Offene Rechnung

Hallo zusammen,
wie sieht es bei folgendem Beispiel aus?

eine gastronomin hat eine hochzeitsgesellschaft bei sich im haus, allerdings wird die feier nicht sofort bezahlt. sie hatten ausgemacht, dass sie es in raten bezahlen, doch sie haben bisher der gastronomin nichts bezahlt. wann verjährt dieser Fall? muss die gastronomin eine mahnung per einschreiben schicken? was kann sie machen? bzw muss sie machen?

…obwohl du dich nicht an die Richtlinien für dieses Brett hälst will ich dir dennoch antworten…( Es soll möglich im konjunktiv und allgemein formuliert werden )

eine gastronomin hat eine hochzeitsgesellschaft bei sich im
haus, allerdings wird die feier nicht sofort bezahlt. sie
hatten ausgemacht, dass sie es in raten bezahlen, doch sie
haben bisher der gastronomin nichts bezahlt. wann verjährt
dieser Fall? muss die gastronomin eine mahnung per
einschreiben schicken? was kann sie machen? bzw muss sie
machen?

zunächst einmal kämme es darauf an, ob die Gastronomim ihre Forderung belegen kann, z.B. mit einem Werks- oder Dienstleitungsvertrag…
…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach nach 2 Jahren…
„mahnen“ muss Sie garnicht…sie könnte ggf. sofort die Vollstreckung betreiben…z.B. mittels gerichtl. Mahnbescheides…wird dagegen innerh. der Frist kein Widerspruch eingelegt folgt automatisch ein vollstreckbarer Titel. Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, kommt es i.d.R. zum Prozess vor dem AG!
Gruss
Helmut

mahnbescheid bringt nur was,wenn was zu holen ist–sonst kostets nur!

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mahnbescheid bringt nur was,wenn was zu holen ist–sonst
kostets nur!

Kostet paar Euro 50 und bringt einen 30 Jahre vollstreckbaren Titel.

mahnbescheid bringt nur was,wenn was zu holen ist–sonst
kostets nur!

…und wie willst’e das sonst herausbekommen, ob „etwas zu holen“ ist…???
zu den Kosten gibt es einen Kommentar weiter unten…

www.insolvenzbekanntmachung.de

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

…obwohl du dich nicht an die Richtlinien für dieses Brett
hälst

???

Es soll möglich im
konjunktiv und allgemein formuliert werden )

Die Frage war allgemein formuliert, und der Konunktiv ist hier nicht vorgeschrieben. Wo hast du das nur gelesen?

zunächst einmal kämme es darauf an, ob die Gastronomim ihre
Forderung belegen kann, z.B. mit einem Werks- oder
Dienstleitungsvertrag…

Nein, der Vertrag ist nicht das Beweismittel, sondern gehört zu dem, was bewiesen werden muss. Angesichts unzähliger Hochzeitsgäste vermutlich und vielleicht sonstiger Zeugen vermutlich gar nicht so schwierig.

…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach
nach 2 Jahren…

Na gut, aber wenn es hier nur ums lustige Raten geht, bringt das Forum nichts mehr. Wieso zwei und nicht vier oder 14,2 Jahre?

„mahnen“ muss Sie garnicht…

Joah, macht aber Sinn, um den Schuldner in Verzug zu bringen.

sie könnte ggf. sofort die
Vollstreckung betreiben…

Ganz sicher nicht. Dafür braucht sie nämlich einen Titel.

z.B. mittels gerichtl.
Mahnbescheides…

Das ist ja keine Vollstreckung.

wird dagegen innerh. der Frist kein
Widerspruch eingelegt folgt automatisch ein vollstreckbarer
Titel. Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, kommt es
i.d.R. zum Prozess vor dem AG!

Und die eigentliche Frage war doch die nach der Verjährung. Die Antwort dazu war falsch, also null Punkte.

Levay

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zu empfehlen wäre folgendes Vorgehen:

  1. Mahnung mit Fristsetzung. Der Sinn dahinter ist, den Schuldner in Verzug zu bringen (es kann sein, dass er schon im Verzug ist; lässt sich hier nicht sicher sagen). Der Verzug bewirkt, dass die Gastronomin Schadensersatz fordern kann. Der Schaden liegt in den Kosten für den Rechtsweg.

  2. Anwalt einschalten.

Levay

off Topic
Hallo, wenn ich Deine HP in der Vika anklicke schlägt mein Antivir wegen eines Virusses auf Deiner HP an!?

Hallo!

…obwohl du dich nicht an die Richtlinien für dieses Brett
hälst will ich dir dennoch antworten…( Es soll möglich im
konjunktiv und allgemein formuliert werden )

Es gehört auch zu den Richtlinien dieses Brettes, nur dann eine Antwort abzugeben, wenn man meint, ein wenig Ahnung von der Materie zu haben. Das mit dem Konjunktiv ist Unsinn Nummer eins, es folgt leider weiterer…

zunächst einmal kämme es darauf an, ob die Gastronomim ihre
Forderung belegen kann, z.B. mit einem Werks- oder
Dienstleitungsvertrag…

Wenn die Gastronomin einigermaßen professionell arbeitet und ihr Einkommen versteuert, dürfte sie auch in der Lage sein, Rechnungen zu schreiben. Und wenn es ganz hart auf hart kommt, hilft ihr der Umstand,dass so eine Hochzeitsfeier nur ganz selten ohne einen Riesenhaufen an Zeugen abläuft.

