Ölverbrauch für Warmwasser - heizen mit Kaminofen

Nehmen wir mal an jemand zieht demnächst in eine neue Mietwohnung und wird dort nur noch mit Kaminofen heizen. Die Warmwasserheizung verbraucht jedoch noch Öl, welches der Vermieter bisher immer über die Quadratmeteranzahl verrechnet hat da kein eigener Zähler vorhanden - weder beim Öl noch beim Wasser - und der Vermieter wird auch keine nachträglich einbauen.

Da dieser jemand nun aber kaum mehr Öl benötigt (nur noch für Warmwasseraufbereitung) sondern mit Holz heizt…

Frage also: Wie kann man das umrechnen so dass dieser jemand nur noch den Anteil des Öls zahlen den er für Warmwasserzubereitung auch wirklich benötigt.

Vielen Dank !!!

Nehmen wir mal an jemand zieht demnächst in eine neue
Mietwohnung und wird dort nur noch mit Kaminofen heizen. Die
Warmwasserheizung verbraucht jedoch noch Öl, welches der
Vermieter bisher immer über die Quadratmeteranzahl verrechnet
hat da kein eigener Zähler vorhanden - weder beim Öl noch beim
Wasser - und der Vermieter wird auch keine nachträglich
einbauen.

Da dieser jemand nun aber kaum mehr Öl benötigt (nur noch für
Warmwasseraufbereitung) sondern mit Holz heizt…

Frage also: Wie kann man das umrechnen so dass dieser jemand
nur noch den Anteil des Öls zahlen den er für
Warmwasserzubereitung auch wirklich benötigt.

Meiner Meinung nach ist so eine Abrechnung überhaupt nicht zulässig wenn der Mieter das nicht akzeptiert. Bei den Heizkosten darf der Vermieter nur das tatsächlich verbrauchte Öl berechnen. Was am Ende des Abrechnungszeitraums noch im Tank ist, muss er abziehen. Wenn der Vermieter keine Zähler hat muß er halt welche einbauen lassen. Ich würde ein Abrechnung per Quadratmeter jedenfalls nicht akzeptieren.

Hier ein Link dazu (weitere lassen sich bestimmt ergoogeln):

Rechnet der Vermieter entgegen den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig, sondern zum Beispiel nur nach der Wohnfläche (Quadratmeter), ab, kann der Mieter von dem auf ihn entfallenden Kostenanteil 15 Prozent abziehen.
Das gilt, so der Mieterbund, auch dann, wenn im Mietvertrag ursprünglich eine Quadratmeter-Abrechnung vereinbart war bzw. wenn der Mieter wusste, dass keine Erfassungsgeräte an den Heizkörpern montiert waren.

Das Amtsgericht erklärte, die Heizkostenverordnung dient dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Energie, indem sie die verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt und damit Anreiz zum sparsamen Umgang mit dem Energieverbrauch gibt. Dieser Zweck würde weitgehend leer laufen, wenn die Vorschrift einfach durch Vertragsregelungen umgangen werden könnte.

http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Heizkosten.htm

http://www.energieverbraucher.de/de/Zuhause/Mieten/H…

Hallo,

Meiner Meinung nach ist so eine Abrechnung überhaupt nicht
zulässig wenn der Mieter das nicht akzeptiert.

Da dem Mieter das offensichtlich bekannt ist, hat er es schon akzeptiert.

Gruß
loderunner

Hallo

zum Abrechnungsmodus wurde ja schon geschrieben.
Fraglich ist jedoch wie man mit 1 Kaminofen eine ganze Wohnung heizen kann, es sei denn die Wohnung besteht aus einem 1 Zimmer Appartement oder die Wohnung ist mit entsprechenden Öffnungen in den Wänden versehen, die die Wärme in die anderen Räume bringt oder der Ofen ist zentral mittig in der Wohnung. Ansonsten kann man mit 1 Ofen keine komplette Wohnung heizen.

Gruß

Hi Leute,

Besten Dank für Eure Tipps, jedoch weiß ich immer noch nicht wie ich das möglichst fair verrechnen könnte.

Irene - was meinst Du mit „zum Abrechnungsmodus wurde ja schon geschrieben“ ?

Klar heizen wir die Wohnung komplett mit Kaminofen. Isolierung ist gut, Ofen ist auch Qualitätsware, steht zentral in der Wohnung, die umliegenden Zimmer werden damit mitgeheizt und im Bad haben wir einen Elektro-wärmestrahler oder wie die Teile heißen…, im Schlafzimmer ist es etwas kälter, was uns aber eher gefällt da wir im warmem schlechter schlafen würden.

Fakt ist wir wollen es uns mit dem Vermieter nicht von Anfang an verscherzen, ist ein supernetter und in einigen Sachen sehr entgegenkommender Typ und würde sich auf eine „FAIRE“ Lösung des jetzigen Heizkostenverteilproblems sicherlich auch einlassen.

Deshalb werde ich ihm da möglichst auch nicht mit Paragraphen und Mietgesetzen die kaum einer kennt ankommen.

Also hat noch jemand Tipps zu diesem Problem ?

Besten Dank !!!

Hallo

mit Abrechnungsmodus meine ich, wie die Heizkostenverordnung das vorschreibt: Verbrauch über 50% Grundkosten (qm) und 50% Verbrauch (lt. Zähler) o.ä.

