bisher wurde ja für die offenlegungen beim bundeanzeiger immer mit anschreiben eine nachfrist von 6 wochen gewährt, bevor die strafe mit den 2500 öcken fällig wurde.
A hat gehört, dass diese erinnerung entfällt und nun schon fristüberschreitung von 6 wochen, also ca. mitte februar, ein ordnungsgeld von 2500 fällig wurde…
dann müsste § 335 Abs.3 HGB geändert worden sein. Das wäre mir allerdings auch neu. Halte ich auch für unwahrscheinlich, weil das Ordnungsgeldverfahren dem Zwangsgeldverfahren der AO ähnelt, also gegen Androhung und Festsetzung ist jeweils der Einspruch möglich.
Neu ist, das die Verfahrenskosten von 50 € die mit der Androhung auferlegt werden, auch dann zu zahlen sind, wenn die Unterlagen innerhalb der sechswöchigen Nachfrist eingereicht werden.