Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

es geht um eine offene Forderung von einer Behörde, die M evtl. unzurecht bezogen hat und nun zurückzahlen möchte. Diese Forderung scheint vom Sachverhalt her rechtmäßig zu sein.

Bei der Rückzahlung möchte M als Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ angeben, um kein offenes Geständnis abzulegen.

Hat der o.g. Hinweis eine Auswirkung darauf, dass der Verwaltungsakt dadurch nicht geschlossen wird, obwohl M der Forderung nachgekommen ist oder hat M hierdurch absolut keine Nachteile zu beführchten?

So ganz habe ich die Frage nicht verstanden, zumal ich nicht weiß, was ein geschlossener Verwaltungsakt sein soll. Ich sehe aber jedenfalls keinen Unterschied zwischen bloßer Rückzahlung und Rückzahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

geschlossener Verwaltungsakt würde die Aktenschließung bedeuten.

Legt M mit der Rückzahlung des geforderten Betrages nicht automatisch sein Geständnis ab? Würde der o.g. Vermerk nicht diesem Geständnis entgegenwirken?

geschlossener Verwaltungsakt würde die Aktenschließung
bedeuten.

… wenn der Begriff nicht in § 35 VwVfG vollkommen anders definiert wäre. Sorry, im Rechtsbrett ist mit dem Vorkommen von Juristen zu rechnen, und die denken nun mal in definierten Begriffen.

… wenn der Begriff nicht in § 35 VwVfG vollkommen anders
definiert wäre. Sorry, im Rechtsbrett ist mit dem Vorkommen
von Juristen zu rechnen, und die denken nun mal in definierten
Begriffen.

danke, bin kein Jurist vom Beruf, sonst hätte sich die Frage vielleicht erübrigt. Wie lautet denn die Antwort auf meine Frage?

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danke, bin kein Jurist vom Beruf,

Das hat man ja merken können, sonst hättest Du ja keinen normativen Begriff im deskriptiven Sinne verwendet :wink:

sonst hätte sich die Frage
vielleicht erübrigt.

Och, man weiß es nicht. Ich kann da mit absoluter Sicherheit auch nichts zu sagen, weil viele Beamte ja doch etwas anders ticken als normale Menschen.

Wie lautet denn die Antwort auf meine
Frage?

Ich bekomme ständig Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, hauptsächlich von Versicherungsunternehmen. Die Zahlenden wollen damit zum Ausdruck bringen, dass sie sich kulanterweise einfach mal beugen und ansonsten natürlich alle Argumente des Gegners Blödsinn sind und man selbst wesentlich mehr Ahnung hat.

Das nimmt man zur Kenntnis, aber wenn durch die Zahlung alles erledigt ist und der andere kein Rechtsmittel mehr einlegen kann, dann macht man die Akte zu und legt sie zufrieden in den Keller.

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bei normalen Menschen würde man das auch erwarten, da jedoch die Beamten, wie hier richtig bemerkt, anders ticken, würde mich trotzdem interessieren wie die rechtliche Auslegung des Vermerks aussieht.

Hallo N777,

diese Floskel gehört eigentlich in den Bereich des Zivilrechts und wird dort (auch von den Versicherungsunternehmen) häufig verwendet, um die Rechtsfolge des § 814 BGB auszuschließen.
Zitat: Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war …

MaW: Weiß M, dass er zur Rückzahlung des unrechtmäßig erlangten Betrages verpflichtet ist, nützt die Floskel gar nichts, denn ob M die Rückerstattungspflicht anerkennt oder nicht, ist in dem Fall völlig egal.
Ist sich M aber unsicher, besteht also die Möglichkeit, dass er die Leistung doch zu Recht bezogen hat, will aber vorerst dem Streit aus dem Weg gehen, hilft die Floskel in Bezug auf den o.g. § 814. Die Behörde wird sich bei einer eventuell späteren „Rückforderung der Rückzahlng“ nicht darauf berufen können, M habe ja gewusst, dass er zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Natürlich sind bei dieser Variante die verwaltungsverfahrensrechtlichen Fristen zu beachten, die ich jetzt im Einzelnen nicht nachgeschlagen habe.

Gruß

Ewurscht

danke ewurscht, dass war eine umfassende und verständliche Antwort.

M weiß, dass er zur Rückzahlung verpflichtet ist, er ist sich jedoch wegen der Höhe dieser Zahlung nicht sicher. M möchte die gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und akzeptiert den geforderten Betrag. Sofern der Fall damit geschlossen wird, ist alles erledigt. Falls M jedoch bei späteren Schwierigkeiten rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte, möchte er die Möglichkeit haben, die geleistete Zahlung anfechten zu können.

M ist der Meinung, dass dieser Vermerk nicht schaden kann (höchstens bedeutungslos bleiben) und gibt diesen auf dem Überweisungsträger an. Ist diese Maßnahme ausreichend?