österr. Verwaltungsstrafrecht

Hallo Österreichexperten.

Gibt es eigentlich eine Verfahrensvorgabe im österr. Verwaltungsstrafrecht?

Wenn z.b. eine Strafe wegen missachtung eines Fahrverbotschildes ausgesprochen wird:

normalerweise erfolgt zuerst eine Anonymverfügung

dann sollte doch die Lenkerauskunft kommen

dann erst die Strafverfügung

Was wäre, wenn die Strafverfügung kommt, ohne das eine Lenkererhebung erfolgt ist?

Darf diese zu einem späteren Zeitpunkt, als Reaktion auf einen Einspruch, duchgeführt werden oder ist das ein Verfahrensfehler der zu einer Einstellung des Verfahrens führt?

Danke im voraus

Dusan

Hallo!

Hallo Österreichexperten.

Das könnte ich sein:wink:

Gibt es eigentlich eine Verfahrensvorgabe im österr.
Verwaltungsstrafrecht?

Was ist eine Verfahrensvorgabe?

Wenn z.b. eine Strafe wegen missachtung eines
Fahrverbotschildes ausgesprochen wird:

normalerweise erfolgt zuerst eine Anonymverfügung

Kann sein, muss nicht sein.

dann sollte doch die Lenkerauskunft kommen

Nur dann, wenn die Behörde den Lenker nicht kennt.

dann erst die Strafverfügung

Kann sein, muss nicht sein. Die Behörde kann auch gleich das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einleiten.

Was wäre, wenn die Strafverfügung kommt, ohne das eine
Lenkererhebung erfolgt ist?

Dagegen kann Einspruch erhoben werden, dann wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Darf diese zu einem späteren Zeitpunkt, als Reaktion auf einen
Einspruch, duchgeführt werden oder ist das ein
Verfahrensfehler der zu einer Einstellung des Verfahrens
führt?

Nein. Alle Verfahrensfehler können bis zur letzten Instanz (UVS) saniert werden. Um eine Behörde an Verfahrensfehlern auflaufen zu lassen muss man das Verfahrensrecht und Taktik sehr gut beherrschen. Man muss dann nämlich danach trachten, dass die Behörde irgendeinen Fehler macht, der aber auch der letzten Instanz nicht auffällt (in der ersten Instanz sitzen in der Regel Nichtjuristen, die tatsächlich in vielen Fällen eher herummurksen als richtig zu entscheiden, aber in der zweiten Instanz sitzen dafür ausgebildete Juristen). Dann geht man zum VwGH, der nur kassatorisch entscheiden kann, und hofft, dass er den Bescheid aufhebt und man das ganze irgendwie in die Verjährung bringt.

Gruß
Tom

Hallo Dusan!

Wenn z.b. eine Strafe wegen missachtung eines
Fahrverbotschildes ausgesprochen wird:
normalerweise erfolgt zuerst eine Anonymverfügung

Die Behörde kann eine Anonymverfügung im Sinne des § 49a Verwaltungsstrafgesetz erlassen, sie muss aber nicht. Es gibt keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0422).

dann sollte doch die Lenkerauskunft kommen

Auch das ist eine Kann-Bestimung. Die Behörde wird die Lenkerauskunft nur dann verlangen, wenn sie es für erforderlich hält (vgl. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz).

dann erst die Strafverfügung
Was wäre, wenn die Strafverfügung kommt, ohne das eine
Lenkererhebung erfolgt ist?
Darf diese zu einem späteren Zeitpunkt, als Reaktion auf einen
Einspruch, duchgeführt werden oder ist das ein
Verfahrensfehler der zu einer Einstellung des Verfahrens
führt?

Der Einspruch bewirkt, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten ist (§ 49 Abs. 2 VStG). Im Strafverfahren ist dann der tatsächliche Sachverhalt zu ermitteln. Wenn im Einspruch vorgebracht wird, eine andere Person habe das Verkehrsdelikt begangen, wird die Behörde dem nachzugehen und Beweise aufzunehmen haben. Das ist aber sicher kein Grund, das Strafverfahren von vorneherein einzustellen.
Grüße, Peter

Danke euch beiden!
Auch wenns leider nicht die Antwort war die hören wollte.:smile:

Grüße
Dusan