Huhu!
Um es mal aufzulösen: Eine Widerspruchsfrist in dem Sinne, dass der Widerspruch nur bei Einlegung innerhalb von zwei Wochen zulässig ist, gibt es nicht. Lustigerweise spricht das Gesetz in § 699 ZPO trotzdem von einer Widerspruchsfrist, insofern habe ich volles Verständnis für die Verwirrung.
Mit Zustellung des Mahnbescheides beginnt eine zweiwöchige Frist, die allerdings für den Gläubiger relevant ist. Denn dieser kann den Erlass des Vollstreckungsbescheides erst stellen, wenn er zwei Wochen abgewartet hat. Insofern ist ein Widerspruch, der das Gericht erst nach 15 Tagen erreicht, regelmäßig rechtzeitig eingelegt, weil bis dahin der Vollstzreckungsbescheid noch nicht verfügt worden ist (vgl. § 694 Abs. 1 ZPO - hier steht die wahre Widerspruchsfrist drin).
Wie lange ein Widerspruch zulässig ist, hängt also vom Gläubiger ab. Wenn der es verpennt, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen, kann der Schuldner bis zu sechs Monate lang wirksam Widerspruch einlegen, danach ist das Verfahren ohnehin erledigt.
Das mag spitzfindig sein, aber so isses nun mal. Wer sagt, dass nach Verstreichen von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides automatisch Rechtsnachteile für den Schuldner entstehen, sagt nicht wahr.
Mich nervt diese Praxis auch, denn es wäre weitaus schöner, wenn man nur zwei Wochen abwarten müsste, um dann die 55 Cent Porto für den VB-Antrag gut angelegt zu wissen. Aber nein, regelmäßig kommt ein paar Tage später die Mitteilung, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist. Das ist insofern von Bedeutung, als nach Erlass des Vollstreckungsbescheides keine weiteren Gerichtskosten mehr eingezahlt werden müssen und man vor allem auch schon mal den Gerichtsvollzieher losschicken kann, ohne den Ausgang des streitigen Verfahrens abzuwarten.