Online Auktion mit ausbleibender Lieferung

Hallo,
mir geht grade folgendes durch den Kopf:

Ein Bieter A ersteigert in einer Online Auktion einen kleinen Posten einer teuren Ware X sehr sehr weit unter deren realen Marktwert. Bieter A tritt mit dem Anbieter B nach der Auktion freudig in Kontakt. B, verständlicherweise enttäuscht, macht A unmissverständlich klar, dass er die Waren nicht zu dem finalen Gebot liefern wird/will/kann. Eine Preiseinigung bietet er A nicht an. B hat in der Auktion aber weder einen Mindestpreis, noch eine Klausel eingebaut, die ihn vor einem Verkauf unter dem Ertragsziel schützen könnte. Die Waren soll von A per Vorkasse bezahlt werden.

Wie sollte der Bieter A weiter vorgehen, um die Waren zu erhalten? Überweist er das Geld an den Anbieter, läuft er Gefahr einen Verlust zu erleiden. Überweist er nicht, begeht er eine Vertragsverletzung.

Welches sind die Schritte die Bieter A unternehmen könnte.

Ich denke Bieter A hätte die Möglichkeit einer Fristsetzung mit deutlichem Hinweis auf die Konsequenzen, wie z.B.: einer Klage wegen ausbleibender Lieferung, sollte die Frist nicht eingehalten werden.

Ich finde die Idee einer solchen Situation interessant genug, um hier nach Meinungen zu fragen. Ich bin gespannt.

Kai

Hallo,

hilfreiche Informationen zum Thema finden sich in den FAQ des ebay-Brettes:

FAQ:1164
FAQ:1166
FAQ:1174

Gruß,

Myriam

Nach verbreiteter Rechtsmeinung kommt durch eine Internetauktion ein für beide Seiten gültiger Kaufvertrag zustande. In einem ähnlich gelagerten Fall ist ein Autohändler gerichtlich gezwungen worden, ein weit unter Wert ersteigertes KFZ (Neufahrzeug !) zu diesem Preis zu liefern.

Ich würde, nach einem Blick in die AGBs der Auktionsplattform, zahlen und die Lieferung notfalls juristisch durchsetzen.

Vielen Dank für die Informationen soweit. Die sind schon sehr Interessant.

Nehmen wir aber an es handelt sich mal nicht um Ebay, sondern um eine Auktionsplattform wie feininger.de, die in ihren AGB nicht explizit erwähnt, dass durch das Ersteigern ein Kaufvertrag zu stande kommt.

Dann hätte doch der Anbieter bessere Karten, weil er ja nicht vermutlich nicht vorhatte, einen Kaufvertrag zu schließen, bzw. nirgends darauf aufmerksam gemacht wurde.

Würde in diesem Fall ein anderes Recht gelten, oder gilt da einfach die gängige Rechtsmeinung?

Danke :smile:
Kai

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Nehmen wir aber an es handelt sich mal nicht um Ebay, sondern
um eine Auktionsplattform wie feininger.de, die in ihren AGB
nicht explizit erwähnt, dass durch das Ersteigern ein
Kaufvertrag zu stande kommt.

Soweit mir bekannt beziehen sich die Inhalte der FAQ (Quelle ist ja angegeben) nicht spezifisch auf ebay, sondern auf Internetauktionen im Allgemeinen.

Gruß,

Myriam

Nehmen wir aber an es handelt sich mal nicht um Ebay, sondern
um eine Auktionsplattform wie feininger.de, die in ihren AGB

In dem von mir oben erwähnten Beispiel war die Platfrom tatsächlich nicht eBay, sondern, wenn ich mich Recht entsinne, Ricardo.

