Offene Rechnungen 'eintreiben'

Hallo,

angenommen, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist vereinbart, dass gestellte Rechnungen innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang gezahlt werden. Ab der 5. Woche befindet sich der Auftraggeber folglich in Verzug. Dies entspricht doch automatisch dem, was man durch Mahnungen im außergerichtlichen Mahnverfahren erreichen könnte, oder?

Welche Möglichkeiten außer dem gerichtlichen Mahnverfahren hat der Auftragnehmer, das ausstehende Geld einzufordern, wenn telefonische Nachfrage nichts bringt? Müsste auf jeden Fall noch was schriftlich erfolgen? Falls ja, als Einschreiben?

Wie sieht es mit Verzugszinsen aus? Könnten die z.B. rechtswirksam schriftlich eingefordert werden ab dem Tag, ab dem der Betrag fällig gewesen wäre? Welche zusätzlichen Maßnahmen wären dazu erforderlich?

Wie wirken sich ggf. Abschlagszahlungen aus? Hemmt das z.B. irgendwelche Fristen?

Damit es evtl. etwas leichter zu verstehen ist, hier ein angenommener Sachverhalt zur Veranschaulichung eventueller Fristen:
15.4. Rechnungsstellung (nach erfolgter Leistung)
15.5. 4 Wochen Zahlungsziel sind abgelaufen
15.6. Auftraggeber „vertröstet“ Auftragnehmer
15.7. Abschlagszahlung geht bei Auftragnehmer ein (weniger als 50%)
15.8. Auftraggeber sieht sich immer noch nicht in der Lage, den Rest zu begleichen.

Viele Grüße
Merlinchen

‚eintreiben‘- guckst du hier
Hallo Merlinchen,

Hast du es schonmal mit Mahnungen, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid versucht?
Wenn diese keinen Erfolg bringen, solltest du es mal hiermit
http://www.moskau-inkasso.de/
oder
http://www.russisch-inkasso.de/
versuchen.
Ggf. kannst du ja eine Mahnung schreiben, in der du darauf hinweist, daß bei „Nicht-Zahlung“ eines der beiden Inkasso-Büros beauftragt würde.

Gruß
Sticky

Hallo in diesem Brett.

Hast du es schonmal mit Mahnungen, Mahnbescheid und
Vollstreckungsbescheid versucht?
Wenn diese keinen Erfolg bringen, solltest du es mal hiermit
http://www.moskau-inkasso.de/
oder
http://www.russisch-inkasso.de/
versuchen.
Ggf. kannst du ja eine Mahnung schreiben, in der du darauf
hinweist, daß bei „Nicht-Zahlung“ eines der beiden
Inkasso-Büros beauftragt würde.

An dieser Stelle soll daran erinnert werden, dass eine solche Gesellschaft dazu erst einmal ein Recht auf Eintreibung besitzen muss. Sofern das nicht der Fall ist, greift das Rechtsberatungsgesetz -> Erledigung von Rechtsgeschäften im Auftrag Dritter. Zu deutsch: ohne Erlaubnis haben solche Gesellschaften bestenfalls optische Präsenz aber rechtlich keinerlei Gewichtung. Siehe auch den Thread aus ‚Polizei und Kriminalistik‘ http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

HTH
mfg M.L.

Hallo Ralf.

der Link führt geradewegs zur Forenliste. War das so geplant?

Nein. Das ist der richtige: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Hat einer wieder nicht aufgepasst…

mfg M.L.

Hallo nochmal.

ich habe da mal reingeschaut, bin aber nicht ganz überzeugt.
Ich hatte mir eher eine Begründung erwartet, warum mir
die Herren lächerlich vorkommen sollen. Soweit ich weiß, kann
der Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro verkaufen,
der Schuldner hat die Schulden dann genauso am Hals wie
vorher. Oder sehe ich da was falsch?

So wie ich das heute morgen im Fernsehen verstanden habe, muss eine solche Gesellschaft zum Geldeintreiben erstmal das Recht dazu besitzen. Solange der Gesetzgeber hier also seine Erlaubnis verweigert, wird das sog. Rechtsberatunggsgesetz verletzt: Erledigung von Rechtsgeschäften im Auftrag Dritter. Quelle: Kabel 1 - ‚Recht brisant‘ (leider nur kurzer Beitrag)
Es bringt also gar nichts seine Forderungen weiterzuverkaufen, wenn die beauftragte Organisation schon nicht ganz legal operiert.
Der Schuldner hat seine Schulden natürlich zu bezahlen (sofern sich überhaupt was holen lässt).

Ich hoffe das war verständlicher :wink:
mfg M.L.

Danke erstmal.

So wie ich das heute morgen im Fernsehen verstanden habe

also alles erstmal unter Vorbehalt. In der Zeitung steht davon jedenfalls nichts.

Gruß Ralf

Hallo an den Wissensdurstigen.

Danke erstmal.

So wie ich das heute morgen im Fernsehen verstanden habe

also alles erstmal unter Vorbehalt. In der Zeitung steht davon
jedenfalls nichts.

In der von heute wahrscheinlich nicht. Aber hier ein Thread zum Thema: http://www.gomopa.net/foren/topic/2600/moskau-inkass…
(…von 2003)
Quelle: google.de @ „Moskau Inkasso“ +Rechtsgrundlage

mfg M.L.

Hallo nochmal.

Dem Anspruch des Herrn soll Genüge getan werden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Quelle: BGH.de suche nach ‚Inkassobüro‘
-> Tatbestand: Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, …
Obwohl auch diese falsch agieren können, wie in der Einleitung angeführt wird.

HTH this time
mfg M.L.

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Hallo nochmal.

besternten Dank!

mein 342. :smile:

HTH this time

ganz nebenbei gefragt: Was heißt das?

H ope (hoffen)
T his (dieses)
H elps (hilft)
this time (diese Zeit) -> Eigenkonstrukt
dt. : Ich hoffe das hilft dieses Mal. Sowas schreibt man, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob eine Antwort zu 100% hilft.

…obwohl ich das als strikter Anhänger einer gepflegten deutschen Sprache nicht verwenden sollte :wink:

mfg M.L.