Österreich Vertretungsvollmacht - Sachwalter

Hallo aus Österreich und danke fürs Lesen

Ein 79 jähriger Mann ist leider nach einem Schlaganfall nicht mehr entscheidungs- und geschäftsfähig. Obwohl er seinen Besitz bereits vor Jahren an seinen Sohn übergeben hat gibt es immer wieder Angelegenheiten bei Behörden usw. zu erledigen.
Der Sohn hat daher im Jänner beim Bezirksrichter wegen einer Sachwalterschaft vorgesprochen. Der Richter hat die Daten aufgenommen. Nach 2 Tagen hat eine Dame vom Gericht den Sohn angerufen, dass Sachwalter nicht erforderlich ist und es eine einfache Alternative gibt. Er soll beim Notar eine Vertretungsvollmacht für nahe Angehörige erstellen lassen. Er hat nun beim Notar eine im Österreichischen Vertretungsverzeichnis registrierte und € 120,- teure Vollmacht erstellen lassen.
Vor einigen Wochen hat er den Lohnsteuerausgleich für seinen Vater ausgefüllt,unterschrieben und eingereicht. Er wurde nach der Vollmacht gefragt. Diese hat er nun vorgelegt, und der Rechtsgelehrte vom Finanzamt ist der Meinung, dass diese Vollmacht für Geschäfte mit dem Finanzamt nicht gültig ist. Der Herr vom Finanzamt meinte, es wäre eine Sachwalterschaft notwendig, oder die Vollmacht wäre bei Gericht bestätigen zu lassen.

Warum hat das Gericht wegen Sachwalterschaft abgewiesen und eine Vollmacht vorgeschlagen welche dann beim Finanzamt nicht gültig ist?
Was soll sich da eine österreichsche Stattbürgerin denken ??

Liebe Grüße, danke fürs Lesen und eventuelle Antworten.

Capita

Hallo!

Naja, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war, ist die Vollmacht nicht wirksam.

Gruß
Tom

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo Tom

Danke für deine Antwort. Sie dürfte vermutlich in diesem Fall nicht ganz zutreffen. Soweit ich mich bis jetzt im Internet informiert habe, gibt es in Österreich ein Sachwalteränderungsgesetz.

Folgende Texte sind im Internet zu finden:

Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft.

  1. Sachwalterschaft
    Wann darf ein Sachwalter bestellt werden?
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sind alternative Formen der Vertretung einer Bestellung eines Sachwalters vorzuziehen. Die Bestellung eines Sachwalters ist daher unzulässig,
    •soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter (z. B. nächste Angehörige im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis),
    •im Rahmen anderer Hilfen (Familie, Pflegeeinrichtungen, Behindertenhilfe, Psychosozialer Dienst, soziale Dienste, …) besorgt werden können oder
    •wenn durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.

Um eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zu erhalten, muss beim Notar ein ärztliches Attest über Geschäftsunfähigkeit vorgelegt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte für sie entscheiden und sie vertreten kann.

Ein österreichischer Staatsbürger kann sich jedoch vergackert vorkommen, wenn ihm vom Gericht eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger vorgeschlagen wird, er zum Notar mit einem ärztlichen Attest über Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen geht, eine Vollmacht erstellen lässt und diese Vollmacht für einen Lohnsteuerausgleich beim Finanzamt nicht gültig ist.

Liebe Grüße Capita

Hallo!

Wenn du eh meinst, dass du es weißt, frag ich mich zwar, wieso du fragst, aber ich sage dir: ich hab recht. Das ist eigentlich nicht unbedingt ein Problem, in dem das Sachwalterrechtsänderungsgesetz eine Rolle spielt.

Gruß
Tom

Hallo Tom

Entschuldige bitte, war nicht so gemeint. Aber es ist eben schwer zu verstehen, dass jemand vom Gericht zum Notar geschickt wird obwohl dem Richter erklärt wurde, dass die vertretene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. Was wird der Richter sagen, wenn man nun mit dem gleichen aber größeren Problem wieder kommt?

