OLG lehnt sofortige Beschwerde (PKH) ab und ignoriert ähnliche BGH-Urteil zu "kalten" Räumung", nächster Schritt, gibt es überhaupt?

Ein „Rätsel“ für (auch angehnde) Juristen… BGH-Urteile und OLG´s…

Der Vermieter XY „baut“ 2008 ein Keller des mehrstockigen Hauses in die Wohneinheit „um“… Kein Rückstauventil, keine Pumpe/Hebeanlage. Es kommt wie es kommen musste: 2011 Hochwasser im gesamten Untergeschoss. Mietrin YZ erleidet Wasserschaden gewerblich (in einem Mietobjekt) und privat (als WG-Mietbewohnerin im gleichen Untergeschoss). Der Vermieter weigert sich monatelang Schaden zu beheben, die Mieter sollen es mit Nebenkosten anstehende Reparaturen verrechnen lassen. Die Außeinandersetzung eskaliert. Der Vermieter XY kündigt Gewerbeeinheit als „Druckmittel“. Die vorab angekündigte Mietmienderung mit Fristsetzung wird trotzdem weiterhin wegen nicht Tätigkeit von WG „durchgeführt“.

Im August 2011 instaliert Vermieter XY Videoüberwachung über den Hauseingang. Im November 2011 beladet Mieterin YZ den Transporter mit gewerblichen Waren und fährt zu eine Fachmesse. Zwei Tage später, nach dem Entladen der restlichen Messewaren im neuen Gewerbeobjekt geht die Mieterin ZY in die private Räume (beim Vermieter XY) und macht Haushalt, beladet Waschmaschine, packt die Tasche zum Übernachten im neuen Gewerberaum (Aufbau/Weihnachtsgeschäft) und verlässt gegen 20.00 Uhr die Räumlichkeiten.

Am nächsten Tag kann die Mieterin YZ gegen 20.00 Uhr die private Räume nicht betretten: der Schlüssel passt nicht. Die Namen von WG-Tür und Briefkasten sind entfernt. Vermieter-Eehepaar wohnt im gleichen Haus, reagiert jedoch nicht auf klingeln.

Tag darauf, nach dem Übernachten in neuen Gewerberäumen, geht die Mieterin YZ zu Polizei, schildert die Situation und bietet um Hilfe. Die Polizei verweist auf einen Anwalt, „sie hätte Polizei Tag davor vor Ort rufen müssen“, jetzt ist es eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Der Anwalt von Mieterin YZ stellt einen Eil-Antrag bei AG auf eine Eintsweilige Vetrfügung auf Herausgabe eines medizinischen Blutmessgerätes. Auch die Anzeige wegen Hausfriedensbruch/Unterschlagung bei der Polizei, nach einem gescheitertem Versuch der Mieterin YZ am 30. Dezember ihren Sachen abzuholen, ist auch bereits gestellt. Bei der Verhandlung zu Einzweiligen Verfügung gibt Vermieter zu den gesamten geräumten Besitz der Mieterin (und den anderen WG-Bewohner) bereits entsorgt zu haben. Er „fand“ die Tür zu der Wohnung offenstehnd „vor“ , was eine „zufällig“ anwesende Maklerin bestätigen kann, mit einem steckenden Schlüßel (am 23.11.2011). Er „nahm an“, dass die Wohnung verlassen worden war. Die Original-Schlüßel wurden von der Mieterin ZY jedoch am 30.12.2011 bei dem Versuch Sachen abzuholen herausgegeben worden. Nach dem Vermieter XY den Schlußelbund erhalten hat, verwies der Vermieter die Mieterin YZ des Hauses und drohte mit dem Polizei wegen „Hausfriedensbruchs“.

Die Einsweilige Verfügung scheiterte. Die Mieterin YZ versuchte über verschiedene Anwälte eine Schadenersatz-Klage anzustreben. Dies gelingt erst Ende 2014. Die Klagezustellung dauert fast 7 Monate. Die Vermieter-Ehepaar ist ausgezogen, Namen entfern, ist aber laut Meldebestätigung dort angemeldet.

