Hallo,
wir sind die deutsche Niederlassung eines italienischen Markenherstellers. In letzter Zeit treten bei Ebay vermehrt Verkäufer auf, die unsere Ware weit unter UVP verkaufen, die Ware allerding nicht über uns beziehen. Über den Großhandel in Deutschland wird diese Ware auch nicht vertrieben. Die angebotenen Mengen sind zu hoch, um aus Geschäftsauflösungen etc. zu stammen. Haben wir eine Möglichkeit gegen diese Verkäufer vorzugehen, da unsere Kunden teilweise Abstand nehmen von unseren Produkten, da diese bei Ebay zu Dumpingpreisen verschleudert werden? Können wir den Vekauf bei Ebay untersagen oder die Händler zur Offenlegung Ihrer Bezugsquellen auffordern?
Hallo,
diese Frage ist ohne genauere Angaben und ohne genauere Prüfung des Sachverhaltes praktisch nicht zu beantworten.
Wenn ihr Markeninhaber seid (also eine eingetragene Marke habt), dann könnte unter Umständen eine Markenverletzung in Frage kommen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die auf eBay angebotene Ware ursprünglich nicht von euch stammt. Wenn das der Fall wäre könnten die Anbieter auf eBay auf Unterlassung und ggf. auf Schadensersatz verklagt werden. Ebenso kann Auskunft über die Vertreibswege gefordert werden.
Ohne Marke wird es schwieriger. Hier könnte allerdings das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) helfen, weil das Anbieten von Ware zu sog. Dumpingpreisen nicht in jedem Fall zulässig. Auch hier könnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Wenn aber, wie Du schilderst, die Preise weit unter UVP liegen und die angebotene Menge sehr hoch ist, könnte auch der Verdacht nahe liegen, dass es sich hier um gefälscht Ware handelt, die unter eurem Label verkauft wird. Dann dürfte auf jeden Fall eine Markenverletzung und eine Verletzungs des UWG vorliegen. Beide könnten ggf. parallel geltend gemacht werden.
Wie Eingangs erläutert, ist eine vernüftige Aussage allerding ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes nicht möglich.
Gerne kannst Du Dich bzgl. weiterer Fragen an mich oder ggf. an einen Kollegen in unserer Kanzlei wenden. Für eine rechtsverbidlich Auskunft wäre allerdings eine Mandatierung Deinerseits unerlässlich. Dennoch hoffe ich, dass ich Dir zunächst einen groben Überblick verschaffen konnte.
Viele Grüße
Andreas Bertagnoll
[email protected]
Hallo,
sofern die Ware in der EU in Verkehr gebracht wurde, kann man die Vertriebskanäle nicht beeinflussen.
Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Patentersch%C3%B6pfung
Zudem ist es untersagt, Verkaufspreise vorzugeben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Preisbindung
Gegen den jeweiligen Händler vorzugehen, halte ich für nicht angemessen. Man sollte lieber zusehen, die eigenen Vertriebskanäle sauber zu halten und heraus finden, wer die Preise versaut.
Gruß
S.J.
wir sind die deutsche Niederlassung eines italienischen
Markenherstellers. In letzter Zeit treten bei Ebay vermehrt
Verkäufer auf, die unsere Ware weit unter UVP verkaufen, die
Ware allerding nicht über uns beziehen. Über den Großhandel in
Deutschland wird diese Ware auch nicht vertrieben. Die
angebotenen Mengen sind zu hoch, um aus Geschäftsauflösungen
etc. zu stammen. Haben wir eine Möglichkeit gegen diese
Verkäufer vorzugehen, da unsere Kunden teilweise Abstand
nehmen von unseren Produkten, da diese bei Ebay zu
Dumpingpreisen verschleudert werden? Können wir den Vekauf bei
Ebay untersagen oder die Händler zur Offenlegung Ihrer
Bezugsquellen auffordern?
Hallo,
leider lässt sich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beantworten. Die Beantwortung der Frage hängt in weiten Teilen von dem Lizenzvertrag ab, den Sie mit dem italienischen Hersteller geschlossen haben.