In der Vollmacht steht:

Wirksamkeit der Vollmacht
Beginn: 29.01.2009
Ende:
Der nächste Angehörige, der die gesetzliche Angehörigenvertretung gemäß § 284b ABGB in Anspruch nimmt, ist berechtigt und verpflichtet die vertretene Person zu vertreten bei

Bereiche: Alltagsgeschäfte/Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.
Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs.
Geltendmachung von sozialen Ansprüchen.
Entscheidungen über medizinische Behandlungen, soweit nicht mit schwerwiegenden Folgen verbunden.
Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und Pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.

Lieb Grüße Capita

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

In so einem Fall dürfte vermutlich der Richter von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sein, nämlich von einem solchen, dass zum Zeitpunkt dieser Verfügung eben noch keine Geschäftsunfähigkeit vorlag.

Daher: am besten das Problem mit dem P-Richter nochmal erörtern oder aber einen Anwalt (oder Notar) aufsuchen.

Gruß
Tom

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo Tom

Danke noch einmal für deine Antwort und dass du scheinbar nicht böse auf mich bist.

Heute wurde die Dame vom Gericht, welches die Vollmacht empfohlen hat, angerufen. Es wurde der Frau Magister noch einmal alles ganz eindeutig erklärt. Frau Magister ist fest davon überzeugt, dass diese Vollmacht auch Gültigkeit bei Finanzamt und Pensionsversicherung hat. Sie meint, dass es diese Vollmacht noch nicht lange gibt und es sich noch nicht ganz herumgesprochen hat. Sie wird sich mit dem Herrn Doktor vom Finanzamt in Verbindung setzen. [MOD] Satz wg. FAQ:1129 gelöscht

Liebe Grüße Capita

Hallo!

Ich würde „vorschlagen“, ein solches Problem einmal mit einem RA oder Notar zu erörtern, damit da nix passiert. Das Gericht ist keine Rechtsberatungsstelle.

Wenn man wie du geschrieben hast davon ausgeht, dass bereits jetzt Geschäftsunfähigkeit vorliegt, dann ist die vom geschäftsfähigen ausgestellte Vollmacht oder Sachwalterverfügung unwirksam. Eine Sachwalterverfügung kann nur ein Geschäftsfähiger für den Fall der zukünftigen Geschäftsunfähigkeit errichten. Ist jemand geschäftsunfähig und gibt es keine Vollmacht und keine Sachwalterverfügung, dann bleibt nichts anderes übrig als eine gerichtliche Bestellung.

Gruß
Tom

…ein Fehler und das auch noch ein relevanter: es heißt „vom Geschäftsunfähigen ausgestellte…“

Vom Gericht erhalten

Hallo

Ich hoffe, dass fogende Schreiben vom Gericht hat auch beim Finanzamt Gültigkeit.
Liebe Grüße
Capita

Beschluss

Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit eines Sachwalters
für Herrn XY
geboren am
Anschrift:

geprüft wird, wird eingestellt.
Eine registrierte Vertretungsbfugnis nächster Angehöriger der §§ 284b bis 284e ABGB besteht zu Gunsten Franz Mustermann, geb.am

Begründung

Das bisherige Verfahren hat ergeben, dass für Herrn XY derzeit keine Angelegenheiten vorhanden sind, die einer Besorgugung durch einen Sachwalter bedürfen.

In rechtlicher Sicht ist auszuführen, dass gemäß § 268 Abs 1 ABGB einer volljährigen Person, die an einer psychischen Krankeit leidet oder geistig behindert ist und nicht alle oder einzelne ihrer Angelegenheit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen mag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen ist. Nach Abs 2 des § 268 ABGB ist die Bestelung eines Sachwalters unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter, besonders in der Familie, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden.

Hallo!

Nun ja, dann stellt sich das Problem aber gleich überhaupt nicht, denn dann liegt ja keine Geschäftsunfähigkeit vor.

Gruß
Tom