2014 werden zwei Klagen vor Landgericht angestrebt: Wasserschaden und Ersatzschadenforderungen aus „kalten Räumung“. Es folgt mündliche Verhandlung (PKH Antrag), der Richter lehnt die beiden Klagen gegen Vermieter XY ab, Begründung: die aufgelistete geschädigte und entwendete Gegenstände nicht überzeugend dargelegt. Die Klage ist nicht substantiiert. Anwähltin von ZY rügt LG wegen nicht Hinweis auf nicht genügende Substantiierung der Klage vor der Ablehnung. Landgericht „lehnkt ein“ und beschließt den PKH Antrag nach Substantierung der Klage für Wasserschaden einen PKH mit 6.000,00 € zu genehmigen und 5.500,00 für entwendeten Haushalt (Klageschrift mit Schadenssumme 25.000,00 € vorgelegt). Es gibt ein Vergleich in der Sache „Wasserschaden“ in Höhen von 2.500,00 € jedoch enormer Protest gegen Schadenshöhe für den entsorgten Haushalt. Begründung des Richters: Die Sachen werden mit Flohmarktpreisen bewertet, so kamen 5.500,00 € zu Stande.

Wie in der BGH Urteil vom 14.07.2010 – Az. VIII ZR 45/09 bei einer „kalten Räumung“ wird zwar verbotene Eigenmacht bestätigt, die Berechnung der Höhe für den Schaden „neu gegen alt“ wenn es nicht mehr oder schwer zu beschaffen ist - vollkommen ignoriert. Die Klägerin „überarbeitete“ die Liste: bei einer Teil (private Gegenstände/Kleidung) wird „Flohmarktpreis“ akzeptiert, nicht jedoch bei gewerblichen Software, Waren und Maschinen. LG lehnt auch die bearbeitete Liste mit Preisnachweisen in Höhe von 14.500,00 € ab und verweist an OLG.

Es folgt eine sofortige Beschwerde bei Oberlandesgericht, die Bearbeitung dauert fast 1 Jahr. OLG erlässt ein Beschluß, dass die restlichen PKH in Höhe 9.000,00 € werden abgelehnt und verweist auf PKH in Höhe von 5.500,00 € von dem LG. Die zusätzlich geforderte PKH-Kosten sind nicht substantiiert genug und die Entscheidung über die Höhe wurde bereits von dem LG Richter fest gelegt.

Die OLG Zitat: "Im Übrigen ist das Gericht in seiner Schätzung frei, wobei das Gesetz in Kauf nimmt, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, MDR 2013,212,213).

Kann die Klägerin ZY überhaupt was gegen diesen Beschluß vorbringen/unternehmen, ein Teil der PKH-Kosten ist ja bereits in Höhe von 5.500,00 € bei LG genehmigt worden.

Dieser Betrag scheint nahezu lächerlich dafür, dass der Vermieter XY durch die vorbotene Eigenmacht Wohnung geräumt hat (mometan bietet er letzmalig einen Vergleich in Höhe von 2.000,00 € an) . Hier zu berücksichtig das Gericht den entgangenen Gewinn so gut wie garnicht und die Schätzung des Landgerichtes liegt weit unter einem Betrag, was so ein Haushalt von ZY mit sich brachte und durch Bildaufnahmen (Besitz) so wie Vorhanden sein in WG zu dem Räumungstermin durch Zeugen …

Die Anzeigen wegen Hausfriedensbruch/Unterschlagung und Sachbeschädigung gegen Vermieter XY wurden übrigens von Staatsanwalschaft angestellt - es lag nicht im öffentlichen Interesse…

Liebe Güte, wer soll denn das lesen?

Und was soll immer dieses XY und ZY und YZ?

Wenn Ihnen jemand helfen soll, dann fassen Sie sich doch bitte etwas kürzer.

Gruß, Diva