Hallo
Ist diese Grundsicherung (derzeit 382.-) gekoppelt an das Wohlwollen eine Arbeitsstelle annehmen zu wollen (Bewerbungen schreiben, Vorstellen in Betrieben,…)
Grundsätzlich: Nein. Verfügbarkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung für die ALG2-Grundsicherung (-> § 7 SGB II) . Auch wenn man zwar grundsätzlich erwerbsfähig ist, aber (derzeit) aus bestimmten Gründen eine Erwerbstätigkeit/ Maßnahme unzumutbar ist, kann man Anspruch auf ALG2 haben (z.B. Schüler/ Studenten, oder wenn man Kinder unter 3 Jahren selbst betreut oder pflegebedürftige Angehörige etc. )
Ob überhaupt und in welchem Umfang man vermittelbar ist, hängt von der persönlichen Ausgangssituation und dem „Profil“ des Betroffenen ab. Ggf. wird auch die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit festgestellt (ob überhaupt/ in welchem Umfang/ mit welchen Einschränkungen die Person arbeiten kann usw.) Je nach den genauen Umständen kommen möglicherweise auch Leistungen nach SGB XII (Sozialamt) in Frage statt ALG2.
… ist es bestimmt sehr schwer schnell einen Arbeitsplatz zu finden. Gibt es zeitliche Regeln die die Sanktionen einleiten?
Man ist ggf. verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Was genau dabei an Maßnahmen und Eigen(bewerbungs)bemühungen verlangt wird, wird i.d.Regel in der miteinander abgeschlossenen „Eingliederungsvereinbarung“ festgehalten bzw. per Verwaltungsakt zugewiesen. Man kann (u.a.) sanktioniert werden, wenn man ohne nachgewiesenen guten Grund seinen (vereinbarten bzw. gesetzlichen) Pflichten nicht nachkommt.
Man kann aber nicht sanktioniert werden, „nur“ weil die nachgewiesenen Eigenbemühungen dann nicht auch zu einem Arbeitsvertrag führen. Sich zu bemühen und einen Job zu suchen ist eine Sache… tatsächlich einen Job zu finden und eingestellt zu werden ist eine ganz andere Geschichte. Auf den Arbeitsmarkt und die Arbeitgeber hat man als Suchende® nur recht geringen Einfluss - zumal es gerade mal rund 440.000 gemeldete offene Stellen gibt…
Beim ALG2 muss vor einer Sanktion zunächst auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden sein, und es muss vor der Sanktion zunächst eine Anhörung durchgeführt werden . Das (derzeit noch aktuell) Wesentliche zu den Sanktionen findet sich in den §§ 31, 31a-b und 32 SGB II ; siehe auch hier: http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei…
LG