Was ist Hausfriedensbruch?

Hallo Experten,

wann und unter welchen Umständen spricht man von Hausfriedensbruch, bzw. wann ist dieser Tatbestand erfüllt? Muss man für solch eine Anzeige auch Zeugen benennen? Oder muss man jemanden anfordern der Fingerabdrücke nimmt?

Danke für die Antworten…

Gruß
Helena

§ 123 StGB, Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 124 StGB, Schwerer Hausfriedensbruch

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 123 StGB, Hausfriedensbruch

noch zu nennen Privatklagedelikt d.h man muss dem Gegnen möglicherweise die Kosten vorstrecken vorsicht wenn der nachher die Taschen nach drausen krempelt dann hat man die Kosten.

Beim Schiedsamt anfragen den zuständigen erfährt man beim Amtsgericht

für soche Schachen gild die Schiedsamtspflicht.

J.Maas

Hi,

noch zu nennen Privatklagedelikt d.h man muss dem Gegnen
möglicherweise die Kosten vorstrecken vorsicht wenn der
nachher die Taschen nach drausen krempelt dann hat man die
Kosten.

Sorry, aber das ist Blödsinn.
Es gibt kein „Privatklagedelikt“.
Es ist möglich, daß bei einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, der Antragsteller auf den Privatklageweg verwiesen wird. Der Staat sagt dann lapidar „es könnte zwar eine Straftat vorliegen, aber die Schuld ist, sofern vorhanden, sehr gering und die Öffentlichkeit (der Staat) hat kein Interesse an einer Strafverfolgung.“
Will man als Geschädigter dann trotzdem eine strafrechtliche Verurteilung erreichen, muß man die Anklage (incl. Kostenrisiko) selbst erheben (lassen).
Das Ganze hat mit der Ausgangsfrage aber nur insoweit zu tun, daß Hausfriedenbruch ein Antragsdelikt ist.

Gruß Stefan

Selber Blödsinn…

Sorry, aber das ist Blödsinn.
Es gibt kein „Privatklagedelikt“.

Sorry aber das ist Blödsinn.
Es gibt Privatklagedelikte.

  1. Reine Antrags- und zugleich Privatklagedelikte (z.B. § 185 StGB)
    Antrag nicht gestellt: Kein Ermittlungsverfahren bzw. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
    Antrag gestellt: Liegt die Verfolgung im öffentlichen Interesse (§ 376 StPO) ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO (nicht nach § 153 StPO)
    Nein: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Verweisung auf Privatklageweg

  2. Reine Antrags – keine Privatklagedelikte (z.B. § 247 StGB)
    Antrag nicht gestellt: Kein Ermittlungsverfahren bzw. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
    Antrag gestellt: Liegt die Verfolgung im öffentlichen Interesse ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Einstellung nach § 153 StPO, wenn Schuld gering

  3. Bedingte Antrags- und zugleich Privatklagedelikte (z.B. §§ 229, 230 StGB)
    Antrag nicht gestellt: Liegt die Verfolgung im besonderen öffentlichen Interesse ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Kein Ermittlungsverfahren bzw. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
    Antrag gestellt: Liegt die Verfolgung im öffentlichen Interesse (§ 376 StPO) ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Verweisung auf Privatklageweg

  4. Bedingte Antrags – keine Privatklagedelikte (z.B. § 248 a StGB)
    Antrag nicht gestellt: Liegt die Verfolgung im besonderen öffentlichen Interesse ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Kein Ermittlungsverfahren bzw. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
    Antrag gestellt: Liegt die Verfolgung im öffentlichen Interesse ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Einstellung nach § 153 StPO, wenn Schuld gering wäre
    51

  5. Keine Antrags – aber Privatklagedelikte (z.B. § 241 StGB)
    Liegt die Verfolgung im öffentlichen Interesse (§ 376 StPO) ?
    Ja: Anklage oder Einstellung nach § 153 a StPO
    Nein: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Verweisung auf Privatklageweg

  6. Keine Antrags – und keine Privatklagedelikte (z.B. § 242 StGB)
    Anklage oder Einstellung gemäß §§ 153, 153 a StPO

Es ist möglich, daß bei einer Straftat, die nur auf Antrag
verfolgt wird, der Antragsteller auf den Privatklageweg
verwiesen wird. Der Staat sagt dann lapidar „es könnte zwar
eine Straftat vorliegen, aber die Schuld ist, sofern
vorhanden, sehr gering und die Öffentlichkeit (der Staat) hat
kein Interesse an einer Strafverfolgung.“

Das stimmt.

