Am 12.01.09 gab Frau XY eine Bestellung bei einem Bremsenhersteller auf. Kurz darauf wurde, die Ware auch geliefert. Am 09.05.09 hat Herr X endlich mal die Zeit gefunden, die Bremsen zu wechseln. Als Herr X, das Packet öffnete viel ihm sofort auf, das Die Firma die falschen Bremsklötze geschickt haben. Da Sie über keine Verschleissanzeige verfügt haben. Sofort darauf verfasste Frau XY eine Mail an die Firma und prompt klingelte Ihr Telefon. Der schlecht gelaunter Herr XYX meinte nur, das ein Umtausch unmöglich sei.
FRAU XY weiss auch, dass das 14Tagige Rückgaberecht schon vorüber ist. Aber ihr Bedenken liegt einfach daran, das Sie die FIrma Y die falschen Teile geliefert hat. Hat es ein Hintergrund, das die Firma der Frau XY nicht schriftlich geantwortet hat, damit Frau XY nichts in der Hand hat ?
Welche Recht besitzt Frau XY um evtl. dennoch den Umtausch abzuwickeln
Ich bin defintiv kein Experte bzgl. dem Internetrecht (siehe oben), jedoch ist überhaupt erst mal fraglich, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist nach § 433 BGB.
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
–> „DER“ Sache, sprich, eigentlich ist gar kein KV zustande gekommen, der Verkäufer hat also seine Pflicht (1) noch gar nicht erfüllt. Sprich, es könnte der Gegenstand üerhaupt erstmal zur Lieferung verlangt werden. Der Verkäufer könnt dann nach den Rücktrittsregeln das falsch Gelieferte herausverlangen.
–> Aber auch mal angenommen, der Vertrag ist Zustande gekommen, nach § 433 BGB, dann stellt eine Falschlieferung einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 3 BGB), nach denen nach § 437 im ersten Schritt Nacherfüllung (Neulieferung nach § 439 Abs. 1 BGB, da Mangelbeseitigung ja unmöglich ist) . Da der Verkäufer aber scheinbar die Nacherfüllung abgelehnt hat (an die aber von der Rechtssprechung hohe Anforderungen gestellt sind, man sollte doch noch einen Brief schicken und zur Neuliferung auffordern). Wenn der Verkäufer sich jedenfalls weigert, kann auf die Sekundarrechte wie Rücktritt, Kaufpreisminderung (§ 437 Abs. 2) oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (eher unwahrscheinlich) zurückgegriffen werden.
Soweit ein kurzer Abriss, wie es im allgemeinen aussehen könnte. Die www-Kollegen können mich gerne verbessern und meine Ausführungen erweitern.
also ein gültiger Kaufvertrag ist in jedem Falle zustande gekommen. Begründung: Im Zeitpunkt der Vertragsschließlung lagen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor.
Natürlich ist der Verkäufer verpflichtet die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen. Eine andere als die bestellte Ware ist ein Sachmangel.
Nun ist die Frage, ob es sich hierbei um zwei Unternehmer oder um einen Unternehmer und einen Verbraucher handelt. Ist letzeres der Fall, hat der Käufer als Verbraucher die Pflicht einen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren anzuzeigen. Ob dies nun schriftlich zu erfolgen hat, ist grundsätzlich unabhänging. Hierzu müssten die AGB´s geprüft werden (sofern sie Vertragsbestandteil wurden).
Sind beide Vertragspartner Unternehmer, muss der Mangel „unverzüglich“ angezeigt werden.
Die Rechte sind in erster Linie Nacherfüllung bzw. Nachbesserung. Ist dies zweimal erfolglos bzw. endgültig grundlos verweigert worden, greifen die nachrangigen Rechte (Minderung; Rücktritt; Schadensersatz).
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