Wenn der Mensch nun vor dem Fahrer steht und einen ungültigen
Fahrausweis vorzeigt und z.B. fragt, darf ich damit mitfahren
? Und er würde dann durchgewunken. Ist es dann immer noch 263
?
Wie du schon richtigerweise sagst, setzt die Strafbarkeit Vorsatz voraus. Das gilt bei Betrug wie auch bei Erschleichen von Leistungen. Insofern wäre auch nicht entscheidend, ob der Täter es besser hätte wissen müssen - solche Fragen spielen beim Vorsatz keine Rolle. Entweder Vorsatz oder nicht, und einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht.
Wird von dem Fahrgast Sachkunde über Gültigkeiten von
Fahrausweisen verlangt? Ist ein Sachkundenachweis notwendig ?
Ist die geforderte Sachkunde unangemessen ?
Ich nehme mal an, dass diese Fragen jetzt wirklich nicht ernst gemeint ist. Oder…?
ich habe keine richtige Antwort bekommen.
Das ist wirklich komisch, denn du kannst das ja offenkundig nicht beurteilen. Du entscheidest also jetzt, welche Antwort richtig ist und welche nicht. Ich habe dir eine goldrichtige Antwort gegeben und dich gebeten nachzufragen, wenn du meinst, dass da noch Klärungsbedarf ist.
Eine richtige
Antwort wäre der Hinweis auf die Beförderungsbedingungen
gewesen
Na ja. An dem Wort hast du dich ganz schön aufgehangen. Diese Beförderungsbedingungen sind rechtstechnisch gesehen nichts weiter als AGB, die auf die von mir beschrieben Art Bestandteil des Beförderungsvertrages werden.
hier ist allenfalls eine Antwort erschienen, die
meinte, man könne nicht alle Bedingungen kennen (somit ist
eine generelle Aussage unter Hinweis auf 263 eben nicht
korrekt).
Was nur, was nur haben die AGB mit der Betrugsstrafbarkeit zu tun? Wer suggeriert, er habe einen gültigen Fahrschein, täuscht i.S.v. § 263 I StGB über eine Tatsache; die restlichen Tatbestandsmerkmale sind entweder gegeben oder es kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Fehlender Vorsatz schließt - ebenfalls wieder unabhängig von Beförderungsbedingungen - die Stradbarkeit aus, § 15 StGB.
Ich gebe Dir dazu z.B. mal einen Beispiel. In hiesiger Gegend
sind Städt oft durch grosse Waldgebiete getrennt und mit
einsamen Haltestellen an den ÖPNv angebunden. Nun steht dort
ein Kind/Mädchen einsam ohne Geld und gültigen Fahrtausweis.
Lässt der Fahrer das Mädchen stehen und es geschieht ein
Unglück … was dann.
Ja, was dann?
Nun, das ist kein Fall, der konsturiert ist sondern der ist
tatsächlich geschehen und raus kam eine Entschuldigung der
Verkehrsbetriebe und der Hinweis, dass in solchen oder
ähnlichen Fällen der Ermessensspielraum des Fahrers eine
Beförderung ohne gültigen Fahrtausweis zulässt.
Und?
Anderer Fall, einem Kind wurde ohne gültigen Fahrausweis und
ohne Geld die Mitfahrt verweigert. Das Kind begab sich zu Fuss
auf den Heimweg und hat sich masslos verlaufen; die
eingeschaltete Polizei leitete ein umfangreiche, aufwändige
Suchaktion ein. Eine Entführung wurde vermutet. Ergebis, das
Kind tauchte wieder auf und wie oben eine Entschuldigung und
eine zulässige Beförderungsmöglichkeit durch Genehmigung des
Fahrers.Wie auch immer, die Antworten waren mehr als unprofessionell
und weist -für mich- auf den Bildungsnotstand bei
Rechtsgelehrten (Ausnahmen bestätigen die Regel) hin.
Das ist eine grobe Unverschämtheit. Wenn cmd.dea gerecht ist, kritisiert er dich nun auch *g*
Levay

