Ofen BJ vor 1950 wird verweigert wieder anzuschl.!

Unser neuer (junger) Schornsteinfeger war nun hier wegen des Feuerstättenbescheides. Gerade zu diesem Zeipunkt hatten wir in einem Zimmer unsere Möbel und den Ofen (Baujahr vor 1950, braun emailliert) ausgelagert, weil der Dielenboden neu gemacht werden musste. Nun verweigert uns der Schornsteinfeger den Wiederanschluß mit der Begründung: einmal weggeschoben wird das wie ein Neuanschluß bewertet und muß dann (wenn wir ihn wieder dran hängen wollen) mit einem Filter ausgestattet werden.

Ich habe jetzt mal in der 1.BmSchV nachgeschaut. Dort heißt es unter Paragraph 26 daß die Außerbetriebnahme/Nachrüstung nicht für „Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.“ gilt. Hier steht hergestellt ODER errichtet. Damit bin ich der Meinung, daß ich den Ofen ohne Einschränkung wieder anschließen darf - egal ob in den letzen paar Wochen keiner dort war, ein anderer war oder selbst wenn da noch nie einer gewesen wäre.

Aber ich bin auf dem Gebit nur Laie und es gibt noch andere Vorschriften und Erklärungen dafür. Vielleicht könnte ein Fachmann ein paar Worte dazu sagen.

Vielen Dank

Der Kollege hat leider recht.

Wenn eine Feuerstätte egal wie alt entfernt wurde,so gilt eine erneuter Anschluß als Neuanlage.

Sorry :frowning:

Die Gesetze für Einzelfeuerstätten wurden verschärft.

Wenn die Feuerstätte nur nicht benutzt,aber weiterhin angeschlossen war,so hätte diese Bestandschutz.

LG vom freien Fager :smile:

–vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden–. Ist er ja, sehe ich auch so. Ist zwar mein Job, mußte ich aber auch erst mal nachlesen. Kopie machen und dem Schornsteinfeger zuschicken.

Hi,
richtig §26 BImSchV.

Da es in der BImSchV sehr schwammig beschrieben ist, was das Thema Datum der Neuerrichtung etc. betrifft, ist es Auslegungssache. Dazu wird das Bundeswirtsschaftministerium einen Auslegungskatalog im Herbst 2011 veröffentlichen. Leider habe ich noch kein vorläufiges Exemplar in der Hand. Weil es tatsächlich unterschiedliche Meinungen dazu gibt. Siehe bei dir.

Wenn der Ofen vor dem 1. Januar 1950 erstellt wurde ist, gelten die ganzen Staubgrenzwerte nicht, da es sich um einen historischen handelt.

War der Ofen abgemeldet bzw. wurden die Öffnungen zum Schornstein vermauert?
Wurde der Ofen nur kurz weggenommen, weil der Boden neu gemacht wurden ist, wenn ja. Stellt es nach meiner Sicht kein Problem dar.

Grüße

Hallo, Fakt ist das der Ofen vom Schornstein entfernt worden ist und meinem Kollege dies mitgeteilt wurde, was auch Ihre Pflicht ist. Selbstverständlich muss er nun tätig werden. Ich vermute er wurde in den Schornsteinfegerunterlagen stillgelegt. Vielleicht auch damit Sie, der Kunde die Kehrgebühr spart. Sparen wollte, wer weiss.

Der §26 bezieht sich auf bestehende angeschlossene Feuerstätten. Ob und wie lange der Ofen nicht am Schornstein stand weiss ich nicht.

Fakt ist, der §26 zieht nicht. Es geht im speziellen Fall, warum auch immer, um eine neu angeschlossene Feuerstätte.

Rufen Sie einfach die zuständige Schornsteinfegerinnung an. Die wird Ihnen bestimmt den Sachverhalt erläutern und bekommt im Gespräch Infos dir mir fehlen.

MfG
Jörg

Ich will mich nicht detailliert äußern, da ich die genaue Sachlage Vorort

Ich vergass-
das mit dem glaubhaft machen das der Ofen vor 1950 ist wird schwierig. Braun emailierte Öfen gabs auch nach 1950 gebaute, reichlich.

Es gibt auch nicht nur die 1. BImSchV. Wenn der Ofen vor Bj. 1950 ist hat er kein Typenschild keine Typprüfung und garantiert kein CE Zeichen etc.
Es gibt für mich etliche Gründe den Ofen nicht wieder zu betreiben.

Aber was spricht denn für diesen Ofen?
Schön?
Verbrennungsqualität / Effizienz bestimmt nicht.
Auch Holz erzeugt Abgase. Co2 Neutral steht auf einem ganz anderen Blatt. Umweltschonend ist der Ofen garantiert nicht.
Ist der Ofen überhaupt für Holz geeignet oder ist er eher ein Kohleofen?

Hallo tmfree,

eines ist richtig:
Öfen, die zur Renovierung abgehängt und wieder angeschlossen werden oder die kurzzeitig nicht angeschlossen sind, weil das durchgerostete Rohr erneuert werden muss, sind keine Neuanschlüsse, bedürfen daher auch keiner Schlussabnahme oder müssen neue Anforderungen erfüllen.
Einzelofen-Oldtimer mit Baujahr vor 1950 oder die länger als seit 1950 an derselben Stelle ihren Dienst tun, müssen keine Stufe 1 erfüllen. Es muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass sie so alt sind. Braune Emaille- und Gusseisenöfen gab es auch noch nach 1950.
Ist der Ofen jedoch jünger (Anschlussdatum oder Baujahr bis 31.12.1974), läuft für Ihn eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014. Ab da muss der Ofen nachweisen, dass die Grenzwerte erfüllt werden, z.B. auch durch eine „Feststoffmessung“. Falls nicht, muss er z.B. mit Filter nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Grundlage für alles ist die 1. BImSchV § 26. Wer sich da durchflückt, dürfte kein Laie mehr sein.

Erst wenn der Ofen Mängel aufweist, die nicht den Umweltschutz, sondern die Betriebssicherheit beteffen, gelten andere Verordnungen, z.B. Feuerungsverordnung, Techn. Regeln Ofen- und Lüftungsbau oder Ofen-Normen.

MfG.

Storteper