Onlinekauf defekte Ware Widerruf oder Reklamation

Hallo!

Nehmen wir an jemand hat einen 55-Zoll LCD-Fernseher im Internet gekauft doch leider ist dieser defekt. Nehmen wir weiter an, der Artikel wurde sofort per email reklamiert und der Käufer erhielte folgende Antwort:
„Da wir leider keinen Warenbestand des Tvs im Lager haben und kein Lieferantentermin datiert ist können wir Ihnen den Fernseher leider nicht austauschen.“ Darüber hinaus teile der Händler dem Käufer mit, dass dieser sich direkt an den Hersteller wenden solle. Man wäre dem Käufer aber bei Problemen behilflich.

Nehmen wir weiter an, dass ein Blick auf die Internetseite des Händlers zeigen würde, dass der Artikel als sofort lieferbar angegeben wird und somit ein Umtausch möglich wäre.

Wäre der Verkäufer nicht gesetzlich verpflichtet einen Ersatz zu liefern, wenn der Kunde dies wünscht? Oder kann er auch reparieren?
Läge der Erhalt der Ware erst eine Woche zurück, könnte der Käufer auch noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Allerdings hat er leider die Originalverpackung bereits entsorgt.

Sollte der Käufer also schnell widerrufen (mit der Angabe das Gerät weise Mängel auf) und es zurück schicken (bzw. wieder von der Spedition abholen lassen)? Müßte es original verpackt werden oder reicht hier eine andere Verpackung?

Bei Lieferung einer defekten Ware kann der Händler bis zu 3mal nachbessern - das heißt austauschen oder reparieren. Dann bekommt man auf jeden Fall den Kaufpreis erstattet. Einfach zu sagen „haben wir nicht, können wir nicht austauschen, ist dann Problem des Kunden“ ist nicht in Ordnung. Die Originalverpackung muss dabei nicht zwingend aufgehoben werden. Schließlich könnte ein Defekt auch nach kurzer Zeit - während der Garantiezeit - auftreten.

Man könnte den Vertrag natürlich auch widerrufen. Falls dabei die Ware nicht paketversandfähig ist und der Wert 40 Euro übersteigt müssen die Versandkosten im Normalfall vom Händler übernommen werden. Also in diesem Falle nicht einfach selbstständig abholen lassen, sondern schlicht den Widerruf (am besten in Schriftform) erklären. Diese Erklärung ist zur Wahrung der Widerrufsfrist ausreichend.