…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach
nach 2 Jahren…

Ich sehe in Deiner ViKa den Hinweis „I’m still learning“ und da gebe ich Dir natürlich gerne Gelegenheit: Häng ein Jährchen und den Zusatz „in der Regel“ dran, dann stimmt’s.

„mahnen“ muss Sie garnicht…sie könnte ggf. sofort die
Vollstreckung betreiben…

Es gibt solche und solche Gerichtsvollzieher, aber einen, der so blöd ist, sich ohne „Titel, Klausel, Zustellung“ auf den weg zu machen,habe ich noch nicht kennengelernt.

z.B. mittels gerichtl.
Mahnbescheides…

Der wäre ohne Verzug unbegründet.

wird dagegen innerh. der Frist

Welche Frist? Es gibt keine Frist zur Einlegung des Widerspruchs.

kein
Widerspruch eingelegt folgt automatisch ein vollstreckbarer
Titel.

Das wiederum stimmt jetzt fast - bis auf die Tatsache, dass man den Vollstreckungsbescheid auch gesondert beantragen muss. Dieser Titel wäre allerdings „ergaunert“.

Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, kommt es
i.d.R. zum Prozess vor dem AG!

Oder - übrigens auch nur auf Antrag - vor dem LG, je nachdem, wie sehr es die Hochzeitsgesellschaft hat krachen lassen.

In dem Verfahren würde die von Dir beratene Gastronomin mit fliegenden Fahnen untergehen und hätte neben den Gerichts- auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Apropos Anwaltskosten - die sollte man nicht scheuen, will man keinen Fehler machen. Die Gegenseite muss diese tragen, sobald sie sich im Verzug befindet. Und das geschieht, indem man ihr eine Mahnung zukommen lässt. Einschreiben und sonstiger Schnickschnack ist nur erforderlich, wenn man es mit Profischuldnern zu tun hat. Einfach Mahnung schreiben,ein paar tage warten und dann zum Anwalt. Sollte ein oder mehrere Zahlungstermine (beweisbar, am besten schriftlich) vereinbart worden sein, kann man das mit der Mahnung sein lassen. Das gleiche gilt, wenn man in der Rechnung einen Hinweis gem. § 286 Abs. 3 BGB vermerkt, wozu ich jedem dringend rate, der Geschäfte mit Verbrauchern macht.

Hallo, wenn ich Deine HP in der Vika anklicke schlägt mein
Antivir wegen eines Virusses auf Deiner HP an!?

Ist mir auch so gegangen!

…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach
nach 2 Jahren…

Ich sehe in Deiner ViKa den Hinweis „I’m still learning“ und
da gebe ich Dir natürlich gerne Gelegenheit: Häng ein Jährchen
und den Zusatz „in der Regel“ dran, dann stimmt’s.

Nein, stimmt auch dann nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (§ 195 BGB).

Levay

Was ist denn 2+1?

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Was ist denn 2+1?

Keine Ahnung. Mathe war nie meine Stärke. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel aber trotzdem nicht nach zwei, sondern nach drei Jahren. Wenn ich irgendwas nicht verstehe, was du mir sagen willst, dann sorry.

Levay

Mathe

…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach
nach 2 Jahren

Ich sehe in Deiner ViKa den Hinweis „I’m still learning“ und
da gebe ich Dir natürlich gerne Gelegenheit: Häng ein Jährchen
und den Zusatz „in der Regel“ dran , dann stimmt’s.

A sagt: Verjährung = 2 Jahre
B sagt: falsch, häng 1 Jahr dran, dann stimmt es = 3 Jahre

Gruß,

Myriam

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wird dagegen innerh. der Frist

Welche Frist? Es gibt keine Frist zur Einlegung des
Widerspruchs.

Das ist ganz klar falsch. Die Frist zum Einlegen des Widerspruchs bei einem gerichtlichen Mahnbescheid beträgt 14 Tage. Lässt der Schuldner dies verstreichen, hat er ein Problem.

Levay…lies sein Posting noch einmal genau :smile:

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Hallo!

Wenn das so ganz klar ist, muss das ja auch irgendwo im Gestz stehen, oder? Zeig mir wo!

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Hi,

Das ist ganz klar falsch. Die Frist zum Einlegen des
Widerspruchs bei einem gerichtlichen Mahnbescheid beträgt 14
Tage. Lässt der Schuldner dies verstreichen, hat er ein
Problem.

Wenn das so ganz klar ist, muss das ja auch irgendwo im Gestz
stehen, oder? Zeig mir wo!

irgendwie wervirrt ich bin, oder stimmt das nicht:
http://bundesrecht.juris.de/zpo/__692.html

Oder meintest du die Feinheit „innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids“ ?

mfg Ulrich

hi,

nein, gemeint ist, dass der „verspätete“ widerspruch dann direkt als einspruch
behandelt wird, wenn der vollstreckungsbescheid schon aus dem haus ist. insoweit
kann ein widerspruch nicht effektiv verfristen. das wäre nur dann der fall, wenn
man den widerspruch mehr als 2 wochen nach dem vollstreckungsbescheid einlegen
würde (du siehst den unterschied?).

der showbee