Mal ganz ausführlich…
Hallo Kai,

weiter unten wird die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Diese Frage muss man als erstes beantworten, denn wo kein Vertrag, da auch kein vertraglicher Anspruch. Ein Vertrag kommt zustande, wenn jemand ein Angebot abgibt und ein anderer dieses Angebot annimmt. Angebot + Annahme = Einigung = Vertrag. Die AGB der Auktionshäuser spielen dabei nur indirekt eine Rolle, nämlich wenn es darum geht, das Verhalten der Beteiligten zu interpretieren. Die Frage lautet: Wurden hier ein Angebot abgegeben und die Annahme erklärt? Das wird durch AGB, in denen steht, die Auktionen münden in einen Kaufvertrag, indiziert. Notwendig sind solche AGB aber nicht, das Verhalten der Beteiligten muss in jeder Hinsicht gewürdigt werden. Wenn jemand eine Auktion eröffnet, in der eine Sache angeboten wird, auf welche man bieten kann, und die nach einer bestimmten Zeit automatisch ausläuft, dann ist das grundsätzlich ein Angebot. Wenn jemand ein Gebot abgibt, ist das eine Annahmeerklärung. (Nur der Vollständigkeit halber: Darüber kann man streiten; meiner Meinung nach ist in Wahrheit die Auktionseröffnung eine antizipierte Annahmeerklärung, und die Gebote sind im Rechtssinne die Angebote; darauf kommt es aber letztlich nicht an (auch der BGH lässt es in seiner ricardo-Entscheidung offen), und es sich umgekehrt vorzustellen, erscheint mir laiengerechter.) Als Zwischenergebnis halten wir also fest: Ja, es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.

Was ist nun zu tun? Wenn der Käufer die Sache unbedingt haben will, dann kann er sie einklagen. Du stellst nun die sehr berechtigte Frage, ob das nicht riskant sei, immerhin müsse der Käufer ja in Vorleistung treten. Dazu gilt es zunächst mal festzuhalten, dass, wenn der Käufer das Geld überweist, er, sollte die Sache nicht geliefert werden, natürlich Anspruch auf Rückzahlung hat. Interessant ist aber ein anderer Aspekt. Normalerweise ist es so, dass jeder seine Leistung verweigern kann, bis die Gegenleistung erbracht wurde. Das gilt nur dann nicht, wenn jemand zur Vorleistung verpflichtet ist. Meines Erachtens entspricht es den Gepflogenheiten bei eBay, dass ein Käufer in Vorleistung tritt, so dass man eine solche Vorleistungspflicht wohl als vereinbart ansehen muss. Folglich scheint der Verkäufer auf den ersten Blick wirklich das Recht zu haben, seine Leistung zu verweigern, wenn der Käufer nicht zahlt, und damit ergibt sich für den Käufer ein Dilemma. Soll er zahlen, obwohl er gar nicht weiß, ob er die Sache je erhalten wird?

Auf den zweiten Blick sieht die Sache aber anders aus: Es steht zwar nicht wörtlich im Gesetz, wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die eigene Vertragstreue Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist. Soll heißen: Wenn der Verkäufer erklärt, er werde nicht liefern, dann darf er auf keinen Fall vom Käufer die Zahlung verlangen, sondern er muss sofort liefern. Noch anders gesagt: Eine Klage gegen ihn ist erfolgreich. Zweitens muss man sich die Folgen des Leistungsverweigerungsrechts klarmachen. Die stehen im Gesetz, wo es wörtlich heißt: „Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.“ Übersetzt: Selbst wenn der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht hat, weil der Käufer verständlicherweise noch nicht gezahlt hat, kann er zur Leistung verurteilt werden, nämlich zur Leistung Zug um Zug. Konsequenzen hat diese Verurteilung zur Leistung Zug um Zug in der Zwangsvollstreckung; wenn es soweit kommt, kannst du ja noch mal posten, und wir erklären es dir… Für jetzt reicht es zu wissen, dass die Klage gegen den Verkäufer auf Herausgabe der Sache und auf Eigentumsverschaffung in jedem Fall erfolgreich sein dürfte.

