Hallo!
…obwohl du dich nicht an die Richtlinien für dieses Brett
hälst will ich dir dennoch antworten…( Es soll möglich im
konjunktiv und allgemein formuliert werden )
Es gehört auch zu den Richtlinien dieses Brettes, nur dann eine Antwort abzugeben, wenn man meint, ein wenig Ahnung von der Materie zu haben. Das mit dem Konjunktiv ist Unsinn Nummer eins, es folgt leider weiterer…
zunächst einmal kämme es darauf an, ob die Gastronomim ihre
Forderung belegen kann, z.B. mit einem Werks- oder
Dienstleitungsvertrag…
Wenn die Gastronomin einigermaßen professionell arbeitet und ihr Einkommen versteuert, dürfte sie auch in der Lage sein, Rechnungen zu schreiben. Und wenn es ganz hart auf hart kommt, hilft ihr der Umstand,dass so eine Hochzeitsfeier nur ganz selten ohne einen Riesenhaufen an Zeugen abläuft.
…privatrechtliche Ansprüche verjähren meiner Kennnis nach
nach 2 Jahren…
Ich sehe in Deiner ViKa den Hinweis „I’m still learning“ und da gebe ich Dir natürlich gerne Gelegenheit: Häng ein Jährchen und den Zusatz „in der Regel“ dran, dann stimmt’s.
„mahnen“ muss Sie garnicht…sie könnte ggf. sofort die
Vollstreckung betreiben…
Es gibt solche und solche Gerichtsvollzieher, aber einen, der so blöd ist, sich ohne „Titel, Klausel, Zustellung“ auf den weg zu machen,habe ich noch nicht kennengelernt.
z.B. mittels gerichtl.
Mahnbescheides…
Der wäre ohne Verzug unbegründet.
wird dagegen innerh. der Frist
Welche Frist? Es gibt keine Frist zur Einlegung des Widerspruchs.
kein
Widerspruch eingelegt folgt automatisch ein vollstreckbarer
Titel.
Das wiederum stimmt jetzt fast - bis auf die Tatsache, dass man den Vollstreckungsbescheid auch gesondert beantragen muss. Dieser Titel wäre allerdings „ergaunert“.
Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, kommt es
i.d.R. zum Prozess vor dem AG!
Oder - übrigens auch nur auf Antrag - vor dem LG, je nachdem, wie sehr es die Hochzeitsgesellschaft hat krachen lassen.
In dem Verfahren würde die von Dir beratene Gastronomin mit fliegenden Fahnen untergehen und hätte neben den Gerichts- auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Apropos Anwaltskosten - die sollte man nicht scheuen, will man keinen Fehler machen. Die Gegenseite muss diese tragen, sobald sie sich im Verzug befindet. Und das geschieht, indem man ihr eine Mahnung zukommen lässt. Einschreiben und sonstiger Schnickschnack ist nur erforderlich, wenn man es mit Profischuldnern zu tun hat. Einfach Mahnung schreiben,ein paar tage warten und dann zum Anwalt. Sollte ein oder mehrere Zahlungstermine (beweisbar, am besten schriftlich) vereinbart worden sein, kann man das mit der Mahnung sein lassen. Das gleiche gilt, wenn man in der Rechnung einen Hinweis gem. § 286 Abs. 3 BGB vermerkt, wozu ich jedem dringend rate, der Geschäfte mit Verbrauchern macht.