Online-Kauf per Lastschrift: Missbrauch

Hallo zusammen.

Gehen wir einmal davon aus, dass A über 20.000€ verfügt.
Nun kennt jemand seine Daten bei Ebay und ersteigert etwas im Wert von 15.000€. Muss A das Zahlen?

Dann gibt es aber noch gewisse ‚Angebote‘, die man als registrierter User direkt im Internet tätigen kann. Gehen wir mal ferner davon aus, dass diese per Lastschrift bezahlt werden (Das Unternehmen zieht den Preis unmittelbar von dem Konto ein). Nun hat auch hier eine Person X die Zugangsdaten von A und kauft etwas im Wert von 15.000€. Dieser Betrag wird sofort abgebucht. Nun bemerkt A erst 3 Wochen später, dass hier „zu Unrecht“ Geld von seinem Konto abgebucht wurde (die Bahn macht solche Sachen beispielsweise mit Tickets, ist ja auch egal): kann A im Allgemeinen das Geld wieder bekommen (bei der Bahn wären die Kosten für bereits ‚vergangene‘ Tickets abgebucht worden, nur um mein Beispiel etwas anschaulich zu gestalten)?

Viele Grüße
Disap

Hi Disap,

Gehen wir einmal davon aus, dass A über 20.000€ verfügt.
Nun kennt jemand seine Daten bei Ebay und ersteigert etwas im
Wert von 15.000€. Muss A das Zahlen?

Ja. Das Geld holt er sich dann bei B. wieder, die Kosten dafür werden als Lehrgeld verbucht.

(…Lastschrift…)

Lastschriften kann innerhalb von 4 (6?) Wochen widersprochen werden. A. muss sich dann mit dem Unternehmen auseinandersetzen, das ja der Meinung ist, A. hätte gekauft.

Gruß Ralf

Gehen wir einmal davon aus, dass A über 20.000€ verfügt.

Wie auch andere Teile deiner Geschichte ist mir völlig unerklärich, wozu du sie erwähnst. Glaubst du ERNSTHAFT, dass das auf die Antwort irgendeinen Einfluss hat!?!

Nun kennt jemand seine Daten bei Ebay und ersteigert etwas im
Wert von 15.000€. Muss A das Zahlen?

Das lässt sich so leicht nicht beantworten. „Rein rechtlich“, d.h. materiell-rechtlich gesehen besteht hier kein Kaufvertrag. Problematisch ist nur die Beweislage. Wenn ein Gericht zu der Erkenntnis kommt, es sei bewiesen, dass A selbst den Kauf getätigt habe, wird es A verurteilen zur zahlen, und dann muss A zahlen. Die Beweislast liegt allerdings beim Anspruchsteller. Natürlich sprechen hier erst mal starke Indizien gegen A - aber vielleicht lassen die sich ja widerlegen!?

Dann gibt es aber noch gewisse ‚Angebote‘, die man als
registrierter User direkt im Internet tätigen kann. Gehen wir
mal ferner davon aus, dass diese per Lastschrift bezahlt
werden (Das Unternehmen zieht den Preis unmittelbar von dem
Konto ein).

Nun hat auch hier eine Person X die Zugangsdaten
von A und kauft etwas im Wert von 15.000€. Dieser Betrag wird
sofort abgebucht. Nun bemerkt A erst 3 Wochen später, dass
hier „zu Unrecht“ Geld von seinem Konto abgebucht wurde (die
Bahn macht solche Sachen beispielsweise mit Tickets, ist ja
auch egal): kann A im Allgemeinen das Geld wieder bekommen
(bei der Bahn wären die Kosten für bereits ‚vergangene‘
Tickets abgebucht worden, nur um mein Beispiel etwas
anschaulich zu gestalten)?

Hier kann man nur dringend zur Rücklastschrift raten. Denn wenn die nicht mehr möglich ist, bleibt nur noch die Rückforderung und ggf. Klage; und dann ist die Beweislast umgedreht.

Levay