971 größer war als es gewöhnlich ausfallen kann bei einer kontinuierlich in größeren Intervallen von 5-7 Jahren, lt. Urteil. ein empfohlenes Intervall zur Maßnahme und insofern, falls notwendig, anteilig unbillig gewertet werden kann. Das kann allenfalls durch Einsichtnahme in die Unterlagen zur den beauftragten Arbeiten ergründet werden, notfalls durch einen ö.b.v. Sachverständigen oder ggfs. zur groben Einschätzung vorab durch Nachfragen bei der zuständigen Innung Kälte, Klima- Wärmetechnik um Vergleichswerte und/oder Angebote zu erhalten – auch vergleichbar in Arbeitsaufwand, Umfang und Größe der Anlage etc.
Was die Beeinträchtigungen betrifft, so ist dieser Mangel scheinbar nicht bei der Durchführung der Maßnahme gerügt worden, sondern nun erst 6 Monate nach Beendigung (?).
Bezüglich der Reinigungen des Hauses und der Ihnen entstandenen Handykosten wäre eine Einigung zur Übernahme durch den Vermieter durchaus denkbar. Die ausführende Firma muss durch eine Person Ihre Mobilfunknummer zur Terminabsprache erhalten haben, dass Sie stillschweigend die Kosten dafür tragen ist insofern wahrscheinlich angenommen worden, aber wenn die Kosten mittels Belegkopien für die Buchhaltung nachgewiesen werden, können diese sicherlich erstattet werden oder können von der Miete einbehalten werden.

Gegen eine Nebenkostenabrechnung können mit beispielhafter Begründung bis zum Ende der 12. Monats nach Zugang der Abrechnung Einwendungen (schriftlich am besten mittels Einschr./Rückschein) erfolgen.

Ich hoffe es ist alles verständlich erklärt - das Urteil ist unter Bundesgerichtshof/Entscheidungen=> Eingabe Aktenzeichen u. Datum nachlesbar und druckbar.

Freundliche Grüße,

Hallo Isartal,

Sicher sprichst du das Urteil (BGH, Urteil v. 11.11.2009, VIII ZR 221/08) an. In der Begründung ist von einem Reinigungsturnus die Rede. Insofern ist ihre Frage bedenkenswert. Ich bitte sie jedoch einen Experten zum Thema Mietrecht dazu anzuschreiben.
Zum Punkt Heizungswartung: Die wurde ja dann auch 10 Jahre lang nicht bezahlt… Übrigens ein Unding, diese nicht auszuführen. Die Heizung hat wahrscheinlich sehr schlechte Verbrennungs- und Abgaswerte gehabt. Als Mieter sollte man darauf drängen, dass die Wartung regelmäßig erfolgt!

Zu den Beeinträchtigungen kann ich nur sagen:
Überwachung der Arbeiten? Ist bei guten Heizungsunternehmen unnötig und wenn nicht vom Vermieter veranlasst und erwünscht eher lästig für die Monteure. Ansonsten hat der Vermieter die Arbeiten zu organisieren, zu überwachen und abzunehmen. Wenn Sie ihm das angeboten haben das zu freundlicherweise übernehmen, ist das ihre Sache. Stillschweigend geht so etwas ja nun nicht…
Die Reinigung des Hauses nach solchen Maßnahmen ist Angelegenheit der Monteurfirma oder des Vermieters, nicht des Mieters! Haben sie das mit oder ohne Bitte des Vermieters gemacht?

Gruß
RedMary