Offene Forderungen - Steuerliche Betrachtung

Hallo zusammen,

angenommen, ein hauptberuflicher selbstständiger Übersetzer (als Einzelunternehmer) hat mehrere Forderungen aus erbrachten Leistungen, bei denen ein Zahlungseingang nicht mehr zu erwarten ist.

Könnten diese Forderungen am Ende des Jahres bei der Steuererklärung irgendwie als Verlust (oder wie auch immer) deklariert werden, um das zu versteuernde Einkommen zu verringern?

Danke und Gruß
(Woly)

Bilanz oder EÜR?

E.

Nur EÜR.

Dann nicht. Er hat halt einfach um das weniger Einnahmen, die er versteuern muss.

Dann nicht. Er hat halt einfach um das weniger Einnahmen, die
er versteuern muss.

Schade. Immerhin hätte der Übersetzer ja einen doppelten Verlust. Einmal durch die entgangene Einnahme und einmal durch die erbrachte Leistung.

Danke für die Info
(Woly)

klassischer denkfehler…

gruß inder

EÜR: Aufwendungen auch ohne Einnahme ansetzbar
Hi !

doppelten Verlust.
und einmal durch die erbrachte Leistung.

richtig ist, dass die verlorene Einnahme bei einer EÜR keine Berücksichtigung findet. Alle Aufwendungen aber, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung im Zusammenhang stehen, bleiben doch abzugsfähig.

Wirklich „schade“ wäre es erst dann, wenn man auf der einen Seite die Einnahmen nicht hätte und auf der anderen Seite die tatsächlichen Aufwendungen nicht abziehen könnte.

BARUL76

Hi!

Wirklich „schade“ wäre es erst dann, wenn man auf der einen
Seite die Einnahmen nicht hätte und auf der anderen Seite die
tatsächlichen Aufwendungen nicht abziehen könnte.

Genau da lag ja auch mein Denkansatz: Der Übersetzter hatte ja tatsächlich Aufwendungen in Form von erbrachter Leistung. Kann man die nicht irgendwie bewerten?

(Woly)

Servus,

wenns die eigene Leistung ist, passiert da weiter nichts.

Wenns eine fremde Leistung ist, ist sie Betriebsausgabe, auch wenn damit im einzelnen Fall wegen Forderungsausfall keine Einnahmen erzielt werden.

Man kann sich in so einer Situation überlegen, ob man mit Kollegen im Tandem arbeiten will. Das geht aber nicht im Nachhinein, sondern bloß für künftige Fälle, und nur dann, wenn sich zwei Kollegen ausreichend vertrauen, daß sie sich nicht gegenseitig die Kundenadressen wegnehmen.

Ist vom Einzelfall abhängig, ob man so ein Tandem konstruieren will, und auch von den Bedingungen, mit denen der Endkunde ja bei Auftragserteilung einverstanden sein muß.

Schöne Grüße

MM

Hi!

wenns die eigene Leistung ist, passiert da weiter nichts.

Das hatte ich befürchtet… Danke für die Erklärung!

(Woly)