Online-Auktion - Kunde zahlt nicht

Hallo,

ich habe da einmal eine Frage zu Onlineauktionen und baue als Beispiel mal einen fiktiven Fall auf:

Beppo stellt auf einer Plattform einen Artikel ein, der ziemlich selten verkauft wird. Es geht auch nur ein Gebot auf den Artikel ein und Beppo ist ziemlich froh, dass er das gute, seltene und teure Stück überhaupt los wird.

Es kommt, wie’s kommen muss und der Käufer zahlt nicht.

Jetzt kommt meine erste Frage dazu: Wie ist das denn überhaupt? Ist da wirklich ein Vertrag zwischen zwei Leuten zustande gekommen? Oder ist eine solche Onlineauktion eher so eine unverbindliche Sache?

Aber weiter im Text… Beppo hat natürlich die Möglichkeit, die Sache zu vergessen und den Artikel noch einmal auf der Plattform einzustellen.

Angenommen, meine Frage ist oben mit einem „Ja“ zu beantworten und ein Vertrag ist zustandegekommen. Wie kann Beppo sich davor schützen, dass die kaufwillige Person z.B. in drei Monaten wieder kommt und nun auf Vertragserfüllung besteht?

Jetzt will Beppo aber - bevor er nochmal versuchen muss, das Trumm loszuwerden - den Käufer, der noch nicht gezahlt hat, zu einer Zahlung zu bewegen. Wir nehmen mal an, es gingen schon einige Mails hin und her und Beppo hat schon eine Frist genannt, bis zu der zu überweisen ist.

Wie kann er weiter vorgehen? Muss er ein Einschreiben mit einer Frist schicken, damit das sicher zugestellt ist? Angenommen, Beppo will einen Mahnbescheid (Sagt man das so?) bei einem Gericht erwirken. Muss er dazu einen Anwalt engagieren. Beppo (und ggf. auch der Anwalt) hat / haben natürlich dabei Ausgaben. Können die auf den Kaufpreis „draufgeschlagen“ werden?

Vielen Dank für eine Auskunft!

Grüße,
Ecki

Hallo!

So einen ähnlicher Fall kenne ich. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Portal um ein Auktionshaus (ebxx.de?) handelt.

Grundsätzlich könnte man in solche einem Fall das Auktionshaus bitten, den Käufer zur Zahlung zu bewegen. Hilft dies nicht, sollte dem „Käufer“ eine schriftliche Frist - möglichst - per Einschreiben - mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist der Gegenstand weiterverkauft wird, mitgeteilt werden.

Die Sache mit dem Anwalt ist theoretisch gut (Zumindest drohen könnte man mit solch einem). Praktisch aber müßig. Warum? In dem mir bekannten Fall ging es um ein Oldtimer-Motorrad. Der Käufer war beim Verkäufer und wollte den Preis wegen Mängel (die altersbedingt waren aber vorher dem Käufer bekannt waren) nicht mehr zahlen. Auf den Hinweis, dass doch ein Vertag zustande gekommen ist, sagte dieser nur: „Sollen das doch dann die Anwälte regeln“ und ging.

Klar kann man zum Anwalt gehen. Was ist aber, wenn der Käufer kein Geld hat oder ebenfalls zu Anwalt geht, es zur Klage kommt und Sie aus irgendwelchen Gründen (versteckte Mängel, Artikel nicht wie beschrieben, Rücknahme wurde nicht ausgeschlosssen, etc.) verlieren oder ein Vergleich schliessen müssen. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung kann das teuer werden. Natürlich kann der Fall auch anders ausgehen. Der Käufer knickt ein, zahlt und Sie sind der lachende Gewinner.

Mein Tipp: Ich würde dem „Käufer“ eine Frist setzen und anschliessend den Artikel wieder versuchen zu verkaufen. Dies spart in den meisten Fällen Nerven und Geld.

Erfahrungsgemäß sind viele Forenteilnehmer immer der Meinung, dass solche Käufer mit so einer Einstellung nicht durchkommen sollten und man solle sofrt zum Anwalt gehen. Bedenken sollte man aber, dass solche Personen auch einen Grund haben, warum diese nicht zahlen (z. B. Geldmangel).

Grüße
Carsten

Hallo!

Es kommt, wie’s kommen muss und der Käufer zahlt nicht.

Da ist ein logischer Fehler. Wenn es kommt, wie es kommen muss, dann zahlt der Käufer, denn das ist seine vertragliche Verpflichtung.

Jetzt kommt meine erste Frage dazu: Wie ist das denn
überhaupt? Ist da wirklich ein Vertrag zwischen zwei Leuten
zustande gekommen? Oder ist eine solche Onlineauktion eher so
eine unverbindliche Sache?

Die ist aber sowas von verbindlich.

Aber weiter im Text… Beppo hat natürlich die Möglichkeit,
die Sache zu vergessen und den Artikel noch einmal auf der
Plattform einzustellen.

So natürlich ist das nicht, denn schließlich hat er die Sache verkauft. Da darf man sie nicht einfach weiterverkaufen, denn der andere hat das Recht erworben, die Sache und das Eigentum an ihr zu erhalten.

Angenommen, meine Frage ist oben mit einem „Ja“ zu
beantworten und ein Vertrag ist zustandegekommen. Wie kann
Beppo sich davor schützen, dass die kaufwillige Person z.B. in
drei Monaten wieder kommt und nun auf Vertragserfüllung
besteht?

Er müsste zunächst vom Vertrag zurücktreten.

Wie kann er weiter vorgehen? Muss er ein Einschreiben mit
einer Frist schicken, damit das sicher zugestellt ist?

Wie viele Kosten will er denn noch haben?

Angenommen, Beppo will einen Mahnbescheid (Sagt man das so?)
bei einem Gericht erwirken. Muss er dazu einen Anwalt
engagieren.

Muss er nicht. Es dürfte auch schwierig werden, weil kein Anwalt das mitmachen würde. Bei Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistungen kann man nämlich nicht so einfach einen Mahnbescheid beantragen, zunächst muss der Käufer in Annahmeverzug versetzt werden.

Beppo (und ggf. auch der Anwalt) hat / haben
natürlich dabei Ausgaben. Können die auf den Kaufpreis
„draufgeschlagen“ werden?

Na klar, können sie und werden sie, was denn sonst?