Kann man einen Oldtimer, der mit der Beschreibung als „sehr guter Originalzustand“ angeboten wurde und ohne vorherige Besichtigung ersteigert wurde und bei dem sich, nach dem Kauf und genauer Begutachtung durch einen Fachmann, herausstellt das der Wagen starke Rostschäden und technische Mängeln hat die nicht der Beschreibung entsprechen, zurückgegeben werden?
Vermutlich ja.
Ein „sehr guter Originalzustand“ ist eine Beschaffenheit, die die verkaufte Sache auch tatsächlich haben muss. Dies ist deiner Beschreibung nach ganz offensichtlich nicht der Fall.
Daher ergeben sich Recht für den Käufer. Auch wenn „Garantie ausgeschlossen“ oder „keine Sachmangelhaftung“ beim Angebot stand.
BGB § 444 sagt:
„Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Er hätte - soweit bekannt - den schlechten Zustand von sich aus anmerken müssen. Das hat er nicht. Kannte er aber den schlechten Zustand? Das lässt sich manchmal leicht, manchmal gar nicht beweisen.
Es bleibt aber die „Garantie für die Beschaffenheit“.Ich sehe das problematisch:
War das eine bloße Beschaffenheitsbeschreibung oder ist anzunehmen, dass dies eine Beschaffenheitsgarantie darstellte?
Glücklicherweise hat der BGH mal so entschieden:
„Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“
(http://lexetius.com/2006,3834)
Anders gesagt:
Falls keine arglistige Täuschung bewiesen werden kann, dürfte trotzdem der Haftungsausschluss für die Beschaffenheit „sehr guter Originalzustand“ unwirksam sein.
Eine Nacherfüllung dürfte unmöglich sein (einen sehr guten ORIGINALzustand kann man nicht herbei reparieren, oder?). Es bliebe nur die Rückabwicklun des Kaufs oder eine Minderung des Kaufpreises.
Hallo xstrom,
ich möchte mich ganz herzlich für die sehr hilfreiche und sachkundige Antwort bedanken!!!