Mal angenommen, man kauft bei einem Online-Händler Garnelen
(fürs Aquarium, nicht für die Pfanne…
) und dieser
liefert nur teilweise die, die man wollte, d.h. es befinden
sich einige Tiere einer ganz anderen Art darunter. Möglich
wäre es ja, frei nach dem Motto: Versuchen kann man es ja. Was
könnte man da machen?
Wäre es legitim die Tiere einfach gleich zurückzuschicken? Bei
Sachgegenständen ist das klar, aber bei Tieren? Da stellt sich
dann die Frage, ob sie den zweiten Transport überleben würden
(immerhin sind das alles in allem ein paar Tage Transport).
Zudem könnte der Verkäufer ja sagen, man hätte die Tiere
selbst ausgewechselt.
- möglichkeit:
teilwiderruf, wenn z.b. fernabsatzgeschäft vorliegt, §§ 312d, 355, 357 bgb.
problem: teilwiderruf grds. nur möglich, wenn teilbarkeit des rechtsgeschäfts. könnte hier möglich sein, oder kauft man die tiere nicht nach stücken, sondern nach gewicht o.ä. ?
- möglichkeit:
widerruf des gesamten geschäfts, wenn widerrufsrecht (s.o.), so dass die leistungen rückabgewickelt werden.
problem: hat der verbraucher wertersatz bei tod der tiere auf dem rücktransport zu leisten: grds. ja wegen §§ 346 II, 357 bgb.
allerdings könnte wertersatzpflicht nach § 346 III nr.3, 277 bgb entfallen
- möglichkeit:
wurde ein aliud geliefert, steht das einem sachmangel gleich, § 434 III bgb. man hat also die allgemeinen gewährleistungsansprüche nach §§ 434ff. bgb.
primär ist das der nacherfüllungsanspruch in form der neulieferung, § 439 I bgb.
ich verstehe nicht ganz, warum du darauf „drängst“, die falschen tiere zurückzuschicken. damit nimmst du dir (zumindest bei gewährleistungsrechten) dein druckmittel. die rückgewähr der falschen sache kann vom verkäufer erst bei durchführung der nacherfüllung verlangt werden, §§ 439 IV, 346ff. bgb. oder sind die anderen tiere „wertlos“ ?
Praktisch wäre es zudem kaum möglich die Tiere gleich
zurückzuschicken, da man erst nach einiger Zeit im Aquarium
genau bestimmen kann, um welche Arten es sich handelt.
dann ist also noch nicht sicher, ob überhaupt ein aliud vorliegt ?- dann bietet sich natürlich ein widerruf an, da es keines widerrufsgrundes bedarf.
Nehmen wir weiter an der Händler würde dem Käufer
entgegenkommen, beispielweise indem er zusagen würde einen
Teil der falsch gelieferten Tiere zu erstatten, indem er neue
Tiere schickt, würde sich aber dann nicht mehr melden.
in diesem fall müsste man sich überlegen, ob ein fall der „selbstmahnung“ vorliegt. dies hätte zur folge, dass ohne fristablauf ein rücktritt/schadensersatzanspruch (§§ 323 II bzw. §§ 280 I, III, 281) möglich wäre.
Oder
aber er würde kein Angebot machen und den Käufer gleich
ignorieren. Gäbe es da eine Möglichkeit sich zur Wehr zu
setzen?
angemessene frist zur nacherfüllung setzen und dann zurücktrten und/oder schadensersatz verlangen. schaden wäre z.b. der mehrbetrag aus einem deckungskauf.
oder natürlich widerruf, wenn widerrufsrecht besteht, s.o.