Folgender Fall: ein Hauseigentümer, der das Haus auch selbst bewohne (DHH, Stadt München, Baujahr und Erstbezug 1977) habe einen offenen Kamin innen nachgerüstet und erfolgreich vom Schornsteinfeger abnehmen lassen.
Das Haus verfüge über 2 Rohre im Schornstein. Eines für die Ölheizung, eines für den früheren, nun stillgelegten Außenkamin. Der neue Innenkamin sei nun an das Rohr, welches früher für den Außenkamin benutzt worden war, angeschlossen. Installation aller Komponenten durch einen Fachmann, alles vom Kaminkehrer erfolgreich abgenommen wie gesagt.
Nun habe ein direkter Nachbar (jedoch nicht derjenige in der anderen Hälfte des DH, falls die relevant wäre) ein Problem mit den Emissionen (Gestank) des Kamins.
Gibt es hierfür Richtwerte oder wird vorgeschrieben, welche Sorte Holz verwendet werden darf?
Kann der Nachbar verlangen, dass der Kamin nicht mehr genutzt werden darf?
Gibt es Vorschriften, wie oft und/oder zu welchen Tageszeiten der Kamin benutzt werden darf?
Gibt es hierfür Richtwerte oder wird vorgeschrieben, welche
Sorte Holz verwendet werden darf?
Ich denk mal, wenn normales Holz wie: Birke, Buche, Eiche genommen wird, dürfte es auch nicht stinken und räuchern. Allerdings darf es nicht frisch sondern muß gut abgelagert sein: Lagerzeiten sind unterschiedlich:
Holz gespalten und luftig gelagert nehm ich immer folgende Regel: Birke 1 Jahr Buche 2 Jahre und Eiche bis 3 Jahre Lagerzeit.
Kann der Nachbar verlangen, dass der Kamin nicht mehr genutzt
werden darf?
Gibt es Vorschriften, wie oft und/oder zu welchen Tageszeiten
der Kamin benutzt werden darf?
Davon ist mir nichts bekannt und wenn der Schornsteinfeger es abgenommen hat, dürfte doch wohl alles ok sein.
Gruß
Othi
Der Eigentümer eines Grundstücks kann einem Nachbarn die Zuführung von Rauch auf sein Grundstück verbieten, wenn dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die in Immissionsschutzvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Auskunft darüber kann man beim Immissionsschutzamt erhalten.
Der Eigentümer des Grundstücks, auf das Rauch eindringt, kann auch die Zulässigkeit der Rauch-Emission durch den Nachbarn vom Immissionsschutzamt überprüfen lassen.