Ohrlochstechen bei Kindern=Körperverletzung?

Liebe Rechtsexperten!

Angeregt durch einen Artikel im Modebrett wüsste ich gern, wie dir rechtliche Lage aussieht, wenn Eltern ihrem 2-jährigen Kind Ohrlöcher stechen lassen möchten. Ist das nicht eine Körperverletzung?
Und wenn nein: Warum nicht?

Danke und Gruß, Noi

Hallo,

dir rechtliche Lage aussieht, wenn Eltern ihrem 2-jährigen
Kind Ohrlöcher stechen lassen möchten. Ist das nicht eine
Körperverletzung?

Eher nicht.

Und wenn nein: Warum nicht?

Weil es dem objektiven Tatbestand nicht entsprechen dürfte:

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperverletzung_%…

Gruß

S.J.

einerseits kann man argumentieren, dass der eingriff den tatbestand der (gef.) körperverletzung erfüllt, aber durch die einwilligung der eltern des kleinkindes gedeckt ist. das würde mE nach nicht funktionieren, da die eltern nur im rahmen der personensorge eine einwilligung für das kind abgeben können. das stechen eines ohrlochs fällt mE aber nicht unter die personensorge (anders etwa als heileingriffe).

andererseits kann man die gef. kv bereits tatbestandlich mit dem hinweis auf ein sozialadäquates verhalten ablehnen. das stechen von ohrlöchern ist nunmal gesellschaftlich akzeptiert und stellt -bei ordnungsgemäßer durchführung- keinen besonders schweren eingriff dar…

dir rechtliche Lage aussieht, wenn Eltern ihrem 2-jährigen
Kind Ohrlöcher stechen lassen möchten. Ist das nicht eine
Körperverletzung?

Eher nicht.

Eher schon.

Selbst ein korrekt durchgeführter medizinischer Eingriff ist eine Körperverletzung -Ohrlochstechen also auf jeden Fall auch.

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Eher schon.

Selbst ein korrekt durchgeführter medizinischer Eingriff ist
eine Körperverletzung -Ohrlochstechen also auf jeden Fall
auch.

Dann erkläre mal, warum jeder „korrekt durchgeführter medizinischer Eingriff“ den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt.

Wieso meinst Du warum jeder „korrekt durchgeführte medizinische Eingriff“ eine körperliche Misshandlung oder eine Schädigung an der Gesundheit sei?

Nach der einschlägigen Kommentierung zum StGB ist „eine körperliche Misshandlung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt“.

Ich persönlich war nun schon öfter beim Onkle Doktor und kann nicht bestätigen, dass „korrekt durchgeführte medizinische Eingriffe“ mein „körperliches Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt“ hätten.

Abgesehen davon kann man Ohrlöcher heutzutage weitestgehend schmerzfrei und unproblematisch stechen.

S.J.

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mittlerweile überwiegt in der rspr. die ansicht, dass auch der medizinisch korrekt durchgeführte (auch schmerzfreie) eingriff den tatbestand der §§ 223, ggf. 224 stgb erfüllt. allerdings wird dieser meist (auf der zweiten stufe des deliktsaufbaus) gerechtfertigt sein.

der grund, warum man den eingriff nicht bereits auf tatbestandsebene ausscheiden lässt, ist, dass so das „opfer“ besser selbst über seine körperliche unversehrtheit bestimmen kann, Art. 2 gg.
würe man die kv bereits auf tatbestandsebene ausschließen, würde etwa auch der eingriff des arztes straflos bleiben, der gegen den willen des patienten einen eingriff vornimmt.

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Ohrlochstechen oder beschneiden ?
hallo

darf ich mal ketzerisch (und sicher auch ganz unwissentlich) fragen:
ist das aktuelle beschneidungsurteil nicht ein anlass eben solche fragen nach dem ohrloch auch neu zu überdenken ???
zumindest die frage nach der körperverletzung und auch nach dem medizinisch „korrekten“ eingriff ist nicht unähnlich . . .

oder übersehe ich da einen grundsätzlichen (oder deutlichen) unterschied?

grüße

Hallo,
Wozu braucht ein Kleinkind eigentlich schon Ohrringe?
Schmerzen sind es allemal.

Gruß:
Manni

Eher schon.

Selbst ein korrekt durchgeführter medizinischer Eingriff ist
eine Körperverletzung -Ohrlochstechen also auf jeden Fall
auch.

Dann erkläre mal, warum jeder „korrekt durchgeführter
medizinischer Eingriff“ den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt.

Liest du dir durch was du verlinkst?
Steht in deinem Link drin:

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperverletzung_%…

Ansonsten verweise ich auf die sehr ausführliche Antwort von henrik4u.

Gruß Trashi

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* für dich.

LG
Trashi

dafür sollten die beiden Eingriffe doch vergleichbar sein.

Ein Ohrloch, das nach ein paar wochen wieder zuwachsen kann und das keinen Arzt erfordert und eine dauerhafte Beschneidung sind kaum vergleichbar.

hth

hallo

darf ich mal ketzerisch (und sicher auch ganz unwissentlich)
fragen:
ist das aktuelle beschneidungsurteil nicht ein anlass eben
solche fragen nach dem ohrloch auch neu zu überdenken ???

sicherlich, aber wie oft wird der sachverhalt ohrlochstechen der sta zugetragen und wieoft macht die sta den ersten schritt, um eine änderung in der rspr. einzuleiten :wink:

Hallo,

wüsste ich gern, wie
dir rechtliche Lage aussieht, wenn Eltern ihrem 2-jährigen
Kind Ohrlöcher stechen lassen möchten. Ist das nicht eine
Körperverletzung?

Im Prinzip ist jede nicht selbst zugefügte Perforation der Haut eine Körperverletzung. Das gilt beispielsweise auch für die Spritze beim Arzt.

