Österreich unterstellt dem Halter Parkverstoß!

Hallo,

ich habe mal zwei Fragen zu folgendem Beispielfall:

Ein dt. Fahrzeug wird in Österreich ohne Entrichtung der Parkgebühr auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt. Der Halter wird daraufhin angeschrieben und zur Zahlung einer Geldstrafe aufgefordert. Er gibt jedoch an, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Das österreichische Strafamt will nun wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Der Halter kann dazu keine Angaben machen und teilt dies fristgerecht mit. Daraufhin unterstellt das österreichische Strafamt, dass der Halter selbst gefahren ist und die Nichtbenneung des Fahrers nur eine Schutzbehauptung sei. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Behinderung des Verfahrens eine höhere Strafe zur Folge hätte.

Nun meine Fragen:

  1. Inwieweit kann der Halter auf Basis einer bloßen Unterstellung tatsächlich zum Zahlen verurteilt werden, wenn er nochmals mitteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein? Muss er ein Alibi haben oder das Gegenteil beweisen oder reicht die Behauptung, nicht der Fahrer gewesen zu sein aus, sofern das Strafamt ihm nichts nachweisen kann, sondern lediglich einer Annahme nachgeht?

  2. Inwieweit kann eine Strafe wegen Behinderung des Verfahrens in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Behinderung lediglich in der in Deutschland zulässigen Aussageverweigerung liegt?

Danke für hilfreiche Antworten,

Martin

hallo,

  1. Inwieweit kann der Halter auf Basis einer bloßen
    Unterstellung tatsächlich zum Zahlen verurteilt werden, wenn
    er nochmals mitteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein? Muss
    er ein Alibi haben oder das Gegenteil beweisen oder reicht die
    Behauptung, nicht der Fahrer gewesen zu sein aus, sofern das
    Strafamt ihm nichts nachweisen kann, sondern lediglich einer
    Annahme nachgeht?

in österreich ist es so, dass wenn der tatsächliche fahrer nicht eruierbar ist, der fahrzeughalter zu verantwortung gezogen wird. hier muß auch nicht bewiesen werden, ob der nun tatsächlich gefahren ist oder nicht, man geht davon aus, dass der halter, falls er keine andere person nennen kann, für das fahrzeug (und das regelwidrige abstellen) verantwortlich ist.

Hallo,

in österreich ist es so, dass wenn der tatsächliche fahrer
nicht eruierbar ist, der fahrzeughalter zu verantwortung
gezogen wird. hier muß auch nicht bewiesen werden, ob der nun
tatsächlich gefahren ist oder nicht, man geht davon aus, dass
der halter, falls er keine andere person nennen kann, für das
fahrzeug (und das regelwidrige abstellen) verantwortlich ist.

Ist das in Deutschland im ruhenden Verkehr nicht genau so ?

Gruß
Elton

mir ist eigentlich nur bekannt, dass es in deutschland so ist und in österreich gerade nicht!

Hi,

in österreich ist es so, dass wenn der tatsächliche fahrer
nicht eruierbar ist, der fahrzeughalter zu verantwortung
gezogen wird. hier muß auch nicht bewiesen werden, ob der nun
tatsächlich gefahren ist oder nicht, man geht davon aus, dass
der halter, falls er keine andere person nennen kann, für das
fahrzeug (und das regelwidrige abstellen) verantwortlich ist.

Ist das in Deutschland im ruhenden Verkehr nicht genau so ?

nein. In D wird der Halter nicht für die Owi selbst zur Rechenschaft gezogen, sondern es gibt die Möglichkeit ihm die Verfahrenskosten aufzubürden, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist (den Meisten ist dieser Unterschied aber egal, es zählt für sie nur daß sie zahlen müssen).

In A gilt das oben gesagte sogar im fließenden Verkehr.

Gruß Stefan

hallo,

Ist das in Deutschland im ruhenden Verkehr nicht genau so ?

Gruß
Elton

ich habe nichts über die situation in deutschland geschrieben, da ich da die gesetzeslage nicht kenne.
in österreich, wenn der fahrer nicht eruierbar ist, dann hat man den fahrzeughalter, das gilt auch zb bei geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht gleich vor ort eingehoben werden.

lg

Dort ist ja auch egal wer fährt für ein Ticket wegen zu schnellem fahren, der Halter wird´s schon richten :wink:)

Eigentum verpflichtet eben.

Also wenn es so einfach wäre, warum liest man dann überall von Strafen wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft? Die Lenkerauskunftspflicht wäre ja völlig überflüssig, wenn einfach der Halter die Strafe für den Parkverstoß zahlen müsste.