Zu erwägen wäre noch, auf die Sache zu verzichten und stattdessen Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer muss vom Verkäufer so gestellt werden, wie er stünde, wenn es zum Vertragsbruch nicht gekommen wäre. Dann hätte der Käufer eine kleinere Summe bezahlt und eine Sache im höheren Wert erhalten. Die Differenz zwischen der Summe und dem tatsächlichen Wert fehlt ihm in seiner Geldbörse, und das macht seinen Schaden aus. In dieser Höhe schuldet der Verkäufer dem Käufer also Schadensersatz. Zur Geltendmachung ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich, dies allerdings nicht, wenn die andere Vertragspartei ihre Leistung „ernsthaft und endgültig“ verweigert. Ob das hier der Fall ist, stehe mal dahin; es kann jedenfalls nicht schaden, noch mal eine Frist zu setzen. Vorteil des Verzichts auf Lieferung der Sache: Wenn der Käufer nur Schadensersatz beansprucht, muss er selbst nichts zahlen; er bekommt von Anfang an nur die Wertdifferenz, überweist dem vertragsbrüchigen Verkäufer aber zu keinem Zeitpunkt Geld.

Die Frist würde gleichzeitig dazu führen, dass der Verkäufer, wenn er weiterhin nicht leistet, in Verzug gerät. (Der Verzug könnte ebenfalls schon durch die Leistungsverweigerung begründet sein, aber wie gesagt: Eine Fristsetzung schadet ja nicht.) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Käufer dann den sog. Verzugsschaden geltend machen, also den Schaden, der gerade durch den Verzug entsteht. Das sind konkret die Kosten der Rechtsverfolgung, also des Rechtsanwalts, den der Käufer dann beauftragt.

Fazit: Verkäufer unter Fristsetzung zur Leistung auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt einschalten.

Gruß vom

Levay

Hi Levay,

toll, deine Ausführungen *.

Wenn ich es richtig verstanden habe, würde die Herausgabe der Sache, ohne vorherige Geldleistung erfolgversprechend sein.

Zur Möglichkeit des Schadensersatzes bei Verzicht auf die Sache hätte ich noch eine Frage. Die Preisdifferenzen vieler Produkte sind ja enorm. Sofern es sich auch noch um einen gebrauchten Gegensatand handelt, wird es sicher noch komplizierter.

Konkret: Wie kann man die Schadenhöhe denn genau beziffern?
Der Nachweis wird doch sicher schwierig werden? Wird da dann der geringste nachgewiesene Preis genommen, oder ein Mittelwert? Ich muss ja meinen Schaden beziffern und die Gegenpartei wird sicher versuchen, diese Schadenhöhe abzuwenden, indem er den niedrigsten Preis ansetzt. Hängt das alleine vom richter ab, oder gibt es da gewisse Vorgehensweisen (Listen, Sachverstädige ö. Ä.?)

Gruß Marion

Halo

Wenn der
Verkäufer erklärt, er werde nicht liefern, dann darf er auf
keinen Fall vom Käufer die Zahlung verlangen, sondern er muss
sofort liefern.

Wäre es hier nicht praktisch und sinnvoll, den Verkäufer per Einschreiben schriftlich aufzufordern, seine Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zu Liefern schriftlich kundzutun? Ich meine, wenn man nur so ein paar E-Mails hat, ist das vielleicht nicht so sehr beweiskräftig, oder doch?

MfG Simsy

Moimoin!

Erstmal Respekt für den Beitrag von Levay!

Was den Schaden angeht, so wird der Anwalt sicherlich den Schaden (Kosten Anwalt, Prozesskosten, usw.)bemessen, wobei er auch bei Berechnung der Kosten diverse Vorschriften einzuhalten hat (Näheres steht hier im Rechtsforum irgendwo).

Zudem hat Bieter A die Alternative, nach fruchtloser Fristsetzung auch den gleichen Artikel bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis zu kaufen und den Differenzbetrag durch Verkäufer B erstatten zu lassen. Hieraus würde dann auch ein konkreter Schaden entstehen.

Hier ist aber ein Grund bei der Fristsetzung anzugeben (z.B. Geburtstagsgeschenk).

Das hab ich mal gehört, bin mir aber nicht sicher, ob es hier richtig ist.
Anwalt hilft weiter…

Das würde mich auch noch interessieren. Nehmen wir einfach an, der Anbieter hat in den Auktionen die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zitiert, da es sich um Neuware handelt.

Kai

Hallo Levay,

ich kann nur sagen „WOW“!

