Hallo,
grundsätzlich ist dringlichst davon abzuraten (zumindest zunächst) Paragraphen oder Juristen in solchen Verhandlungen zu erwähnen, da dies – auch wenn es sich seltsam anhört – einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlässt und die Basis für Verhandlungen dadurch nicht positiv beeinflusst wird.
Zudem ist dies zunächst auch gar nicht nötig, da die Bestimmungen für den Handel auf einer bestimmten Plattform durch die jeweiligen AGB geregelt sind. Bei Auktionshäusern wie z.B. eBay sind Systemmitteilungen (Verwarnungen) möglich, die sowohl eBay als auch den entsprechenden Handelspartner erreichen. Bei eBay wird darüber hinaus ein Käuferschutz angeboten (nähere Infos über die eBay-Hilfe) – Dies gilt aber auch für alle anderen Online-Auktionshäuser, zumindest was die AGB betrifft.
Hier z.B. ein Auszug aus den eBay-AGB:
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A. 8 Allgemeine Grundsätze
- Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Nutzung der eBay-Website sowie der Dienstleistungen von eBay die geltenden Gesetze zu befolgen.
- Die von dem Mitglied eingestellten Angebote dürfen nicht gegen geltendes Recht, diese AGB oder die eBay-Grundsätze verstoßen.
- Kommt es auf der eBay-Website zu einem Vertragsschluss zwischen Mitgliedern, teilt eBay den Mitgliedern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit.
- Der Anbieter muss sein Angebot in die entsprechende Kategorie einstellen. Er hat sein Angebot mit Worten und Bildern richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. Zudem muss er über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informieren. Der Anbieter muss in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen. Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.
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Mehr muss zunächst eigentlich niemand wissen. Und im Falle einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung würde dies ein kompetenter Advokat übernehmen, sodass für alle anderen Beteiligten (außer ggf. für den juristischen Vertreter der gegnerischen Partei) die Paragraphen im Wesentlichen unerheblich sind.
ABER - um auf die eigentliche Frage zurückzukommen: Diese Sachverhalte sind im BGB folgendermaßen geregelt:
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BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
BGB § 439 Nacherfüllung
§ 439 BGB
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 440 BGB
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Dabei ist allerdings zu klären, ob es sich tatsächlich um einen „Privatverkauf“ handelt. Viele gewerbliche Anbieter versuchen durch diesen Zusatz den gesetzlichen Verplichtungen durch das Fernabsatzgesetz zu entgehen (wettbewerbswidrig). Aber auch sogenannte „private“ Anbieter sind sich oft nicht im klaren darüber, dass sie, sobald vom Umfang und der Art der Geschäfte auf einen gewerblichen Handel zu schließen ist, (genau genommen ist dies schon der Fall wenn von ein und dem selben Artikel mehr als drei Stück angeboten werden, speziell bei Neuware) unabhängig davon ob eine Gewerbeanmeldung vorliegt oder nicht, den Verplichtungen nach dem HGB nachkommen müssen. Und bei gewerblichem Handel greift wiederum das Fernabsatzgesetz (14 Tage Rückgaberecht usw. und sofort).
DIES STELLT AUSDRÜCKLICH KEINE VERBINDLICHE RECHTSBERATUNG DAR!
Ich hoffe, dass ich die Frage beantworten konnte und nicht zu weit vom Thema abgewichen bin
Das sind halt meine persönlichen Erfahrungen, die sich tagtäglich bestätigen… Jedem ist zu empfehlen erst den einfachen Weg zu gehen und zu versuchen die Unstimmigkeiten einvernehmlich zu klären – erfahrungsgemäß ist dies auch in 99% aller Fälle möglich. Das erspart viel Zeit und Nerven und führt am schnellsten zu einem positiven Ergebnis.
Liebe Grüße
Marlon