Werden die Waren unter Einkaufspreis angeboten sind zudem wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft, ggf. Schadensersatz denkbar. Auch dies bedarf aber einer intesiveren Überprüfung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Angebote bei E-Bay sowie der Einkaufspreise.
Erfahrungen in diesem Bereich legen nahe, dass die Waren ggf. über Endverbraucher im Ausland günstiger bezogen werden können als im Inland, so dass ein Import und Verkauf in Deutschland auch weit unter dem für Deutschland geltenden UVP möglich ist.
Bei Fragen stehen ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sie können mich auch telefonisch unter 0351 / 42 64 06 -26 erreichen.
Viele Grüße
Bernhard Kelz
Da bin ich leider überfragt. Vielleicht versuchen Sies mal in einem Rechtsberatungsforum?
wobei mir da gerade noch etwas einfällt.. in einer vorlesung hatten wir mal über etwas ähnliches diskutiert, allerdings ist das nicht im mindesten mein spezialgebiet.
wenn ich mich richtig erinnere gibt es zwei möglichkeiten: entweder, die ware ist kein original, dann geht in der regel der hersteller einem hinweis von ihrer seite gern rechtlich nach, denn es schadet ja seinem ruf, wenn niederwertige ware unter seiner marke vertrieben wird. vielleicht kaufen sie mal ein paar teststücke und prüfen das und geben dem hersteller ggf. bescheid.
oder aber, wenn es originale sind: es könnte ein verstoß gegen das wettbewerbsrecht vorliegen. es kommt nämlich durchaus vor, dass verkäufer mit lockangeboten waren unter dem einkaufspreis anbieten, um käufer in ihren shop zu locken. mediamarkt macht das soweit ich weiß auch ab und an mit einem 5-euro-föhn oder ähnlichem, das ist grundsätzlich denk ich nicht verboten. wenn das aber in großer menge über einen längeren zeitraum gemacht wird, ist es, wenn ich mich richtig erinnere, ein verstoß gegen das wettbewerbsrecht. in dem fall könnte man sich glaub ich ans kartellamt wenden.
das ist aber wirklich alles, was mir zu dem thema noch einfällt
ich hoffe ich konnte trotzdem helfen.
Ich grüße,
ich habe vorhin zu schnell auf den Knopf gedrückt; Entchuldigung.
Die Frage ist defizil und bezieht sich auf zweierlei:
den Erschöpfungsgrundsatz und die Frage der Beweislast bzw. Beweislastumkehr. Hinzukommt die Frage nach dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit innerhalb Europa (Art. 28 EGV)
Ich würde sie leider nicht ohne weiteres beantworten können, da man vieles überprüfen müßte.
Ich weise Sie deshalf auf den folgenden Link:
https://www.aippi.org/download/commitees/205/GR205ge…
Dort insbesonder S. 4
Wenn Ihre Ware ausschließlich durch Sie vertrieben wird, dann müßte grundsätzlich eine Offenlegung möglich sein.´
Es tut mir leid, dass ich keine bessere Antwort habe.
Ich wünsche Ihnen viel Glück
schöne Grüße
Ps: es handelt sich vorliegen nicht um eine Rechtsberatung; daher besehen mir gegenüber keinerlei Ansprüche.
Das ist leider ein nach wie vor strittiges Thema, da sich die Angebote ja nicht ausschließlich an Kunden in Deutschland richten. Zuerst sollte abgeklärt werden, ob entsprechender Markenschutz in Deutschland überhaupt besteht. Sollte dies zu bejahen sein, gilt meines Erachtens nach der neueren Rechtssprechung des BGH, dass ebay in die sogenannte Störerhaftung miteinbezogen werden kann. Dann kann auch eine Offenlegung angefordert werden. Falls kein Markenschutz für Deutschland besteht, dürfte sich schwer etwas unternehmen lassen.
Ein zusätzliches feature wäre auch mal den Zoll einem Tip zu geben, der kann nämlich eine sogenannte Grenzbeschlagnahme durchführen. Ansonsten sollte die Sache unbedingt mit einem Rechtsanwalt für Marken und Wettbewersrecht abgesprochen werden.
Dies soll und darf nämlich keinen Rechstrat ersetzen.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung und habe die Antwort bewustt sehr knapp gehalten.
Peter