One-Woman-Nachhilfe-Institut

Ich bin Doktorandin und jobbe als Lehrerin bei in einem Nachhilfeinstitut und gebe außerdem private Stunden.
Ich trage mich mit dem Gedanken, von daheim aus eine Art Mini-Nachilfe aufzuziehen (sprich: nur ich, erstmal keine anderen Kräfte)
Würde ich ein solches Mini-Institut ein Gewerbe sein oder ginge das als freier Beruf durch?
Wie hoch wäre die steuerliche Belastung?
Für alle weiteren Tipps bin ich dankbar!

Tach,

die „unterrichtende Tätigkeit“ gilt nach § 18 I Nr. 1 EStG als freiberufliche Tätigkeit, also kein Gewerbe. Damit fällt schon mal keine Geerebsteuer an…abgesehen davon, dass Du wahrscheinlich den Freibetrag von 24.500 Euronen nach § 11 I Nr. 1 GewStG mit einer nebentätogkeit nicht überschreiten wirst…aber das ist reine Mutmaßung.

Die Frage nach der „steuerlichen Belastung“ kann so nicht beantwortet werden. Das hängt davon ab, wieviel Gewinn Du machst, wir haben schließlich keinen fixen Einkommensteuersatz sondern der steigt progressiv.

Anzumerken ist noch, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG wohl nicht für Nachhilfe gilt, da sie nicht im Rahmen einer Schule oder ähnlichen Einrichtung erteilt wird…

Anzumerken ist noch, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 21 b UStG wohl nicht für Nachhilfe gilt, da sie nicht im
Rahmen einer Schule oder ähnlichen Einrichtung erteilt wird…

Wenn sie aber unter 17.500€/Jahr Umsatz bleibt, müsste sie aber doch analog zum Kleingewerbler ohne USt arbeiten können?

Gruß JoKu

Schönen Tag,
ja, § 19 UStG gilt auch für FreiberuflerInnen, die voraussichtlich unter 17.500 € Umsatz haben. Was an Kosten sonst noch drauf kommt, ist die Rentenversicherungspflicht für lehrende Selbständige - also bei einem Gewinn von über 4.800 € im Jahr mindestens 78 € Beitrag in die DRV (Ex-BFA).
Sonnige Grüsse, Birgitt

Rentenversicherungspflicht für lehrende Selbständige

Ist mir neu. Gibt es dazu Links?

Gruß JoKu

Rentenversicherungspflicht für lehrende Selbständige

Ist mir neu. Gibt es dazu Links?

Gruß JoKu

Hallo Joku,
die Rentenversicherungspflicht für einige Selbständige ist in § 2 SGB VI geregelt. Dazu zählen unter anderem lehrende, erziehende Selbständige, Selbständige in der Kranken-, Wochen-. Säuglings- oder Kinderpflege (z.B. Physiotherapeutinnen!), zulassungspflichtige HandwerkerInnen, Selbständige mit nur einem Auftraggeber und BezieherInnen des Existenzgründungszuschusses, Binnenschiffer, Küstenfischer… also ein paar Berufe mit unterschiedlichen Ausnahmen…
FahrlehrerInnen wissen das schon immer, deswegen haben sie auch meistens einen Angestellten…
Gruss, Birgitt

Bedeutet der Satz 9 im § 2 SGB VI, dass alle Gewerbetreibenden, die Niemanden mit über 400€ angestellt haben, rentenversicherungspflichtig sind?

Wenn ja, ist diese Spielregel neu?
Was kostet die Rentenversicherung? x,x% vom Gewinn?

Gruß JoKu

Hallo Joku - das Gesetz gibt es grds. seit ca. 1924, es sind allerdings ein paar Personengruppen neu hinzugekommen…

Nr. 9 hat 3 Merkmale: einmal Selbständig und keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten UND im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Das könnten Freie Journalisten sein, die hauptsächlich (ca. 5/6 des Umsatzes) nur für den WDR tätig sind.

Es gibt 3 Beitragsarten: Regelsatz (teuer: z.Zt. 477,75 im Westen/monatlich), halber Regelsatz für 3Jahre bei Neugründung oder - für die Gewinnschwachen: z.Zt. 19,5 % vom Gewinn aus rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit…

Beste Grüsse,
Birgitt

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