Guten Tag ihr Wissenden,
wenn ein Mensch in Deutschland den Offenbahrungseid leisten muß,er mit seinem verheirateten Partner eine notarielle Gütertrennung vereinbart hat,-ist der den Eid zu leistende verpflichtet, Angaben über die Vermögensverhältnisse seines Angetrauten zu machen? (toller Satz !)
Muß der, der den Eid leisten soll, dem GV mitteilen wieviel sein Partner verdient und was und wo er arbeitet?
Dazu freue ich mich auf eure Mitteilungen.
Herzlich Grüße !
Guten Tag ihr Wissenden,
wenn ein Mensch in Deutschland den Offenbahrungseid leisten
muß,er mit seinem verheirateten Partner eine notarielle
Gütertrennung vereinbart hat,-ist der den Eid zu leistende
verpflichtet, Angaben über die Vermögensverhältnisse seines
Angetrauten zu machen? (toller Satz !)
Nein.
Muß der, der den Eid leisten soll, dem GV mitteilen wieviel
sein Partner verdient und was und wo er arbeitet?
Dazu freue ich mich auf eure Mitteilungen.
Herzlich Grüße !
Lege dem GV die notarielle Gütertrennungsvereinbarung vor, damit er sie einsehen kann.
Beim Offenbarungseid geht es nur um Deine Vermögensverhältnisse und nicht um die Deines Angetrauten. Eine Ausnahme gäbe es noch, nämlich, wenn Ihr zusammen einen Kreditvertrag unterschrieben habt, aus dem diese Forderung resultiert. Dann seid Ihr nämlich Gesamtschuldner. Dem Vermögensverzeichnis muß ebenfalls eine Kopie der notariellen Gütertrennungsvereinbarung beigefügt werden.
Herzliche Grüße
Margitta
Hallo, meine mit eigener Erfahrung belegbare Antwort lautet: Angaben über den Ehepartner sind NICHT zu geben, AUCH NICHT bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinn-Gemeinschaft). Falls ein Vertrag von Beiden unterschrieben wurde, haften aber Beide, ggf. als Gesamtschuldner.
Michael
Hallo
im Formular zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben. Es könnte nämlich durchaus bei entsprechend hohem Einkommen des Ehepartners eine Taschengeldpfändung durchgeführt werden.
Wie das allerdings bei Gütertrennung aussieht, weiß ich nicht. Es kommt halt darauf an, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem anderen Ehegatten besteht.
Gruß Jeannette
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