Olympiaschutzgesetz

Hallo!

Ich habe gestern zufällig das Olympiaschutzgesetz gefunden. Zum Glück gab es dazu schon ein paar Gerichtsurteile, die starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zeigen.
In Artikeln dazu steht immer zwischendurch, dass es auch eine Verfassungsbeschwerde dazu geben soll. Doch finde ich nichts glaubwürdiges oder offizielles. Vielleicht könnt ihr helfen und mir ein Aktenzeichen oder so nennen.

Wenn es noch keine Verfassungsbeschwerde geben sollte, könnte man dann noch eine einreichen?
Laut BVerfGG §93 (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html)
könnte man die Beschwerde ja nur binnen eines Jahres einlegen;

("(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.")

diese Frist ist aber schon vorbei, da das Gesetz 2004 in Kraft getreten ist.

Gruß
Paul

Huhu!

Von der Frist, die Du ja schon richtig erkannt hast, einmal abgesehen: Welches Grundrecht wäre denn bei Dir betroffen?

Welches Grundrecht wäre denn bei Dir betroffen?

zB die Meinungs- oder Pressefreiheit, wenn ich meiner Informationszeitung zu dem Olympischen Spielen den Namen „olympische Zeitung“ geben würde, und deren Titelbild mit den Olympischen Ringen verzieren würde

Das eigentliche Problem ist aber, dass es sich um eine Einzelfallgesetz handelt. Soetwas kann ja keinen Einzelnen betreffen, oder doch? Es verstößt gegen Art. 19 GG.
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. "

Das eigentliche Problem ist aber, dass es sich um eine
Einzelfallgesetz handelt.

Nein, das eigentliche Problem bei einer Verfassungsbeschwerde ist, dass man selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen sein und den Rechtsweg ausgeschöpft haben muss.

dass man selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem
seiner Grundrechte betroffen sein und den Rechtsweg
ausgeschöpft haben muss.

Na dann nehmen wir eben meine Zeitung; und der Rechtsweg muss bei Beschwerden gegen Gesetze nicht ausgeschöpft sein, weil es keinen gibt :smile:

In Deinem Beispiel müßtest Du eine entsprechende Zeitung haben, wegen des Titels abgemahnt oder verklagt worden sein und in der Folge den Rechtsweg ausgeschöpft haben.

C.

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Naja,…
Hallo,

zB die Meinungs- oder Pressefreiheit, wenn ich meiner
Informationszeitung zu dem Olympischen Spielen den Namen
„olympische Zeitung“ geben würde, und deren Titelbild mit den
Olympischen Ringen verzieren würde

Art. 5 I GG schützt aber nur Meinungen also solche, keine Titelbilder oder Namen:

„Meinung ist durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt, subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage, sie kann daher nicht falsch oder richtig bzw. wertvoll sein“ (BVerfGE 33, 1 (14 f.); 90, 241 (247))

Wie das Verbot der Verwendung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen daher die Meinungsfreiheit einschränken soll, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso ist es mit der Pressefreiheit, die sich auf die Freiheit der Berichterstattung und somit deren Inhalte bezieht, also eine Zensur untersagt. Auch das hat mit dem Verbot der Nutzung des Zeichens oder Namens nichts zu tun.

Das eigentliche Problem ist aber, dass es sich um eine
Einzelfallgesetz handelt. Soetwas kann ja keinen Einzelnen
betreffen, oder doch? Es verstößt gegen Art. 19 GG.
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. "

Hierzu gibt es aber Ausnahmen, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (BVerfGE 95, 360 (374)).
Es geht also nicht darum, ob es einen Einzelnen treffen kann, sondern darum, dass das Gesetz nicht gänzlich abstrakt, sondern auf einen bestimmten Fall bezogen wird. Das ist hier der Fall, dürfte aber unproblematisch sein (zB. Art. 22 GG regelt ja auch nur einen Fall).

Gruß
Dea

In Deinem Beispiel müßtest Du eine entsprechende Zeitung
haben, wegen des Titels abgemahnt oder verklagt worden sein
und in der Folge den Rechtsweg ausgeschöpft haben.

Ok, dann gilt die Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt.
Aber gab es denn diesen Fall schonmal?

Und er kann doch sowieso nur entstehen, wenn ein Gericht in der Instanzenkette falsch entscheidet, also das Olympiaschutzgesetz für verfassungskonform hält.
„falsch entscheiden“ ist hier so gemeint, dass bei einer fiktiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sich danach herausstellen würde, dass es verfassungswidrig wäre.
Eigentlich ist dieses Printip ja auch in Ordnung. Wenn jede erste Instanz richtig entscheiden würde (und auch alle mit der Entscheidung einverstanden wären), bräuchte man die höheren Instanzen nicht.
Bei diesem Fall ist aber das Problem, dass zwar auf Grund des Olympiaschutzgesetzes niemand erfolgreich abgemahnt werden könnte (wenn alle erstinstanzlichen Gerichte richtig entscheiden würden) aber das Gesetz nie in aufgehoben würde, da das nur das Verfassungsgericht könnte.

