Hallo,
ich wüsste gerne, ob es sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§156 STGB), bei Nötigung, Diebstahl und Unterschlagung jeweils um Antrags- oder Offizialdelikte handelt.
Handelt es sich insbesondere, wenn jemand etwa einen Brief unterschlägt oder Photos stiehlt, um ein (relatives) Antragsdelikt nach §248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)?
Und bedeutet das dann konkret im Hinblick auf die Antragsfrist, dass nach Ablauf von drei Monaten kein Strafantrag mehr gestellt werden kann, selbst wenn die Sachen immer noch entwendet sind?
Oder was ist, wenn etwa eine verleumderische Behauptung mehrfach erhoben wird - gilt dann für den Beginn der Antragsfrist der Zeitpunkt der erstmaligen Behauptung?
Grundsätzlich: wie streng wird diese Antragsfrist (§77b) in der staatsanwaltlichen Praxis gehandhabt? Und gibt es eine allgemeine Regel oder verbindliche Auflistung zur Unterscheidung von Offizial- und Antragsdelikten - schließlich ist das ja wg. der Fristwahrung eine wesentliche Information für jeden, der einen Strafantrag/-anzeige stellen will?
Vielen Dank für Euren möglichst kompetenten Rat!
Hallo,
ich wüsste gerne, ob es sich bei einer falschen
eidesstattlichen Versicherung (§156 STGB), bei Nötigung,
Diebstahl und Unterschlagung jeweils um Antrags- oder
Offizialdelikte handelt.
Antrags- oder Offizialdelikte Ja („oder“)
Handelt es sich insbesondere, wenn jemand etwa einen Brief
unterschlägt oder Photos stiehlt, um ein (relatives)
Antragsdelikt nach §248a (Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen)?
Jein Wert entscheidet 20…25Euro
Und bedeutet das dann konkret im Hinblick auf die
Antragsfrist, dass nach Ablauf von drei Monaten kein
Strafantrag mehr gestellt werden kann, selbst wenn die Sachen
immer noch entwendet sind?
ist genau so - hängt von der Tat ab wann Fristbeginn ist.
http://www.lawww.de/Library/stgb/77b.htm
Oder was ist, wenn etwa eine verleumderische Behauptung
mehrfach erhoben wird - gilt dann für den Beginn der
Antragsfrist der Zeitpunkt der erstmaligen Behauptung?
Beginnt immer mit der neuen Tat NEU
Es gibt keinen Fortsetzungszusammenhang bei solchen Taten.
Grundsätzlich: wie streng wird diese Antragsfrist (§77b) in
der staatsanwaltlichen Praxis gehandhabt?
sehr streng.
Und gibt es eine
allgemeine Regel oder verbindliche Auflistung zur
Unterscheidung von Offizial- und Antragsdelikten - schließlich
ist das ja wg. der Fristwahrung eine wesentliche Information
für jeden, der einen Strafantrag/-anzeige stellen will?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/BJNR006…
http://www.jsp-verlag.de/pdf/Schemata-1Ea.pdf
Ausprobieren kostet nichts, zu Protokoll bei der Polizei, man hat nur die Lauferei.
/t/was-ist-hausfriedensbruch/1880470
Es geht da um Hausfriedensbruch aber es zeigt die ganze Problematik auf.
Jakob
Vielen Dank für Euren möglichst kompetenten Rat!