Hallo an Alle,
gem. § 82 ArbGG ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Meine Frage dazu ist folgende. Welche Definition von „Betriebssitz“ gilt hier ?
Angenommen ein Arbeitgeber (AG) hat nur einen faktischen Betriebssitz an dem Ort Z. Es geht aber in einem anderen Ort Y, einen kurzfristigen Arbeitsvertrag mit den Arbteitnehmer (AN) ein.
Der AG ist in Y selbst nur auf Projektbasis kurzfristig taetig, und hat alle Taetigkeiten in Y mittlerweile eingestellt, ist aber in Z nach wie vor taetig.
Kann AN jetzt nur in Z klagen oder gibt es auch einen Gerichtsstand in Y …
Vielen Dank
Astrachan