Nach meinen bisherigen Recherchen ist es in Deutschland so, dass der Halter im ruhenden Verkehr die Strafe für den Parkverstoß zahlen muss und es seine Sache ist, sich das Geld vom Fahrer zurückzuholen. Der Halter haftet hier also für jeden Verstoß im ruhenden Verkehr selbst - anders als bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wo die Punkte nur jemand bekommt, dem der Verstoß nachgewiesen werden kann und nicht automatisch der Halter.

In Österreich hingegen kann man nach meinem Wissen nur den Lenker selbst für einen Parkverstoß verantwortlich machen. Halterhaftung bedeutet dort, dass der Halter verpflichtet ist, den Lenker, der den Verstoß begangen hat, zu benennen. Da in Deutschland das Zeugnisverweigerungsrecht gilt, kann eine Strafe wegen des Verstoßes gegen die Lenkerauskunftspflicht in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass der Österreicher dann einfach ohne jeglochen Beweis dem Halter selbst unterstellen darf, den Verstoß begangen zu haben, nur um die Strafe vollstrecken zu können. Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas dazu sagen kann.

Gruß

Martin

Du hast schon die Antwort von @goosi gelesen? Der hat die Sache eigentlich schon klargestellt.

Hallo!

in österreich ist es so, dass wenn der tatsächliche fahrer
nicht eruierbar ist, der fahrzeughalter zu verantwortung
gezogen wird. hier muß auch nicht bewiesen werden, ob der nun
tatsächlich gefahren ist oder nicht, man geht davon aus, dass
der halter, falls er keine andere person nennen kann, für das
fahrzeug (und das regelwidrige abstellen) verantwortlich ist.

Das ist falsch. Das oesterreichische Recht kennt keinerlei Halterhaftung.

Gruss
Tom

Hallo!

Er gibt jedoch an, nicht der Fahrer
gewesen zu sein.

Er ist nach oesterreichischem Recht verpflichtet den Fahrer anzugeben. Wird dieser nicht angegeben, ist dies eine Verwaltungsuebertretung, die strafbar ist. (Das wird manchmal mit einer Halterhaftung verwechselt, ist aber ein eigenes Delikt)

Das österreichische Strafamt will nun wissen,
wer das Fahrzeug gelenkt hat. Der Halter kann dazu keine
Angaben machen und teilt dies fristgerecht mit.

Wie gesagt, damit macht man sich strafbar, was meistens auch in den entsprechenden Belehrungen steht. (Bisher war es allerdings so, dass derartige Strafen von deutschen Behoerden nicht vollstreckt wurden, keine Ahnung ob sich das geaendert hat.)

Daraufhin
unterstellt das österreichische Strafamt, dass der Halter
selbst gefahren ist und die Nichtbenneung des Fahrers nur eine
Schutzbehauptung sei.

Damit alleine kommt die Behoerde spaetestens in zweiter Instanz, wo es ein gerichtsaehnliches Verfahren gibt, hoechstwahrscheinlich nicht durch (Anm.: sicher ist nur der Tod), wenn es keine weiteren Beweise gibt (und man sich selbst nicht irgendwie bloed belastet).

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass
eine Behinderung des Verfahrens eine höhere Strafe zur Folge
hätte.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das genau so drinnen steht. Wenn das genau so drinnen steht, dann wuerde ich sagen, spielts fuer den Sachbearbeiter Granada auf der Gummigeige, wenn ich sowas in die Haende kriege. Sowas ist Bloedsinn, jeder hat das Recht als Beschuldigter seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, wie gesagt Ausnahme in diesem Fall nur: die Pflicht zur Angabe des Lenkers bzw. der Person, die dort das Fahrzeug abgestellt hat.

Gruss
Tom

Hallo!

Dein Gefuehl ist schon voellig richtig :wink:

Gruss
Tom

Hallo!

Das stimmt auch bei Geschwindigkeitsuebertretungen nicht. Auch hier gibts keine Halterhaftung und mittlerweile wird auch in Oesterreich wie in Deutschland von vorne geblitzt.

Gruss
Tom

Hi!

Das stimmt auch bei Geschwindigkeitsuebertretungen nicht. Auch
hier gibts keine Halterhaftung und mittlerweile wird auch in
Oesterreich wie in Deutschland von vorne geblitzt.

Funktioniert das jetzt schon so richtig??

Mein letzte Stand ist eigentlich noch immer Testphase

Grüße,
Tomh

Hallo!

Kann sein, dass das noch Testphase ist, aber rechtlich gesehen ist das völlig egal ob Testphase oder nicht. Derzeit gibts jedenfalls noch beide Systeme, aber es ist sicher, dass in Zukunft von vorn geblitzt wird. Das ist eben wegen der Problematik notwendig, anders ausländische KFZ-Lenker nicht verfolgen zu können.

Gruß
Tom