Unser neuer (junger) Schornsteinfeger war nun hier wegen des Feuerstättenbescheides. Gerade zu diesem Zeipunkt hatten wir in einem Zimmer unsere Möbel und den Ofen (Baujahr vor 1950, braun emailliert) ausgelagert, weil der Dielenboden neu gemacht werden musste. Nun verweigert uns der Schornsteinfeger den Wiederanschluß mit der Begründung: einmal weggeschoben wird das wie ein Neuanschluß bewertet und muß dann (wenn wir ihn wieder dran hängen wollen) mit einem Filter ausgestattet werden.
Ich habe jetzt mal in der 1.BmSchV nachgeschaut. Dort heißt es unter Paragraph 26 daß die Außerbetriebnahme/Nachrüstung nicht für „Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.“ gilt. Hier steht hergestellt ODER errichtet. Damit bin ich der Meinung, daß ich den Ofen ohne Einschränkung wieder anschließen darf - egal ob in den letzen paar Wochen keiner dort war, ein anderer war oder selbst wenn da noch nie einer gewesen wäre.
Aber ich bin auf dem Gebit nur Laie und es gibt noch andere Vorschriften und Erklärungen dafür. Vielleicht könnte ein Fachmann ein paar Worte dazu sagen.
Vielen Dank