Hallo,
ich habe eine Grafikkarte bei Ebay ersteigert, die funktionieren sollte. Die Karte ist jedoch defekt. Da der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, will er die Karte nicht zurücknehmen.Ausserdem hat er mir gedroht, dass er seinen Teil dazubeitragen würde, falls ich auf die Idee käme,ihn jetzt negativ zu bewerten.
Meine Frage: Hat der Verkäufer Recht? Schließt die Gewährleistung sämtliche Funktionszusagen aus, oder ist die Gewährleistung lediglich die folgende Garantieleistung über einen bestimmten Zeitraum nach Erhalt der Ware?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Mfg
rotmichi9
Du wirst staunen, aber die meisten Leute verstehen den Begriff Gewährleistung völlig falsch. Das Gewährleistungsrecht betrifft in der Tat NUR die Fehlerfreiheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (und das ist die Übergabe der Sache oder die Aufgabe zum Versand).
Der Gewährleistungsausschluss bedeutet in deinem Fall also zunächst mal, dass du keine Ansprüche gegen den Verkäufer hast. Allerdings ist ein Gewährleistungsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen auch unwirksam. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst eine defekte Karte verkauft wurde; dann greift der Gewährleistungsausschluss nicht (§ 444 Var. 1 BGB). Letztlich trägst du dafür die Beweislast. Und wie das vor Gericht ausgehen würde, lässt sich schwer vorhersagen, denn dem Gericht obliegt die freie Beweiswürdigung.
Ich selbst würde es darauf ankommen lassen. Such dir einen Anwalt!
Levay
Hallo
Das Gewährleistungsrecht
betrifft in der Tat NUR die Fehlerfreiheit der Sache zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Heißt das, dass ein VK sich vorher überzeugen muss ob seine Ware entsprechend funktioniert und kann nicht ungetestet (evtl. kaputte) Ware verkaufen und ist dann fein raus mit dem Gewährleistungsausschluss nach dem Motte ‚Mein Name ist Hase, ich weiß von nix‘?
Glaub da war mal ein Fall von einer Heckenschere die einer wohl irgendwo fand (Garage, Sperrmüll, vom Nachbar geschenkt) und als ungetestet verkaufte (inkl. Gewährleistungsausschluss), die sich beim Käufer als defekt erwies.
Ist der VK da fein raus?
MfG
Lilly
Ist der VK da fein raus?
Grundsätzlich ja. Ob ihm ein Gericht dann glaubt, dass er es nicht wusste, steht auf einem anderen Blatt.
Wie angedeutet: Die Sache mit der Gewährleistung wird von den meisten völlig falsch verstanden. Das hat nichts mit einer Haltbarkeitsgarantie zu tun. Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt des Gefahrübergangs und ein Gewährleistungsausschluss bewirkt, dass Sachmängel zu keiner Haftung führen. Doch klar: Bei Arglist ist der Verkäufer nicht zuständig.
Levay
Hi
mE sollte der Gegenstand der Beschreibung entsprechen. Wenn funktionstüchtigkeit zugesichert wurde, sollte diese Eigenschaft auch da sein. Viele verkaufen defekte Ware als „ungetestet“ und „vorsichtshalber als defekt“… was ich davon halten soll weiss ich nicht, ich gehe da dann davon aus dass die Ware SICHER defekt ist…
HH