Das würde den Käufer mit Sicherheit zu spontanen Jubelschreien veranlassen. So eine ausführliche Antwort finde ich richtig super!

Nehmen wir jetzt den folgenden Fortgang der Sache an.

Der Käufer versucht weiterhin die Kontodaten des Verkäufers zu erhalten. Er hat im ersten Telefonat keine Chance gehabt nach den Kontodaten zu fragen, da der Verkäufer sich quer stellte. Dabei gerät er telefonisch nur an Angestellte des Verkäufers. Diese machen ihm die Absicht der Nicht-Lieferung im Namen des Chefs weiterhin klar. Der Käufer versucht daraufhin vom Verkäufer per E-Mail, per Einwurfeinschreiben und per Übergabeeinschreiben, die Kontodaten zu erhalten und setzt ihn über eine Lieferfrist von 7 Tagen in Kenntnis. Weiterhin äußert er sich in den Schreiben zu der Stellungnahme der Angestellten, und weißt ihn auf die Rechtslage mit dem Kaufvertrag hin und eine eventuelle Strafanzeige wegen Betruges, da der Käufer weiß, das ein größeres Kontigent der Ware zum gleichen Preis versteigert wurde, und er selbst nur einen kleinen Teil dieses Kontigents ersteigert hat. Der Käufer nimmt an, das der Verkäufer den anderen Käufern ebenfalls die Absicht der Nicht-Lieferung erklärt hat.

Der Käufer wäre also, durch die Blockadehaltung des Verkäufers, nicht einmal in der Lage ihm den Kaufpreis zukommen zu lassen. Das dürfte aber eigentlich nicht viel an der Sache mit der Vertragstreue ändern, oder wäre das nur ein Versuch des Verkäufers die Sache hinaus zu zögern, um Gras über die Sache wachsen zu lassen?

Das andere Käufer vom Verkäufer vermutlich ebenfalls geprellt wurden, lässt den Käufer annehmen, das er hier schnell zu handeln hat. Richtig?

Vielen lieben Dank noch einmal für deine ausführliche Antwort.

Gruß
Kai

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Käufer versucht daraufhin vom
Verkäufer per E-Mail, per Einwurfeinschreiben und per
Übergabeeinschreiben, die Kontodaten zu erhalten

Unnötig. Der Käufer hat letztlich keinen Anspruch darauf, das Geld zu überweisen; und es kann ihm auch egal sein. Ihn interessiert nur die Kaufsache.

und setzt ihn
über eine Lieferfrist von 7 Tagen in Kenntnis. Weiterhin
äußert er sich in den Schreiben zu der Stellungnahme der
Angestellten, und weißt ihn auf die Rechtslage mit dem
Kaufvertrag hin und eine eventuelle Strafanzeige wegen
Betruges

Es ist kein Betrug.

da der Käufer weiß, das ein größeres Kontigent der
Ware zum gleichen Preis versteigert wurde, und er selbst nur
einen kleinen Teil dieses Kontigents ersteigert hat. Der
Käufer nimmt an, das der Verkäufer den anderen Käufern
ebenfalls die Absicht der Nicht-Lieferung erklärt hat.

Es liegt trotzdem kein Betrug vor.

Der Käufer wäre also, durch die Blockadehaltung des
Verkäufers, nicht einmal in der Lage ihm den Kaufpreis
zukommen zu lassen. Das dürfte aber eigentlich nicht viel an
der Sache mit der Vertragstreue ändern, oder wäre das nur ein
Versuch des Verkäufers die Sache hinaus zu zögern, um Gras
über die Sache wachsen zu lassen?

Ich würde daran nicht zu viele Gedanken verschwenden. Nach Verstreichen der Frist beauftragt der Käufer einen Anwalt, und der kümmert sich um den Rest.

Das andere Käufer vom Verkäufer vermutlich ebenfalls geprellt
wurden, lässt den Käufer annehmen, das er hier schnell zu
handeln hat. Richtig?

Nach Ablauf der Frist eben.

Vielen lieben Dank noch einmal für deine ausführliche Antwort.

Keine Ursache.

Levay