Will man als Geschädigter dann trotzdem eine strafrechtliche
Verurteilung erreichen, muß man die Anklage (incl.
Kostenrisiko) selbst erheben (lassen).

Das stimmt.

Das Ganze hat mit der Ausgangsfrage aber nur insoweit zu tun,
daß Hausfriedenbruch ein Antragsdelikt ist.

Und eben ein Privatklagedelikt nach 374 StPO.

§ 374 StPO
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

M.

Hi,

verstehe ich das richtig, eine Privatklage ist nur bei den in §374 StPO genannten delikten möglich?
Nun, man lernt nie aus. Insofern ist wohl auch der Begriff „Privatklagedelikt“ zutreffend. Ich verstand die Bemerkung von j.maas aber dahingehend, daß es Delikte gäbe, die nur auf dem Weg der Privatklage verfolgt werden können.

Es ist halt doch von Vorteil, wenn man sich mit seinen Postings ein wenig Mühe gibt und nicht nur ein paar Schlagworte „hinrozt“.

Aber ich bitte Dich doch noch mal um eine Antwort auf meine Eingangsfrage (verstehe ich Dich richtig…), ich finde in der StPO nämlich keine Angabe, daß die Privatklage nur in den im 374 genannten Delikten möglich ist.

Gruß Stefan

Hi,

verstehe ich das richtig, eine Privatklage ist nur bei den in
§374 StPO genannten delikten möglich?

Nur bei diesen Delikten kann die StA auf den Privatklageweg verweisen, d.h. wenn sie nicht will kann man selbst klagen.

Nun, man lernt nie aus. Insofern ist wohl auch der Begriff
„Privatklagedelikt“ zutreffend. Ich verstand die Bemerkung von
j.maas aber dahingehend, daß es Delikte gäbe, die nur
auf dem Weg der Privatklage verfolgt werden können.

Er schrieb:

noch zu nennen Privatklagedelikt d.h man muss dem Gegnen
möglicherweise die Kosten vorstrecken vorsicht wenn der nachher die
Taschen nach drausen krempelt dann hat man die Kosten.

Entspricht:

§ 379 StPO
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.

(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Beim Hausfriedensbruch wird die STA in den seltensten Fällen selbst die Anklage erheben…

Es ist halt doch von Vorteil, wenn man sich mit seinen
Postings ein wenig Mühe gibt und nicht nur ein paar
Schlagworte „hinrozt“.

Ach was, das passiert jedem mal wenn man öfter was schreibt - hab mich auch schon manchmal auf „dünnem Eis“ wieder gefunden oder komplett geirrt.

Aber ich bitte Dich doch noch mal um eine Antwort auf meine
Eingangsfrage (verstehe ich Dich richtig…), ich finde in der
StPO nämlich keine Angabe, daß die Privatklage nur in
den im 374 genannten Delikten möglich ist.

§ 152 StPo
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Ist die Regel. 374 StPO die Ausnahme. Außerdem gibts noch:

§ 395 StPO
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer

  1. durch eine rechtswidrige Tat
    a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181 und 182 des Strafgesetzbuches,
    b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
    c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
    d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
  2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
  3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.

(2) Die gleiche Befugnis steht zu

  1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
  2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
  3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.

(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

M.

Liebe Leute, es ist die Regel, daß Delikte, wie Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Einfache Körperverletzung und noch viel andere Privatklagedelikte nur verfolgt werden, wenn öffentliches Interesse vorliegt, dies wird in der Regel, das heißt so gut wie IMMER verneint, es sei denn, das Opfer ist ein Beamter, dann liegt immer ein öffentliches Interesse vor.

Für Otto Normalverbraucher heist so gut wie immer „Private Klage mit privatem Risiko“ und Schiedsamtspflicht — kann man dann auch selber ohne Anwalt. ich glaube vorerst bis 2005???" mit eigenem Advokaten und zuerst eigenen Kosten, auf denen man sitzen bleibt, wenn der Beklagte mittellos ist.
Schiedsleute können in solchen Sachen bei nicht erscheinen des Beklagten auch Bußen festsetzen. Ohne Freiflugschein vom Schiedsamt keine Privatklage vor Gericht, so mein Wissensstand.

Immer schön nett bleiben Frohe Weihnachen

Johannes Maas

Ich hab Deine Aussagen doch gar nicht bezweiflt, sondern eher belegt…

Immer schön nett bleiben Frohe Weihnachen

Wenn dann beschwer Dich bei Goosi :wink:, ansonsten Dito…

M.