Onlineshop: negative Warenmenge

Guten Abend!

Der Onlineshop von A lässt es zu, dass man bei der Bestellung negative Warenmengen angibt.
Das heißt ein Kunde B kann 10 x Produkt1 für insgesamt 500 Euro
und gleichzeit -10 x Produkt2 für insgesamt -490 Euro bestellen und erhält als Rechnungssumme 10 Euro.
Ist das Betrug vom Kunden B? Kann A dagegen rechtlich vorgehen?
Muss A sogar die Bestellung trotzdem ausliefern gegen 10 statt 500 Euro?

Vielen Dank!

Der Onlineshop von A lässt es zu, dass man bei der Bestellung
negative Warenmengen angibt.
Das heißt ein Kunde B kann 10 x Produkt1 für insgesamt 500
Euro
und gleichzeit -10 x Produkt2 für insgesamt -490 Euro
bestellen und erhält als Rechnungssumme 10 Euro.
Ist das Betrug vom Kunden B? Kann A dagegen rechtlich
vorgehen?
Muss A sogar die Bestellung trotzdem ausliefern gegen 10 statt
500 Euro?

Äääääääääääääähhhhhhhh… Verträge funktionieren immer in beide Richtungen… Theoretisch müsste dann B dem Shop A 10x Produkt2 zum Preis von 490 Euro liefern…

Hallo Markus,

bei einem solchen Fehler der Shopsoftware würde ich diese reklamieren!

Grundsätzlich aber, könnte die Bestellung von 10 x Artikel A - 10 x Artikel B = 10 € ausgeführt werden, denn sie bedeutet ja, dass der Kunde 10 Artikel B an den Verkäufer liefern muss (Umkehrung des Warenstroms durch das negative Vorzeichen, aus der gewünschten Warenlieferung VK=>Kd wird eine Rücklieferung Kd=>VK), somit müsste das Hand in Hand gehen.
Da das kein Kd wollen und tun wird, gibts also nur die Ablehnung der Gesamtbestellung.

Gruß
WB

Hallo,

wer öfters in Onlineshops bestellt sollte wissen, dass das Absenden der Bestellung und die damit einhergehende Enpfangsbestätigung noch keinen Kaufvertrag darstellt. Das, was im Shop angezeigt wird, ist sozusagen die Liste der von diesem Shop üblicherweise lieferbaren Artikel mit den üblicherweise dafür verlangten Preisen. Somit macht der Besteller das Angebot, 10 Stück Ware B zu liefern und 10 Stück Ware A abzunehmen und dafür 10 Euro zu zahlen. Die Software bestätigt den Eingang dieses Angebots. Jetzt kann sich der Shopbetreiber für die Annahme oder die Ablehnung entscheiden oder z.B. ein Gegenangebot machen.
Kurz gesagt: da allein durch die Bestellung noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Besteller auch keinen Anspruch auf irgendetwas.

Gruß, Niels

Der Onlineshop von A lässt es zu, dass man bei der Bestellung
negative Warenmengen angibt.
Das heißt ein Kunde B kann 10 x Produkt1 für insgesamt 500
Euro
und gleichzeit -10 x Produkt2 für insgesamt -490 Euro
bestellen und erhält als Rechnungssumme 10 Euro.
Ist das Betrug vom Kunden B? Kann A dagegen rechtlich
vorgehen?

Nein, da sehe ich keinen Betrug. Ein Betrug setzt voraus, dass der Kunde den Shopbetreiber über Tatsachen täuscht. Der Vorgang hier ist jedoch für den Shopbetreiber vollständig transparent. Eine Täuschung kann ich da nicht erkennen. Was der Kunde wohl eher versucht ist, einen Softwarefehler auszunutzen in der ungewissen Hoffnung, dass die Rechtslage so ist, dass der Shopbetreiber ihm 20 Produkte für insgesamt 10 Euro liefern muß. Das ist dämlich, das ist unmoralisch, aber das ist kein Betrug.

Muss A sogar die Bestellung trotzdem ausliefern gegen 10 statt
500 Euro?

Das hängt davon ab, wie die Bestellung auszulegen ist, und ob der Shopbetreiber die (ausgelegte) Bestellung angenommen hat. Dabei kann man wohl von folgendem ausgehen:

  • Dass der Kunde nur versehentlich „-10“ eingegeben hat, kann man wohl ausschließen. Das „Minus“ und die „1“ liegen auf der Tastatur zu weit auseinander, als dass man von einem Tippfehler ausgehen könnte. Die Möglichkeit, dass der Kunde ohne weiteres 10 mal Produkt 1 und 10 mal Produkt 2 bestellen wollte, dürfte damit ausscheiden.

  • Dass die „-10“ dahin zu verstehen wäre, dass „der Warenstrom umgekehrt“ werde, also der Kunde 10 mal Produkt 2 an den Händler zu liefern hätte, ist völliger Blödsinn. Kein vernünftig denkender Mensch verfasst eine „Bestellung“ über „-10“ Stück von was auch immer, wenn er in Wahrheit 10 Stück liefern will.

  • Da eine Bestellung über „-10“ Stück objektiv sinnfrei ist, bleibt nur noch die Scherzerklärung oder der Befund, dass sich der Erklärung auch durch Auslegung kein Sinn entnehmen läßt. Die Rechtsfolge wäre in beiden Fällen die gleiche - nämlich die Unwirksamkeit der Bestellung. Man kann sich allenfalls noch fragen, ob nur die Position „-10“ oder gleich die ganze Bestellung unwirksam ist. Da die Preise beider Positionen einander wohl kaum zufällig nahezu aufheben, kann man sich gut auf den Standpunkt stellen, dass unser Spaßkunde beide Positionen so wie sie sind miteinander verknüpft gesehen hat, was dafür spricht, dass die Bestellung insgesamt unwirksam ist.

Hält man dagegen den „10 mal Produkt 1“-Teil für wirksam, dann wäre der Preis wohl 500 und nicht 10 Euro. Denn die Bestellung des Kunden wird der Händler insofern wohl dahin verstehen dürfen, dass der Kunde sagt: „ich bestelle 10 mal Produkt 1 zu dem Preis, der in deinem Shop steht“ - und das sind 50 Euro pro Stück. Den Endpreis von 10 Euro dagegen hat nicht der Kunde selbst erklärt; den hat die Software (aufgrund der sinnfreien weiteren Position) ihm informationshalber ausgerechnet. Daher würde ich das für nicht entscheidend halten.

Jetzt käme es nur noch darauf an, was der Händler auf die Bestellung hin gegenüber dem Kunden erklärt hat …