Opa verstorben, Enkel ausgeschlossen vom Testament

Hallo,

Meine 3 Kinder, alle über 20 Jahre, haben heute Post vom Amtsgericht erhalten. Im August ist der Opa väterlicherseits verstorben, 3 Jahre nach dem Vater meiner Kinder.

Mein verstorbener Exmann hat noch einen Bruder, der ebenfalls einen Sohn hat.

Nun habens ich die Großeltern gegenseitig als Vollerben eingesetzt (die Oma lebt noch) und danach den überlebenden Sohn und sollte er das Erbe nicht antreten können dessen Sohn.

In der Abschrift steht, das die Kinder des vorverstorbenen Sohnes keinesfalls erben.

Ist das rechtens? Gibt es da nicht auch dann einen Pflichteil und wenn ja, wann müssen sie den geltend machen? Jetzt bereits oder erst wenn die Oma auch mal irgendwann verstirbt???

Danke für eure Antworten

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder des vorverstorbenen Sohnes ist bereits mit dem Tode des Grossvaters entstanden und verjährt binnen drei Jahresfrist. Er ist in Geld zu erfüllen und richtet sich nach dem gesetzlichen Erbanteil, dieser wiederum nach dem ehel. Güterstand der Grosseltern. Ferner natürlich nach dem Netto-Nachlass. Am besten beauftragen die Enkel einen Anwalt oder Notar, falls die Sache nicht rund laufen sollte oder die Berechnung nicht ohne Beistand zu schaffen ist.
Nach der Oma entsteht erneut der Anspruch -allerdings mit anderen Zahlen-.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo Herr Gintermann,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gilt dies denn auch so, wenn in dem Testament folgender Satzt steht:

Die Kinder des vorverstorbenen Sohnes erben keinesfalls!

Herzliche Grüße
S. Hahner

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Der Begriff P f l i c h t -teil sagt bereits alles: Alle Redewendungen helfen nichts. Er ist immer zu erfüllen!!!

Hallo Herr Gintemann,

ich war gestern bei einem Anwalt, der sich (ich muß nun sagen „angeblich“) mit Erbrecht auskennt.

Dieser erklärte mir, das als Erben ja erstmal die eigenen Kinder des Verstorbenen an der „Reihe“ sind, da mein Exmann jedoch den Erbfall durch seinen Tod selbst nicht mehr erlebt hat, nur der überlebende Bruder berechtigt sein und danach dessen Kind.

Die Kinder des verstorbenen Sohnes (vom Erblasser, also Vater meiner Kinder) gehen in dem Fall leer aus, da der Vater ja den Erbfall nicht erlebte und sie nicht an seiner Stelle „nachrücken“.

Nun sind wir vollkommen verwirrt…

Würden Sie bitte nochmal etwas Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank im voraus,

LG S. Hahner

Der Begriff P f l i c h t -teil sagt bereits alles: Alle
Redewendungen helfen nichts. Er ist immer zu erfüllen!!!

Da die Info zu Ihrer Frage nicht eindeutig ist, kann ich nur vermuten, dass Kinder Ihres vorverstorbenen Exgatten vorhanden sind, und dass kein Testament Ihres Schwiegervaters vorliegt. Somit erben mit dessen Tod anstelle des vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder als Miterben neben dem Onkel. Die Enkelkinder sind dann vom Erbe ausgeschlossen, wenn der Nächstverwandte -nämlich der Vater oder die Mutter dieser Kinder- den Erbfall der Voreltern erlebt hat.