Ohne ALG keine Wohnung - ohne Wohnung kein ALG

Herr A ist 21 hat nach der Ausbildung ein Jahr gearbeitet und ist jetzt arbeitslos.
Er kann nicht mehr zu Hause wohnen, weil seine Mutter ihm das untersagt und kann aufgrund von Depressionen zur zeit auch nicht arbeiten.
Ihm steht Arbeitslosengeld zu, für den Antrag braucht er aber einen festen Wohnsitz, den er aber nicht hat. Und für eine Wohnung braucht er das Arbeitslosengeld. Schließt sich praktisch gegenseitig aus.
Eine Wohnung kriegt man ja nur gestellt, wenn man Hartz4 empfängt. Wird in diesem fall vom Arbeitsamt eine Wohnung vermittelt und gibt es einen Vorschuss für die Miete?
Er muss ja auch bis der Antrag durch ist irgendwo leben. Gibt es eine schnelle Sozialwohnungen-Vermittlung durch das Arbeitsamt für ihn?
Oder was kann Herr A sonst tun um baldmöglichst eine Wohnung und ALG zu bekommen?

Vielen dank für eure vorschläge!

Hallo Terry,
der Herr A sollte sich mit einem Obdachlosen-Hilfe-Verein in Verbindung setzen. Weiterhin sind die Gemeinden verpflichtet, unfreiwillig Obdachlose unterzubringen.
Grüße Almut

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Herr A hat höchstwahrscheinlich auch ab Dezember wieder eine Arbeit, dann kann er die Wohnung auch selbst bezahlen.
Er braucht nur jetzt schnellsmöglichst eine Unterkunft, weil er zu Hause nicht mehr bleiben kann/darf.
Hab ich dass richtig verstanden, dass die Gemeinde ihm eine Wohnung stellen/vermitteln muss, wenn er sich meldet?
Und wenn ja, in welchem Zeitrahmen muss das geschehen? Also kann man sagen, dass er innerhalb einer Woche eine Wohnung vermittelt bekommen muss? Er kann ja nicht auf der Straße schlafen…

Hallo,

wenn er keine Wohnung hat, muß ihm die Gemeinde noch heute nacht was zur Verfügung stellen.
Der Obdachlose muss aber auch völlig mittellos sein, ansonsten könnte sich der Obdachlose auch vorrübergehend in eine Pension einmieten.
Sowas vorübergehendes würde auch die ARGE bzw das Arbeitsamt zahlen.

Grüße
miamei

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Hallo

man muss für das Arbeitsamt persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichbar sein. Die Anschrift muss nicht die seiner eigenen Wohnung sein. Herr A wird ja vermutlich derzeit nicht auf der Straße übernachten, sondern bei einem Freund, in einer Übergangsunterkunft, Obdachlosenstelle o.ä. Wenn er dort derzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und da 1x am Tag seine Post überprüfen kann, steht er in diesem Punkt der Vermittlung zur Verfügung und erfüllt somit die Voraussetzungen.

Siehe auch hier, Seite 19: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Anträge immer nachweislich schriftlich stellen und auf schriftliche Bescheide bestehen…
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26634/Navigation/zen…

LG