Hallo,
ich habe mal zwei Fragen zu folgendem Beispielfall:
Ein dt. Fahrzeug wird in Österreich ohne Entrichtung der Parkgebühr auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt. Der Halter wird daraufhin angeschrieben und zur Zahlung einer Geldstrafe aufgefordert. Er gibt jedoch an, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Das österreichische Strafamt will nun wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Der Halter kann dazu keine Angaben machen und teilt dies fristgerecht mit. Daraufhin unterstellt das österreichische Strafamt, dass der Halter selbst gefahren ist und die Nichtbenneung des Fahrers nur eine Schutzbehauptung sei. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Behinderung des Verfahrens eine höhere Strafe zur Folge hätte.
Nun meine Fragen:
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Inwieweit kann der Halter auf Basis einer bloßen Unterstellung tatsächlich zum Zahlen verurteilt werden, wenn er nochmals mitteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein? Muss er ein Alibi haben oder das Gegenteil beweisen oder reicht die Behauptung, nicht der Fahrer gewesen zu sein aus, sofern das Strafamt ihm nichts nachweisen kann, sondern lediglich einer Annahme nachgeht?
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Inwieweit kann eine Strafe wegen Behinderung des Verfahrens in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Behinderung lediglich in der in Deutschland zulässigen Aussageverweigerung liegt?
Danke für hilfreiche Antworten,
Martin
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