Habe leider auch keinen passenden Tipp parat. Wie willst du abrechnen wenn keine Zähler da sind, die ja wahrscheinlich kaum etwas anzeigen wenn keine Heizung läuft.

Und welcher Anteil Öl für WW infrage kommt entzieht sich leider meiner Kenntnis.

Gruß

Hallo

Grundsätzlich ist eine Abrechnung über WMz gerade in diesem Fall sinnvoll. Wenn du sie eingebaut hast, wirst du erstaunt sein, wieviel da noch drüber geht.
Einzige tatsächliche saubere Lösung :
Zuleitung in deine Wohnung abklemmen, wenn dies überhaupt möglich ist, alternativ Heizkörper definitiv abmontieren. Dann lässt sich ausreichend genug der Anteil am Warmwasser über die Warmwassermenge (Zähler für alle Parteien + zentraler Kaltwasserzähler vor dem Warmwasserbereiter)berechnen.
Alle anderen Lösungen gleichen eher einem Lotteriespiel

Viel Spass

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Klar heizen wir die Wohnung komplett mit Kaminofen. Isolierung
ist gut, Ofen ist auch Qualitätsware, steht zentral in der
Wohnung, die umliegenden Zimmer werden damit mitgeheizt…

bleibt noch die Frage, ob man seine Wohnung überhaupt mit einem Holzofen heizen DARF. Ist Gemeindesache - in einigen Gemeinden darf ein Kamin oder Kaminofen nur z.B. 3mal wöchentlich betrieben werden.

Btw., Umweltschutz ist das natürlich auch nicht - dazu haben die Holzöfen viel zu schlechte Abgaswerte. Aber das ist ein anderes Thema.

Gruß
loderunner

Anscheinend herrschen hier recht irrige Vorstellungen
> Edison: (Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsmesseinsrichtungen) überhaupt nicht zulässig. … Ich würde ein Abrechnung per Quadratmeter jedenfalls nicht akzeptieren.

Grundsätzlich schreibt die Heizkostenverordnung zwar verbrauchsabhängige Abrechnung vor - Aber es gibt auch Ausnahmen:
„HeizkV § 2: Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“
D.h. es muss nicht nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in welchem der Vermieter (oder eine Ihm gleichgestellte Person) selbst wohnt.
> Das scheint ja hier der Fall
Selbst wenn nach HeizkV verbrauchsabhängig abgerechnet werden müsste, so wäre immer ein Grundkostenanteil von mind. 30 % bis max. 50 % nach Wohnfläche zu zu verteilen > § 7 + 8 HeizkV
siehe z.B.
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_2.htm

Der Vermieter kann also völlig rechtens alles bei der praktizierten/vereinbarten Kostenverteilung nach Wohnfläche belassen.

Wenn der Vermieter dem Mieter entgegenkommen will, wäre z.B. eine faire Lösung, dass der Mieter die durch den Einbau von Verbrauchsmesseinrichtungen (Wärmemengenzähler) entstehenden Mehrkosten übernimmt, weil er dadurch die ansonsten von ihm zu zahlenden Heizkostenanteil nach Wohnfläche einspart.
Ggfs. ein Rechenexempel - geschätzt rund 300 € pro WMZ (alle 5 Jahre > Eichfrist!) zzgl. Erstinstallationskosten.

Falsch wäre aber m.E. der Ansatz, dass der Mieter dadurch um den Grundkostenanteil „herumkommt“, denn auch durch Leitungsverluste wird eine Wohnung „mitbeheizt“ (daher der Grundkostenanteil).

Die „einzige tatsächliche saubere Lösung“ (Christian > Abklemmen) birgt m.E. ein großes Risiko für den Vermieter von Schäden an seiner Immobilie z.B. an Heizungs/Wasser-Leitungen durch Einfrieren, von Bau-/Feuchte-Schäden durch mangelhafte Beheizung -> denn die Mieterwohnung würde dann nicht mehr durch Leitungsverluste mitgeheizt, der „eingebaute Frostschutz“ am Heizkörper wird außer Betrieb gesetzt.

Übrigens trägt der Mieter auch eine Obhutspflicht für die ihm überlassene Mietsache. Dazu gehört z.B. auch dass er die Mietsache so ausreichend beheizen und belüften muss, dass keine Feuchtigkeitschäden entstehen.
M.E. ist eine ausreichende Beheizung (z.B. bis in die letzten Ecken) durch einen Kaminofen (für die ganze Wohnung) nicht gewährleistet - durch Verzicht auf die vom VM zur Verfügung gestellte ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ginge der Mieter ein ganz erhebliches Schadensersatz-/Haftungsrisiko ein!
Da der Zustand vorsätzlich auf Mieterveranlassung herbeigeführt wurde, wären Schäden auch nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Mieters gedeckt …
z.B.
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/o/1obhutspflicht…

Ermittlung des Warmwasserkostenanteils - siehe § 9 der HeizkV
„Für die Abtrennung des Anteils des Warmwassers sieht die Verordnung in dieser Reihenfolge insgesamt vier Verfahren vor: Die Messung mit einem Wärmemengenzähler, nach der Formel, nach den anerkannten Regeln der Technik, Pauschal mit 18%.“
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_9.htm