Onlinebetrug - Anzeige bei Polizei aufgeben - Was ist ein Strafantrag?

Hallo zusammen,
ich möchte einen Onlinebetrug anzeigen.
Wo ich Ware versendet hatte obwohl ich niemals dafür Geld erhalten hatte.
Ich möchte hierfür eine Anzeige erstellen bei der Polizei, das ganze über das Onlineformular (https://www.polizei.sachsen.de/onlinewache/warenbetrugFormular.aspx)
Alle ausfüllende Felder sind für mich nachvollziehbar, nun gibt es allerdings noch die Abfrage mit dem Strafantrag stellen:
onlinebetrug
Was soll ich hier am besten angeben?
Hat das stellen eines Strafantrag für mich Vor- bzw. Nachteile?

Danke

Nuja… wenn kein Strafantrag gestellt wird (was übrigens schriftlich passieren muss), die Straftat aber nur mit einem solchen verfolgt wird, passiert nach dieser Feststellung eben nichts.

Nachteil gibt’s eigentlich nur einen: Wenn der Strafantrag aus irgendeinem Grund zurückgezogen wird, trägt der in der Regel der Antragsteller die Kosten (wozu auch die Auslagen des Beschuldigten gehören).

Gruß,

Kannitverstan

Das Stichwort heißt „Antragsdelikt“ https://de.wikipedia.org/wiki/Antragsdelikt und da findest Du auch gleich die Liste der Delikte, die nur dann verfolgt werden können, wenn ein Strafantrag gestellt wird (absolute Antragsdelikte) und die Delikte, die ohne „besonderes öffentliches Interesse“ ohne Strafantrag nicht verfolgt werden (relative Antragsdelikte).

Und die Sache kurz zu machen: Die Dinge, um die es in deinem Fall geht, findest Du hier nicht. D.h. Du könntest diesbezüglich keinen Strafantrag stellen, der irgendetwas bewirken würde.

Die Sache mit dem Strafantrag findet sich nur bei Delikten, bei denen man zwar eine generelle Strafbarkeit bestimmt hat, dem Opfer aber die Chance geben möchte selbst (bei relativen Antragsdelikten nur eingeschränkt) zu entscheiden, ob es eine Verfolgung wünscht.

Tach,

Betrug ist kein Antragsdelikt.
Klicke auf „Nein“.

Bei geringem Wert wäre ein Strafantrag schon sinnvoll, falls man das besondere öffentliche Interesse verneint.

Den Betrug bezüglich geringwertiger Sachen hat man in der Auflistung anscheinend vergessen.

Willst Du damit sagen, daß bei einem geringem Wert für die Verfolgung eines Betrugsdeliktes ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein muß? Ich frage, weil ich das irgendwie anders in Erinnerung habe und auch in der StPO anders steht.

Nebenbei: ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, daß ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden soll, ändert daran auch ein Strafantrag nichts.

Stimmt, der müsste beim 248a noch auftauchen.

Es kann aber sein, dass sie es nicht wegen Geringfügigkeit einstellen möchte und trotzdem kein besonderes öffentliches Interesse erkennt. Dann kommt es auf den Strafantrag an.

Kann es sein, dass „geringer Wert“ und „Geringfügigkeit“ durcheinandergekommen sind oder du davon ausgegangen bist, dass ich das durcheinandergebracht habe?

Mir geht es nicht um eine Einstellung nach § 153 I 1 StPO, für den es auf die geringe Schuld ankommt, sondern um den geringen Wert, um den betrogen wurde.

Dann also entweder Strafantrag stellen, wenn man ohnehin nicht vorhat, ihn zurückzuziehen, oder sich einen Termin vor Ablauf der Frist setzen, falls man es sich noch überlegen möchte^^

Na ja, das würde ja voraussetzen, dass hier tatsächlich geringwertige Sachen betroffen waren. Dazu steht bislang nichts im Thread, und ich war davon bislang auch nicht ausgegangen (wer würde sich den Stress für Kleinkram antun?).

Ich meine § 153 Abs. 1 Satz 2; diese Vorschrift regelt aber lediglich, daß in diesen Fällen die StA das Verfahren ohne Zustimmung des Gerichtes einstellen kann. Für die Einstellung an sich bleiben die Bedingungen aus Satz 1 erhalten, d.h. geringe Schuld des
Täters UND kein öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Es gilt also das genaue Gegenteil dessen, was Du geschrieben hast: kein Interesse an der Verfolgung als Voraussetzung für die Einstellung (Rechtslage) vs. besonderes Interesse an der Verfolgung für die Durchführung des Verfahrens (Deine Aussage.

Gerade wenn man betrogen wurde, geht es doch vielen, soweit für zivilrechtlichen Ersatz der Aufwand zu groß ist, gerade ums Prinzip, dass der Schädiger wenigstens dafür bestraft wird.

Ich würde trotzdem genausowenig wie du ohne Not von einem geringen Wert ausgehen. Wozu, wenn dies nicht entscheidungserheblich ist. Ohne das genau zu wissen, lässt sich jedoch nicht sicher sagen, ob ein Strafantrag erforderlich ist, und der Wikipediaartikel ist diesbezüglich leider unvollständig.

Mir geht es ja gerade nicht um eine Einstellung des Verfahrens; 153 habe ich nur aufgegriffen, um klarzumachen, dass es mir darum nicht geht, weil ich mir schon dachte, dass du darauf hinaus wolltest.

„Meine Aussage“ ist: Für die Verfolgung des geringwertigen Betruges ist das besondere öffentliche Interesse erforderlich, wenn kein Strafantrag gestellt wird.

Oder um es mit den Worten zu sagen, auf die ich meinen ursprünglichen Kommentar bezog: Betrug kann doch ein Antragsdelikt sein. Der Fragende müsste entweder mehr Angaben machen oder sollte wenigstens, um das selbst einschätzen zu können, um diesen Umstand erfahren.

Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.
Anbei noch mal eine ergänzende Information. Es geht um einen Wert von ca. 200 Euro ein Notebook welches ich über Ebay Kleinanzeigen wollte.

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Die Einstellung des Verfahrens wird durch Stellen eines Antrags nicht unwahrscheinlicher.