Anscheinend herrschen hier recht irrige Vorstellungen
> Edison: (Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsmesseinsrichtungen) überhaupt nicht zulässig. … Ich würde ein Abrechnung per Quadratmeter jedenfalls nicht akzeptieren.
Grundsätzlich schreibt die Heizkostenverordnung zwar verbrauchsabhängige Abrechnung vor - Aber es gibt auch Ausnahmen:
„HeizkV § 2: Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“
D.h. es muss nicht nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in welchem der Vermieter (oder eine Ihm gleichgestellte Person) selbst wohnt.
> Das scheint ja hier der Fall
Selbst wenn nach HeizkV verbrauchsabhängig abgerechnet werden müsste, so wäre immer ein Grundkostenanteil von mind. 30 % bis max. 50 % nach Wohnfläche zu zu verteilen > § 7 + 8 HeizkV
siehe z.B.
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_2.htm
Der Vermieter kann also völlig rechtens alles bei der praktizierten/vereinbarten Kostenverteilung nach Wohnfläche belassen.
Wenn der Vermieter dem Mieter entgegenkommen will, wäre z.B. eine faire Lösung, dass der Mieter die durch den Einbau von Verbrauchsmesseinrichtungen (Wärmemengenzähler) entstehenden Mehrkosten übernimmt, weil er dadurch die ansonsten von ihm zu zahlenden Heizkostenanteil nach Wohnfläche einspart.
Ggfs. ein Rechenexempel - geschätzt rund 300 € pro WMZ (alle 5 Jahre > Eichfrist!) zzgl. Erstinstallationskosten.
Falsch wäre aber m.E. der Ansatz, dass der Mieter dadurch um den Grundkostenanteil „herumkommt“, denn auch durch Leitungsverluste wird eine Wohnung „mitbeheizt“ (daher der Grundkostenanteil).
Die „einzige tatsächliche saubere Lösung“ (Christian > Abklemmen) birgt m.E. ein großes Risiko für den Vermieter von Schäden an seiner Immobilie z.B. an Heizungs/Wasser-Leitungen durch Einfrieren, von Bau-/Feuchte-Schäden durch mangelhafte Beheizung -> denn die Mieterwohnung würde dann nicht mehr durch Leitungsverluste mitgeheizt, der „eingebaute Frostschutz“ am Heizkörper wird außer Betrieb gesetzt.
Übrigens trägt der Mieter auch eine Obhutspflicht für die ihm überlassene Mietsache. Dazu gehört z.B. auch dass er die Mietsache so ausreichend beheizen und belüften muss, dass keine Feuchtigkeitschäden entstehen.
M.E. ist eine ausreichende Beheizung (z.B. bis in die letzten Ecken) durch einen Kaminofen (für die ganze Wohnung) nicht gewährleistet - durch Verzicht auf die vom VM zur Verfügung gestellte ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ginge der Mieter ein ganz erhebliches Schadensersatz-/Haftungsrisiko ein!
Da der Zustand vorsätzlich auf Mieterveranlassung herbeigeführt wurde, wären Schäden auch nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Mieters gedeckt …
z.B.
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/o/1obhutspflicht…
Ermittlung des Warmwasserkostenanteils - siehe § 9 der HeizkV
„Für die Abtrennung des Anteils des Warmwassers sieht die Verordnung in dieser Reihenfolge insgesamt vier Verfahren vor: Die Messung mit einem Wärmemengenzähler, nach der Formel, nach den anerkannten Regeln der Technik, Pauschal mit 18%.“
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_9.htm