Ohne Vollmacht / Mandat zum Erfolg!

Sehr geehrte Damen und Herren

Mal angenommen eine ReA fertigt für eine Privatperson die Ihn aufgesucht hat einen kurzen 6-Zeiligen Brief. Dieser enthält Inhaltlich ein (außergerichtliches) Einigungsangebot zur Aufhebung eines Vertrages mit angebotener Zahlung von 3000 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von der Privatperson an den Vertragspartner. Gefordert wurden von der generischen Partei 6000 Euro für eine außergerichtlichen Einigung und Aufhebung des Hausbauvertrages.

Zur Vorgeschichte:
Es ging ein 8 Briefen umfassender Schriftwechsel diesem Schreiben von der Privaten Person in Eigenregie zwischen Ihm und dem Vertragspartner zuvor. In der eine Kündigung des Vertragspartners und damit zusammenhängender Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug gegenüber der Privatperson zur Last geworfen worden war. Nachdem der Vertragspartner (Fertighausbauer) einen Anwalt zur Durchsetzung einschaltet ging die Privatperson zum ReA.

Zu den Fakten:
Nachdem die durch einen ReA vertretene Hausbaufirma dieses „Erledigungsangbot“ angenommen hat schien die Sache erledigt.
Nun bekam die Privatperson eine gesalzene Rechnung von seinem ReA zugestellt.
In der zum einem eine Geschäftsgebühr, und zusätzlich Einigungsgebühr in gleicher Höhe berechnet wird, entgegenkommender Weise mit einem dafür Zugrunde gelegtem Gegenstandswert von 4000 Euro. Es wurde der Mittelsatz von 1,5 hergenommen und dies ergibt Summa summarum 900 Euro.

Das klingt ja erst einmal völlig unspektakulär, aber folgende Dinge sind in diesem dargestellten fiktiven Fall noch zu berücksichtigen:

  1. Es wurde keine mündliche oder schriftliche Aufklärung gemacht dass die Gebühren nach Gegenstandswert abgerechnet werden.
  2. Es wurden dem Privatmann keinerlei Kosten für den einzelnen Brief angegeben, der ging allenfalls deshalb auch von einem Betrag um die 100 Euro aus.
  3. Der ReA wusste dass die 3000 Euro der Er mit der Privaten Person zusammen den Brief formulierte und eine Ratenzahlung von monatlich 150 Euro für die Gegenseite angeboten hat. Da die Privatperson (der Beklagte) Finanziell nicht so gut dasteht.

4)Jetzt kommt’s, es wurde keine Vollmacht zur Beauftragung des ReA durch die Privatperson unterzeichnet und im Anschreiben des ReA aber wird der generischen Seite eine unterzeichnete vorliegende Vollmacht bestätigt und angegeben.

Wie sollte sich der Privat nun Verhalten, zum einem darf bei fehlender Aufklärung vor Tätigkeitsbeginn dass nach Gegenstandswert abgerechnet wird nicht danach abgerechnet werden und zum einem liegt kein Mandat durch die fehlende Vollmacht dem ReA vor.

Da hat sich der ReA sehr weit aus dem Fenster gelehnt, mit Falschangabe gegenüber einem Kollegen, gänzlich fehlende Aufklärung über Kosten und im speziellen über die beabsichtigte Abrechnung per Streitwert heran ziehen.

Das kann doch nicht Richtig und Rechtens sein

Hi,

der RA (Rechtsanwalt) darf, bzw. muß, seine Gebühren nach der RVG abrechnen. Die Gebühren berechnen sich immer nach dem Gegenstandswert. Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist der RA nicht verpflichtet vorher auf die entstehenden Kosten hinzuweisen.

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Lesermein…

Wer die Musik bestellt, muß sie auch bezahlen.

Gruß
Tina

Nebenbemerkung:

Beschreibt das RVG nicht nur die Vergütung in gerichtlichen Fällen? Bei außergerichtlichen Handlungen ist es doch Verhandlungssache was wonach abgerechnet wird? Zumindest sagte mir das mein Anwalt bei der letzen Streitigkeit…

Grüße

Hallo

  1. Es wurde keine mündliche oder schriftliche Aufklärung gemacht dass die Gebühren nach Gegenstandswert abgerechnet werden.

Braucht auch nicht, die Gebühren sind von vornherein festgelegt. Wenn du zum Arzt gehst, erwartest du bei einer Erkältung dann auch vorher eine Kostenaufstellung?

  1. Es wurden dem Privatmann keinerlei Kosten für den einzelnen Brief angegeben, der ging allenfalls deshalb auch von einem Betrag um die 100 Euro aus.

Da kann man nur sagen: Pech gehabt. Der RA ist an die Kosten laut RVG gebunden

  1. Der ReA wusste dass die 3000 Euro der Er mit der Privaten Person zusammen den Brief formulierte und eine Ratenzahlung von monatlich 150 Euro für die Gegenseite angeboten hat. Da die Privatperson (der Beklagte) Finanziell nicht so gut dasteht.

Tut eigentlich nichts zur Sache, die Kosten fallen unabhängig von der Art der Einigung an.

4)Jetzt kommt’s, es wurde keine Vollmacht zur Beauftragung des ReA durch die Privatperson unterzeichnet und im Anschreiben des ReA aber wird der generischen Seite eine unterzeichnete vorliegende Vollmacht bestätigt und angegeben.

Ist unwesentlich. Die Vollmacht dient dazu, der Gegenseite oder Dritten etwas anzuzeigen und nicht, um gegenüber dem Mandanten eine Anspruchsgrundlage zu haben.

Wie sollte sich der Privat nun Verhalten, zum einem darf bei fehlender Aufklärung vor Tätigkeitsbeginn dass nach Gegenstandswert abgerechnet wird nicht danach abgerechnet werden und zum einem liegt kein Mandat durch die fehlende Vollmacht dem ReA vor.

Tut der Sache keinen Abbruch, Privat wird zahlen müssen.

Mal eine Gegenfrage:
Wie würde sich Privat verhalten, wenn der Anwalt ihm mit 100 € einen Sonderpreis machen würde, der Anwalt aber die Sache „versaut“ so dass letztlich kein Erfolg für Privat zu verzeichnen ist? Würde er dann davon ausgehen, dass adäquat zum geminderten Entgelt auch nur eine geminderte Leistung erbracht wurde?

Sorry, aber ein RA hat lange studiert, er hat 2 Staatsexamen hinter sich gebracht und HAFTET auch für Fehler, die er begeht. Will man das alles zum Nulltarif? Privat bezahlt nicht nur die reine Schreibleistung, sondern das Knowhow, das dahinter steht.

Iru

Hi,

nein, das RVG regelt sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes. Es ist dem RA aber erlaubt eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen.

Ich habe gerade eine Rechnung für eine außergerichtliche Tätigkeit vorliegen, diese wurde nach §13 RVG abgerechnet.

Gruß
Tina