Und er kann doch sowieso nur entstehen, wenn ein Gericht in
der Instanzenkette falsch entscheidet, also das
Olympiaschutzgesetz für verfassungskonform hält.
„falsch entscheiden“ ist hier so gemeint, dass bei einer
fiktiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sich
danach herausstellen würde, dass es verfassungswidrig wäre.
Eigentlich ist dieses Printip ja auch in Ordnung. Wenn jede
erste Instanz richtig entscheiden würde (und auch alle mit der
Entscheidung einverstanden wären), bräuchte man die höheren
Instanzen nicht.
Bei diesem Fall ist aber das Problem, dass zwar auf Grund des
Olympiaschutzgesetzes niemand erfolgreich abgemahnt werden
könnte (wenn alle erstinstanzlichen Gerichte richtig
entscheiden würden) aber das Gesetz nie in aufgehoben würde,
da das nur das Verfassungsgericht könnte.

Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und aufgehoben werden.

Zudem kann ein Gericht, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, dieses dem BVerfG gem. Art. 100 GG vorlegen.

Gruß
Dea

Hallo!

danke für deine Antwort!

Zudem kann ein Gericht, wenn es Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, dieses dem BVerfG
gem. Art. 100 GG vorlegen.

achso; Diese Zweifel hatte das Landgericht Darmstadt ja sehr deutlich.
(http://olympiaschutzgesetz.de/urteile/LG_Darmstadt_1…)
Doch steht in der Urteilsbegründung nichts davon, dass der Fall dem BVerfG vorgelegt wird. Wie kann ich herausfinden, ob dies der Fall war?

Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und
aufgehoben werden.

Ich finde in Artikel 93 nichts, woraus das hervorgehen könnte.
Ich komme immer nicht so recht mit der genauen Stellenbezeichnung klar; was Absätze und Sätze sind, ist klar. Aber wo sind denn bei Art. 93 im zweiten Absatz Nummern?

Gruß
Paul

achso; Diese Zweifel hatte das Landgericht Darmstadt ja sehr
deutlich.
(http://olympiaschutzgesetz.de/urteile/LG_Darmstadt_1…)
Doch steht in der Urteilsbegründung nichts davon, dass der
Fall dem BVerfG vorgelegt wird. Wie kann ich herausfinden, ob
dies der Fall war?

Hat es nicht, da es dazu das Verfahren aussetzen muss. Da hier ein Urteil vorliegt, wurde das Gesetz nicht vorgelegt. Das wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Denn das Gericht kann gem. Art. 100 GG ein Gesetz nur dann dem BVerfG vorlegen, wenn der Ausgang des konkreten Verfahrens von dessen Verfassungsmäßigkeit abhängt. Das Gericht hat aber gesagt, dass selbst dann, wenn das Gesetz verfassungsgemäß ist, das Urteil nicht anders lauten würde. Demnach hatte sich das Problem garnicht gestellt.

Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und
aufgehoben werden.

Ich finde in Artikel 93 nichts, woraus das hervorgehen könnte.
Ich komme immer nicht so recht mit der genauen
Stellenbezeichnung klar; was Absätze und Sätze sind, ist klar.
Aber wo sind denn bei Art. 93 im zweiten Absatz Nummern?

Ist doch garnicht so schwierig:

Artikel 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

2a. …

Und vorstehenede Nr. 2 ist besagte „abstrakte Normenkontrolle“, da u.a. die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz geprüft wird.

Gruß
Dea

gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG

Ist doch garnicht so schwierig:

Artikel 93

gem. >Art. 93Abs. 2Nr. 2

Zudem kann ein Gericht, wenn es Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, dieses dem BVerfG
gem. Art. 100 GG vorlegen.

Das ist nicht ganz richtig, das Gericht muss das Gesetz vielmehr für verfassungswidrig halten; Zweifel genügen jedenfalls m.E. nicht.

Levay

Streber :smile:

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mea culpa…Abs. 1 natürlich

Dea

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Na na!

Wer von uns beiden ist denn hier

a. der promovierte Jurist mit zwei Studiengängen unter einem Richteramt

und wer

b. der zukünftige Diplom-Jurist-Taxifahrer?

Also ehrlich! :smile:

Levay

mea culpa…Abs. 1 natürlich

Aber MAXIMA!!!

Levay