Online Versteigerung wirksamer Kaufvertrag?

Hallo!
Ich habe bei einer online Auktion vor 8 Wochen meinen Laptop erfolgreich versteigert. Der Versand erfolgte anschließend per Nachnahme. Nun hat der Käufer das Gerät bereits zweimal ohne Grund verweigert, so daß ich annehme, er will aus dem Geschäft aussteigen. Ist das rechtlich OK oder muß er das Gerät annehmen und bezahlen? So viel ich weiß, ist mit einem Auktionszuschlag ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden.
Oder kann ich auch den Laptop nochmal versteigern und bei einem geringeren Zuschlagspreis den Differenzbetrag zum alten Zuschlagspreis von dem Erstersteigerer verlangen?

Gruß Hans

Hallo Hans,

müsste dies nicht aus den Geschäftsbedingungen des Auktionsanbieters hervorgehen?

Gruß Roland

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Hallo Hans,

müsste dies nicht aus den Geschäftsbedingungen des
Auktionsanbieters hervorgehen?

Gruß Roland

Hi,

zum Glück ist in unserem Land nicht nur relevant, was in den AGB´s eines Vermittlers steht, sondern zunächst was das BGB dazu sagt. Ich sehe hier keinen gültigen Kaufvertrag, allerdings steckt die Rechtsprechnung in diesem Bereich noch in den Kinderschuhen.

Gruß

Matthias

Meines Wissens gilt für Online-Geschäfte, das das Angebot auf einer „Homepage“ rechtlich nicht bindend ist. Es ist vielmehr als Aufforderung an den Käufer zu sehen, seinerseits ein (Kauf-)Angebot abzugeben. Der Verkäufer kann dieses annehmen (dann Kaufvertrag) oder verwerfen.

Heiko

zum Glück ist in unserem Land nicht nur relevant, was in den
AGB´s eines Vermittlers steht, sondern zunächst was das BGB
dazu sagt. Ich sehe hier keinen gültigen Kaufvertrag,
allerdings steckt die Rechtsprechnung in diesem Bereich noch
in den Kinderschuhen.

Hi,

das ist so nicht ganz richtig: Zunächst gilt schon das, was in den AGBs geregelt ist (Prinzip der Privatautonomie: Beide Vertragspartner sollen weitestgehend bestimmen können, was im Konfliktfall passiert). Erst wenn sich eine Klausel aus der AGB als rechtswidrig herausstellt, also gegen das AGB-Gesetz (genauer: §§ 8 ff. AGBG) verstößt, kommt eine gesetzliche Regelung in Betracht.
Du müsstest also in den AGBs des jeweiligen Anbieters nach einer Klausel Ausschau halten, die wo etwas sagt wie, dass ein rechtkräftiger Vertrag zwischen den Parteien (Verkäufer und Käufer) mit Ersteigerung einer Sache zustande gekommen ist.

Dummerweise ist in den Fällen der Internetauktion tatsächlich noch kein Richterspruch des BGHs ergangen, so daß wir uns alle in einem mehr oder weniger freien Rechtsraum bewegen. Weniger aber deshalb, weil schon ein Landgericht (vielleicht auch schon ein OLG) Stellung dazu genommen hat und man dieses Urteil gut als Argumentationsstütze benutzen könnte. Leider weiss ich nicht mehr, was für ein LG das war, aber ich würd an deiner Stelle mal in der c’t (www.heise.de/ct/) Datenbank nach einem entsprechenden Artikel suchen - da hab ichs nämlich gelesen.

gruss
david

Hi,

das ist so nicht ganz richtig: Zunächst gilt schon das, was in
den AGBs geregelt ist (Prinzip der Privatautonomie: Beide
Vertragspartner sollen weitestgehend bestimmen können, was im
Konfliktfall passiert). Erst wenn sich eine Klausel aus der
AGB als rechtswidrig herausstellt, also gegen das AGB-Gesetz
(genauer: §§ 8 ff. AGBG) verstößt, kommt eine gesetzliche
Regelung in Betracht.

Ja, da hast Du natürlich recht, aber ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, kann nicht per AGB geregelt werden. Diese werden erst bei Abschluß des Vertrages Bestandteil des selben, aber da striitig ist ob dieser überhaupt geschlossen wurde …

Ob ein Vertrag geschlossen wurde, und dies war ja die eigentliche Frage, regelt schon das Gesetz.

Gruß

Matthias

Ja, da hast Du natürlich recht, aber ob überhaupt ein Vertrag
zustande gekommen ist oder nicht, kann nicht per AGB geregelt
werden. Diese werden erst bei Abschluß des Vertrages
Bestandteil des selben, aber da striitig ist ob dieser
überhaupt geschlossen wurde …

Ob ein Vertrag geschlossen wurde, und dies war ja die
eigentliche Frage, regelt schon das Gesetz.

Hallo,

Soweit ich weiß, schließt man aber in jedem fall einen Vertrag mit dem Auktionshaus, wenn man Dinge ver- oder ersteigern will. Zu diesem Vertrag gehören dann auch die AGB’s des Auktionshauses. Jetzt könnte es möglich sein, dass in der AGB geregelt ist, dass ein Vertrag zwischen dem Höchstbieter und dem Verkäufer zustande gekommen ist. Oder kann man derartige Dinge nicht in AGB’s regeln? (Gegen diese These sprich allerdings zugegebenermaßen, daß vor Gericht ja gerade dieses geprüft werden muss. Vielleicht hatten das Auktionshaus aber auch eine derartige Klausel nicht in der AGB… ???)

gruss
david