Online-Vertrag

Hallo,
der Nutzer hat sich bei einem Waren-Test-Portal angemeldet und den Haken bei „AGB“ aktiviert ohne sie gelesen zu haben.
Als die Anmeldung erfolgt ist hat der Nutzer den Fragekatalog ausgefüllt der benötigt wird. Erst beim Ausfüllen des Fragekatalog stellt er fest dass irgendwas wegen Lastschrifteinzug dort stand.

Dadurch gewarnt schrieb er sofort einen Widerruf an die Firma.
Prompt erhielt er auch eine Antwort in der stand, ja in den AGB steht drin, sobald der Fragekatalog ausgefüllt wird erlischt ein Widerruf sofort.

Ist dies rechtmäßig??? Online-Angebote sind doch generell 14-tägig kündbar oder so ähnlich.

Danke im Voraus für eine hoffentlich positive Antwort für den Nutzer

Gibt immer wieder ein paar Schwarze Schafe, die meinen dass sie das Widerrufsrecht abbedingen können über die AGB. Mal ganz abgesehen davon das die Klausel schon nach AGB - Recht ungültig weil rechtswidrig ist, ist beim Onlinekauf das zweiwöchige Widerrufsrecht nicht einschränktbar.

Ergo kann man denen ihre Briefe, wie im übrigen auch die von der Creditreform getrost dem Altpapier übergeben. Kommt mal ein Mahnbescheid, Kreuzchen bei Einspruch machen zurückschicken. Klage lohnt sich für die schon aufgrund der Beträge nicht.

Lastschrifteinzug selbstverständlich widerrufen bzw. Rüchklastschrift veranlassen, dass geht bis 6 Wochen nach der Abbuchung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ist beim Onlinekauf das
zweiwöchige Widerrufsrecht nicht einschränktbar.

Oh doch, nämlich - und so könnte der Fall hier liegen - wenn es sich um eine Dienstleistung handelt und mit Ausführung derselben begonnen wurde.

Levay

ist beim Onlinekauf das
zweiwöchige Widerrufsrecht nicht einschränktbar.

Nö, nö, dann steht ihm allenfalls eine Aufwandsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. :wink: Da sich sowas regelmäßig auf einen Abo - Vertrag richtet wirds dem Anbieter wohl schwer fallen nachzuweisen, dass er mit der Leistung für den kompletten Zeitraum begonnen hat.

Ach so?
Na gut, dann werfen wir doch mal einen Blick ins Gesetz. Ich biete § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, in dem es heißt:

  • schnipp -

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

  1. […],
  2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
  • schnipp -

Ungerechtfertigte Bereicherung ist übrigens sowieso ganz falsch, weil im Fall eines Widerrufs die §§ 346 ff. BGB (und also nicht die §§ 812 ff. BGB) gelten.

Levay

Huhu!

Online-Angebote sind doch generell

14-tägig kündbar oder so ähnlich.

Oder so ähnlich. Siehe die Antwort von Levay.

Gibt immer wieder ein paar Schwarze Schafe, die meinen dass
sie das Widerrufsrecht abbedingen können über die AGB.

Ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Überzeugung und Bestimmtheit hier Mumpitz gepostet wird.

Klage lohnt sich für die schon aufgrund der
Beträge nicht.

Noch so ein Märchen. Wer von Kleinbeträgen lebt, klagt auch Kleinbeträge ein.

Lastschrifteinzug selbstverständlich widerrufen bzw.
Rüchklastschrift veranlassen, dass geht bis 6 Wochen nach der
Abbuchung.

Fast richtig, das geht sogar noch länger. Aber ratsam ist das nicht, weil es die Sache nur verteuert.

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