Mal ganz ausführlich…
Hallo Kai,
weiter unten wird die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Diese Frage muss man als erstes beantworten, denn wo kein Vertrag, da auch kein vertraglicher Anspruch. Ein Vertrag kommt zustande, wenn jemand ein Angebot abgibt und ein anderer dieses Angebot annimmt. Angebot + Annahme = Einigung = Vertrag. Die AGB der Auktionshäuser spielen dabei nur indirekt eine Rolle, nämlich wenn es darum geht, das Verhalten der Beteiligten zu interpretieren. Die Frage lautet: Wurden hier ein Angebot abgegeben und die Annahme erklärt? Das wird durch AGB, in denen steht, die Auktionen münden in einen Kaufvertrag, indiziert. Notwendig sind solche AGB aber nicht, das Verhalten der Beteiligten muss in jeder Hinsicht gewürdigt werden. Wenn jemand eine Auktion eröffnet, in der eine Sache angeboten wird, auf welche man bieten kann, und die nach einer bestimmten Zeit automatisch ausläuft, dann ist das grundsätzlich ein Angebot. Wenn jemand ein Gebot abgibt, ist das eine Annahmeerklärung. (Nur der Vollständigkeit halber: Darüber kann man streiten; meiner Meinung nach ist in Wahrheit die Auktionseröffnung eine antizipierte Annahmeerklärung, und die Gebote sind im Rechtssinne die Angebote; darauf kommt es aber letztlich nicht an (auch der BGH lässt es in seiner ricardo-Entscheidung offen), und es sich umgekehrt vorzustellen, erscheint mir laiengerechter.) Als Zwischenergebnis halten wir also fest: Ja, es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
Was ist nun zu tun? Wenn der Käufer die Sache unbedingt haben will, dann kann er sie einklagen. Du stellst nun die sehr berechtigte Frage, ob das nicht riskant sei, immerhin müsse der Käufer ja in Vorleistung treten. Dazu gilt es zunächst mal festzuhalten, dass, wenn der Käufer das Geld überweist, er, sollte die Sache nicht geliefert werden, natürlich Anspruch auf Rückzahlung hat. Interessant ist aber ein anderer Aspekt. Normalerweise ist es so, dass jeder seine Leistung verweigern kann, bis die Gegenleistung erbracht wurde. Das gilt nur dann nicht, wenn jemand zur Vorleistung verpflichtet ist. Meines Erachtens entspricht es den Gepflogenheiten bei eBay, dass ein Käufer in Vorleistung tritt, so dass man eine solche Vorleistungspflicht wohl als vereinbart ansehen muss. Folglich scheint der Verkäufer auf den ersten Blick wirklich das Recht zu haben, seine Leistung zu verweigern, wenn der Käufer nicht zahlt, und damit ergibt sich für den Käufer ein Dilemma. Soll er zahlen, obwohl er gar nicht weiß, ob er die Sache je erhalten wird?
Auf den zweiten Blick sieht die Sache aber anders aus: Es steht zwar nicht wörtlich im Gesetz, wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die eigene Vertragstreue Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist. Soll heißen: Wenn der Verkäufer erklärt, er werde nicht liefern, dann darf er auf keinen Fall vom Käufer die Zahlung verlangen, sondern er muss sofort liefern. Noch anders gesagt: Eine Klage gegen ihn ist erfolgreich. Zweitens muss man sich die Folgen des Leistungsverweigerungsrechts klarmachen. Die stehen im Gesetz, wo es wörtlich heißt: „Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.“ Übersetzt: Selbst wenn der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht hat, weil der Käufer verständlicherweise noch nicht gezahlt hat, kann er zur Leistung verurteilt werden, nämlich zur Leistung Zug um Zug. Konsequenzen hat diese Verurteilung zur Leistung Zug um Zug in der Zwangsvollstreckung; wenn es soweit kommt, kannst du ja noch mal posten, und wir erklären es dir… Für jetzt reicht es zu wissen, dass die Klage gegen den Verkäufer auf Herausgabe der Sache und auf Eigentumsverschaffung in jedem Fall erfolgreich sein dürfte.
Zu erwägen wäre noch, auf die Sache zu verzichten und stattdessen Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer muss vom Verkäufer so gestellt werden, wie er stünde, wenn es zum Vertragsbruch nicht gekommen wäre. Dann hätte der Käufer eine kleinere Summe bezahlt und eine Sache im höheren Wert erhalten. Die Differenz zwischen der Summe und dem tatsächlichen Wert fehlt ihm in seiner Geldbörse, und das macht seinen Schaden aus. In dieser Höhe schuldet der Verkäufer dem Käufer also Schadensersatz. Zur Geltendmachung ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich, dies allerdings nicht, wenn die andere Vertragspartei ihre Leistung „ernsthaft und endgültig“ verweigert. Ob das hier der Fall ist, stehe mal dahin; es kann jedenfalls nicht schaden, noch mal eine Frist zu setzen. Vorteil des Verzichts auf Lieferung der Sache: Wenn der Käufer nur Schadensersatz beansprucht, muss er selbst nichts zahlen; er bekommt von Anfang an nur die Wertdifferenz, überweist dem vertragsbrüchigen Verkäufer aber zu keinem Zeitpunkt Geld.
Die Frist würde gleichzeitig dazu führen, dass der Verkäufer, wenn er weiterhin nicht leistet, in Verzug gerät. (Der Verzug könnte ebenfalls schon durch die Leistungsverweigerung begründet sein, aber wie gesagt: Eine Fristsetzung schadet ja nicht.) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Käufer dann den sog. Verzugsschaden geltend machen, also den Schaden, der gerade durch den Verzug entsteht. Das sind konkret die Kosten der Rechtsverfolgung, also des Rechtsanwalts, den der Käufer dann beauftragt.
Fazit: Verkäufer unter Fristsetzung zur Leistung auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt einschalten.
Gruß vom
Levay