Hi,
deine frage berührt einige schwierige punkte, deshalb nur ein paar denkanstöße zum selbst blättern im gesetzestext:
Folgende Frage: darf man frei
ausgestrahlte Bilder im Fernsehen mit der
TV-Karte capturen
Private kopie (§ 53 UrhG, Schranken beachten!)
und ins Internet
stellen?
Darf man weiter diese
gecaptureden Bilder manipulieren (z.B. in
Form von Buttons darstellen) und ins Netz
stellen
oder unterliegen sie auch den
Copyrights.
Die frage ist, inwieweit ein eigenständinges werk durch die bearbeitung entsteht. Handelt es sich um eine erkennbare bearbeitung: §3 UrhG, -> abhängiges nutzungsrecht vgl. §23UrhG (Nutzungsbeschränkungen beachten!). Bei lediglich freier anlehnung an das originalwerk: Freie nutzung (§ 24 UrhG)
Hinweis: diese Netzseiten
sind alle unkommerziell!
Das UrhG regelt auch die vervielfältigung! Schon die vervielfältigung kann u.U. untersagt werden.
BTW: Bist du dir sicher, dass du keine links auf downloads oder sonstige dinge hast, die auch nur entfernt nach geschäftlichem verkehr aussehen?
Oder ist es so,
dass alle Bilder, die im Fernsehen
ausgestrahlt werden, copyrights
unterliegen?
Im prinzip ja.
Schützt es wenn man „alle
copyrights unterliegen Sender xyz“
Nein. Es handelt sich eher um eine quellenangabe (z.b. § 63 UrhG), die bei berechtigter nutzung erforderlich ist. So eine passage ist keine lizenz urheberrechte zu verletzen.
als
Hinweis schreibt vor einer Abmahnklage?
Abmahnung != Klage.
Normalerweise kommt zuerst die abmahnung (=verwarnung), wenn das nicht hilft, dann kommt in eilfällen eine einstw. verf., dann als letztes Mittel die Klage.
(Viele autoren raten auch, zuerst dem vermeintlichen verletzer einen hinweis auf das schutzrecht zukommen zu lassen. Dieser hinweis darf aber nicht als verwarnung aufgefaßt werden können.)
Grüße Robert