Hallo aus Berlin,
folgendes nehmen wir mal an:
Ich würde Elektrogeräte übers Internet vertreiben (natürlich neu, OVP und mit voller Garantie).
Da würde ein Kunde von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen und schickt mir das Gerät zurück
Ganz klar ich muss das Gerät zurücknehmen ohne Grund. Aber der Kunde hätte das im Gebrauch und ich könnte es ja nicht mehr als neu verkaufen.
Nun meine Frage: Müsste ich den vollen Kaufpreis wieder erstatten. In meinen AGB´s
steht. … Rückgabe nur Neu und OVP.
Hat jemand mit solchen Sachen Erfahrungen? Kollegen würden meinen ich müsste es anstandslos zurücknehmen?
Es könnte doch nicht sein, das der eventuelle Kunde das ausprobiert und dann einfach umtauschen kann.
Für Tipps bedanke ich mich im Voraus.
Gruß oli
Hallo,
diese Frage gehört eigentlich ins Brett „allgemeine Rechtsfragen“, da es sich nicht um ein ebay-spezifisches Problem handelt. Das selbe Problem würde auftreten, wenn Du direkt über einen Internetshop verkaufst.
Hier steht die Rechtslage:
http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm
"Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.
Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er die durch Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. so genügt beispielsweise bei einem Pkw- Verkäufer der Hinweis, dass der Käufer den Pkw erst zulassen darf, wenn er sich nach einer Probefahrt auf dem Privatgelände entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Der Buchkäufer könnte darauf hingewiesen werden, dass er die Verpackung öffnen und das Buch durchblättern darf, dass aber eine weitergehende Nutzung eine Wertersatzpflicht begründen kann, wie z.B. Eselsohren oder Gebrauchsspuren. In Verschärfung zu den Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht an sich muss diese Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen, d. h. eine spätere Belehrung, die beispielsweise in Papierform der übersandten Ware beigefügt wurde, dürfte hier nicht ausreichen."
Gruß,
Myriam
Hi
Ich würde Elektrogeräte übers Internet vertreiben (natürlich
neu, OVP und mit voller Garantie).
Also wenn de schon so anfängst…
Als Händler gibst du eine Gewährleistung, keine Garantie (kannste zwar auch machen aber warum sich noch n Stein ans andere Bein binden? ^^).
Rest wurde ja schon gesagt 
MfG
Lilly
Ergänzung
Die von Myriam genannte Norm ist eine Ausnahme zu § 346 II Nr. 3 BGB, wo die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme für Wertersatz nicht reicht. Man darf aber nicht vergessen, dass § 346 BGB anwendbar ist, somit kann Nr. 3 BGB zusätzlich einschlägig sein, d.h. eine Verschlechterung, die nicht durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist, muss „erst recht“ ersetzt werden.
Rechtsdogmatisch ist noch zu beachten, dass es sich eigentlich um einen Gegenanspruch handelt. Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen eigenen Anspruch, der von dem Anspruch auf Rückzahlung zu unterscheiden ist. Theoretisch müssten also beide sich gegenseitig Geld überweisen. Möglich ist in einem solchen Fall aber die Erklärung der Aufrechnung, um ein unnötiges Hin und Her zu vermeiden.
Levay
Hallo oli,
Du hast ja bereits entsprechende umfangreiche Antworten bekommen. Nur noch ein Hinweis:
In meinen AGB´s
steht. … Rückgabe nur Neu und OVP.
Das würde ich auf keinen Fall so stehen lassen. Meines Erachtens eine gute Gelegenheiten für Mitbewerber um Dich abzumahnen.
mit besten Grüßen
Steffen B.
Das würde ich auf keinen Fall so stehen lassen. Meines
Erachtens eine gute Gelegenheiten für Mitbewerber um Dich
abzumahnen.
Das sehe ich auch so. Aber unabhängig davon, ob es einen Abmahngrund darstellt, dürfte damit die Widerrufsfrist verlängert werden, denn die Belehrung ist unrichtig. Für den Verkäufer, der so was schreibt, ist das also nur nachteilig.
Levay