Und wenn nein: Warum nicht?

Die prinzipielle Körperverletzung kann z.B. ein höheres Rechtsgut oder Erklärung überdeckt werden.

MfG Frank

Liest du dir durch was du verlinkst?

Ja. Du offensichtlich nicht.

Steht in deinem Link drin:

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperverletzung_%…

Zitat: „Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.[…] Diese Ansicht der Rechtsprechung wird von Teilen der Literatur kritisiert und geltend gemacht, dass bei medizinisch indizierten und kunstgerecht durchgeführten Heileingriffen schon der Tatbestand des § 223 StGB nicht erfüllt sei, wobei die genauen Voraussetzungen umstritten sind.Hauptargument dieser Literaturmeinung ist, dass ein Heileingriff nach seinem Sinngehalt keine „Misshandlung“ oder „Gesundheitsschädigung“ sein kann und der Arzt ansonsten auf die Stufe eines Messerstechers gestellt wird.“

Es gibt ganz offensichtlich unterschiedliche Meinungen hierzu. Nichts anderes steht da. Du scheinst das ganze aber recht selektiv wahrzunehmen. Offensichtlich sind wir hier unterschiedlicher Ansicht und stehen mit unseren Meinungen nicht alleine da. Wenn Du aber Deine Ansicht als die einzig wahre siehst: Bitte schön. Unterstelle mir aber nicht, dass ich nicht in der Lage wäre, die von mir verlinkten Beiträge zu lesen bzw. zu verstehen.

S.J.

Guten Abend,

um vielleicht der Deeskalation beizutragen.

Kommentiert wurde folgendes Zitat:

Dann erkläre mal, warum jeder „korrekt durchgeführter medizinischer Eingriff“ den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt.

Das dies - immerhin vom BGH - so gesehen wird, ergab sich bereits aus dem von Ihnen zitierten Wikipedia-Link.

Insofern herrschte beim reagierenden User wohl Verwirrung.
Auch wurde auf die Antwort des Users Hendrik4u verwiesen, der Ausführungen zum „warum“ gemacht hatte.

Dass man das auch anders sehen kann - wie Stimmen in der Literatur - ist dabei unstreitig und im Strafrecht geradezu üblich. Was nicht streitig ist, haben die Professoren Puppe und Freund wahrscheinlich übersehen… :wink:

Mit freundlichen Grüßen
dolo agit (m)
(Tobias)

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Und das soll was bedeuten??

Im Prinzip ist jede nicht selbst zugefügte Perforation der
Haut eine Körperverletzung. Das gilt beispielsweise auch für
die Spritze beim Arzt.

Und wenn nein: Warum nicht?

Die prinzipielle Körperverletzung kann z.B. durch (?) ein höheres
Rechtsgut oder Erklärung überdeckt werden.

Und Ohrlochstechen ist ein höheres Rechtsgut oder eine Erklärung? Oder wie?

Inwiefern beantwortet das meine Frage?

Gruß, Noi

Hallo,

Das dies - immerhin vom BGH - so gesehen wird, ergab sich
bereits aus dem von Ihnen zitierten Wikipedia-Link.

Nö. Zitat: „Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.“

Das der BGH das grundsätzlich und immer so sieht, geht es aus dem Text nicht hervor und mir ist hierzu auch kein Urteil bekannt.

Weiter heißt es dort „Auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde und der erfolgreich ist, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 StGB.“ Diese Aussage ist aber nicht mit dem vorstehenden Satz in Verbindung zu bringen, denn, wenn auch nicht sehr deutlich gekennzeichnet, diese Aussage stammt nicht vom BGH, sondern aus der Kommentierung, die ja, wie es dann weiter heißt, uneinheitlich ist.

Es wäre sicher hilfreich einen Link zu dem Urteil des BGH zu bekommen, in dem angeblich grundsätzlich eine Körperverletzung bejaht wird.

S.J.

dafür sollten die beiden Eingriffe doch vergleichbar sein.

vielleicht

Ein Ohrloch, das nach ein paar wochen wieder zuwachsen kann
und das keinen Arzt erfordert und eine dauerhafte Beschneidung
sind kaum vergleichbar.

ja, da ist sicher ein unterschied, das stimmt schon.
ohne diesen feinen (aber sicher wichtigen) unterschied empfand ich aber doch eine starke ähnlichkeit.

danke
grüße

ist das aktuelle beschneidungsurteil nicht ein anlass eben
solche fragen nach dem ohrloch auch neu zu überdenken ???

sicherlich, aber wie oft wird der sachverhalt ohrlochstechen
der sta zugetragen und wieoft macht die sta den ersten
schritt, um eine änderung in der rspr. einzuleiten :wink:

keine ahnung.
das die intensität der op einen vergleich praktisch nicht erlaubt wurde mir ja schon zugetragen.
mir ging es nur um - wie sagt man das jetzt - ähnlichkeiten in der „architektur“ und der argumentationen beider fälle.
zumindest kam mir das beim lesen des ursprungsposts.

grüße

Huhu,

Das der BGH das grundsätzlich und immer so sieht, geht es aus
dem Text nicht hervor und mir ist hierzu auch kein Urteil
bekannt.

Relativ aktuell wäre:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/10/3-239-10.php
(BGH 3 StR 239/10 - Urteil vom 22. Dezember 2010 - siehe Randziffer 9)

„a) Allerdings ist das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt, unabhängig davon, ob sie lege artis durchgeführt und erfolgreich ist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachw. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 223 Rn. 9 ff.). Sie bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, in der Regel der - grundsätzlich vor Durchführung der Behandlung ausdrücklich erteilten - wirksamen Einwilligung des Patienten.“

Gruß Flo