Man nehme an, Arbeitnehmer Mustermann arbeitet im Juli und August bei Arbeitgeber Fantasie. Das AV zerbricht und Fantasie hat für Juli bar den Lohn gezahlt, für August nicht. Mustermann und Fantasie streiten sich über Rechtsanwälte (noch nicht über das Gericht) und Ende Dezember einigt man sich auf eine Gehaltssumme und Erstellung der Abrechnung.
Nun ist nicht auszuschließen, daß Mustermann lange warten kann und der Arbeitgeber trotz der Einigung nichts machen wird. Damit wird die Vereinbarung zwischen den Parteien auch hinfällig und Mustermann muß jetzt entweder hoffen, daß der AG sein Wort nachträglich hält, oder in 2010 vor das Arbeitsgericht ziehen, wo er eine höhere Lohnforderung stellen wird, als Grundlage der Vereinbarung war. Es ist anzunehmen, daß er gewinnt. Außerdem scheint Mustermann vermutlich auch nicht bei den Behörden / Krankenkasse als Arbeitnehmer für Juli/August 2009 - trotz Juli-Barzahlung - gemeldet zu sein.
Mustermann möchte nun für 2009 seine Steuererklärung abgeben.
Fragen:
Kann er das überhaupt? Einmal hat er nachweislos Geld erhalten, doch existiert keine Abrechnung. Zudem ist es für ihn auch nicht absehbar, wieviel Gehalt er noch für August bekommen wird, wenn das ganze vor Gericht geht.
Wie würde das in der Steuererklärung zu berücksichtigen sein? Oder darf Mustermann seinen Lohn aus Juli/August 2009 dann in 2010 erst berücksichtigen?
Bei der Einkommensteuer gilt das Zahlungsprinzip. Wenn Gehatlsbestandteile erst 2010 ausgezahlt werden, sind diese auch erst in 2010 zu versteuern.
Ansonsten ist es natürlich schwierig eine Steuererklärung für 2009 abzugeben, ohne Abrechnung. Man kennt den Betrag den man erhalten hat, weiß aber nicht ob der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt hat. (Wahrscheinlich nicht). Das Finanzamt müsste also die erhaltenen Beträge als Einnahmen ansetzen, LSt usw. gibt es nicht, folglich -> Nachzahlung.
Ich würde mit Abgabe der Steuererklärung noch warten bis etwas mehr „Licht ins Dunkel“ gekommen ist evtl. klärt sich dann vieles auf, das jetzt nicht belegt werden kann.
Eventuelle Nachzahlungen erst in 2010. Lohnsteuer ist nicht nachgewiesen und kann deshalb auch nicht angerechnet werden, so dass sich für 2009 eine Nachzahlung (wohl) ergibt.