Hi,
verstehe ich das richtig, eine Privatklage ist nur bei den in
§374 StPO genannten delikten möglich?
Nur bei diesen Delikten kann die StA auf den Privatklageweg verweisen, d.h. wenn sie nicht will kann man selbst klagen.
Nun, man lernt nie aus. Insofern ist wohl auch der Begriff
„Privatklagedelikt“ zutreffend. Ich verstand die Bemerkung von
j.maas aber dahingehend, daß es Delikte gäbe, die nur
auf dem Weg der Privatklage verfolgt werden können.
Er schrieb:
noch zu nennen Privatklagedelikt d.h man muss dem Gegnen
möglicherweise die Kosten vorstrecken vorsicht wenn der nachher die
Taschen nach drausen krempelt dann hat man die Kosten.
Entspricht:
§ 379 StPO
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Beim Hausfriedensbruch wird die STA in den seltensten Fällen selbst die Anklage erheben…
Es ist halt doch von Vorteil, wenn man sich mit seinen
Postings ein wenig Mühe gibt und nicht nur ein paar
Schlagworte „hinrozt“.
Ach was, das passiert jedem mal wenn man öfter was schreibt - hab mich auch schon manchmal auf „dünnem Eis“ wieder gefunden oder komplett geirrt.
Aber ich bitte Dich doch noch mal um eine Antwort auf meine
Eingangsfrage (verstehe ich Dich richtig…), ich finde in der
StPO nämlich keine Angabe, daß die Privatklage nur in
den im 374 genannten Delikten möglich ist.
§ 152 StPo
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Ist die Regel. 374 StPO die Ausnahme. Außerdem gibts noch:
§ 395 StPO
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer
- durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181 und 182 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
- durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
- durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
- den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
- im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
- demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
M.