Offener Betrag bei Ex Arbeitgeber und Abfindung

Hallo liebe Mitglieder,
folgendes Problem. Habe zum Ende Februar mein Arbeitsverhältnis bei einer größeren Deutschen Fluggesellschaft ordentlich gekündigt. Allerdings weist mein Spesenkonto das mir zur Verfügung gestellt wurde ein Minus auf und ich müsste noch einige Vorschüsse die ich zum Anfang meines Arbeitsverhältnisses bekommen hatte, zurückzahlen und das würde dann mit der Endabrechnung, die über mein Gehaltskonto laufen wird, einbezogen oder verrechnet aber frühestens Ende März so wie ich es verstanden habe.
Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten in dem ich erfahren habe das mir eine gewisse Summe an Abfindung zusteht durch die Versorgungskasse (weiß auch nicht so genau was das bedeutet). Also auf jeden Fall bekomme ich vom Arbeitgeber nochmal Geld.
Jetzt ist meine Frage: DARF mein ehemaliger Arbeitgeber diese Abfindung mit den noch offenen Beträgen also sozusagen Schulden die ich bei ihm noch habe verrechnen?? Oder steht mit erstmal die volle Summe der Abfindung( minus Steuern natürlich) zu??
Wäre sehr dankbar über eure Antworten!!

Hallo,

das Geld bekommen Sie von der Versorgunskasse direkt überwiesen, also die ganze Summe, aber Sie müssen bei der alten Arbeitgeber davon ihrer Schulden bezahlen, so ist richtig und korrekt.

Gruß
Marinel

Hallo,

der Arbeitgeber kann den Spesenvorschuss verrechnen.
Ein Spesenvorschuss kann jederzeit zurückgefordert werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Mitarbeiter mit einer Kreditkarte ausgestattet werden.
Der Arbeitgeber muss den Vorschuss nicht zwingend mit ausstehenden Zahlungen verrechnen. Er kann den Spesenvorschuss auch
früher zurückverlangen.
Also… Spesenvorschüsse nie für private Ausgaben nutzen!
Viele Grüße
Llissy

Schulden dürfen und können verrechnet werden !
LG

Hi,
also da bin ich jetzt überfragt. Das liegt vor allem daran, dass ich nicht verstehe, was für eine Art Abfindung das sein soll. Rein rechtlich hast du nur Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung. Kündigt man selbst,wie in deinem Fall, besteht kein Anspruch auf Abfindung.
also müsste die Zahlung der Versorgungskasse eigentlich etwas anderes sein. eine Versorgungskasse ist meines Wissens eher für Zusatzrente zuständig.
Und genau davon hängt es ab, wie die Verrechnung der Arbeitgeberansprüche zu werten sind. Bei einer klassischen Abfindung ist das nämlich nicht zulässig. Aber ich denke, hier handelt es sich um etwas anderes. Bevor ich nicht genau weiß, wer da was für Geld bezahlt und wodurch dein Anspruch entstanden ist, kann ich leider nicht einschätzen, ob die Verrechnung rechtens ist.

Gruß Ally

Hallo

natürlich kann ein Arbeitgeber, offene Forderungen an Sie zu verrechnen. Ein Arbeitgeber so wie Sie hat das Recht seine Ansprüche die ja berechtigt sind von Ihnen erstattet zu bekommen. Aus diesem Grunde besteht das Recht der gegenseitigen Aufrechnung.

Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo Fightqueen,
kann nichts zum Thema beitragen.
Sorry und viel Erfolg.
Gruss

Wagner
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Hallo,

eine Versorgungskasse ist eine Einrichtung des AG, die u.a. das Thema Betriebsrente oder Unfall bzw. Direktversicherung abdecken kann.

Eine Verrechnung ist nicht möglich. Auch mit Ihrer Zustimmung ist dies schwierig möglich. Es fehlt an der Gleichartigkeit der Geldleistung.

Dies ist keine Beratung nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Beste Grüße

Ich kann nicht helfen!

Hallo,
also ich sehe da kein Problem! Du hast fristgemäß gekündigt. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsverhältnis korrekt ab, d.h. der erhaltene Spesenvorschuss ist ein „zinsloses Darlehen“ des Arbeitgebers für Deine Auslagen. Somit hat der Arbeitgeber sicherlich mit Dir eine Zusatzvereinbarung geschlossen aus der hervorgeht, wie der Reisekostenvorschuss bei Ausscheiden rückgeführt wird.

Ich denke das wird so aussehen, daß vertraglich vereinbart ist, den RK-Vorschuss bei Auszahlung der letzten Abrechnung einzubehalten.

Prinzipiell verstehe ich die Frage nicht - der AG hat Dir Geld überlassen um Deine RK nicht selbst vorfinanzieren zu müssen. Das Geld gehört zweifellos dem Arbeitgeber und er wird es sicherlich zurückholen!

Hallo,

schaue mal in deinen Arbeitsvertrag. Hier sollte etwas zu evtl. Vorschüßen und Verrechnungen notiert sein. An diese Vereinbarungen sollte sich der Arbeitgeber halten.
Gruß Svalroph

Hallo,
kann man so nicht beantworten, denn dies hängt vom Arbeitsvertrag und den gültigen Betriebsvereinbarungen, bzw. Tarifverträgen ab. Ohne genaue Prüfung ist eine Aussage nicht möglich.
Aber über was sprechen wir: Ob sie zuerst Geld erhalten, um es dann zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen. Bei der aktuellen Zinslage, dürften sich hierbei Zinsen im Cent-Bereich gewinnen lassen, ohne die Kosten der Rücküberweisung zu beachten. Nach meiner Meinung ist dies nicht der Überlegung wert.

Wenn es tariflichoder durch eine betriebsvereinbarung nicht anders geregelt ist, darf der Arbeitgeber ihre sogenannten Schulden erst einmal mit der Abfindung verrechnen. Die Abrechnung mit der Versorgungskasse ist von Arbeitgeber unabhängig und sie sollten sich mit der Versorgungskasse in Verbindung setzen!

Hallo, ich DUS :wink:

Die Abfindung ist unantastbar für den Arbeitgeber. Warum, weil wenn er Forderungen hat, muß er sie schriftlich titulieren innerhalb einer Frist und wenn der gehende, es ablehnt, dann muß der AG ganz einfach seine Rechte einem Arbeitsrichter erläutern und eine Klage gewinnen. Die muß er aber erst mal vorfinanzieren.
Anderseits sollte man sich aber auch überlegen ob der AG eventuell schon Recht hat, seine Forderung zu erheben. In so einem Falle ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung über z.B. eine Ratenzahlung zu treffen. Und auch ein Airbär lässt mit sich reden.

:wink:

Eine ganz andere Lösung wäre, rasch bei Ver.di einzutreten, 3 Mitgliedsbeiträge zu zahlen (weil erst dann können die klagen), aber den Rechtsschutz vom ersten Tag an, in Form der kostenlosen Rechtsberatung schon zu nutzen. Klappt in der Regel immer. Habe da eigene Erfahrung in DUS gesammelt.