stelle man sich ein ehemaliges Paar vor, mit zwei gemeinsamen Kindern - das eine 11, das andere 13. Das Sorgerecht sei geteilt. Das Verhältnis der Elternteile nicht ungetrübt, das der Kinder zum Vater wechselnd. Das Interesse des Kindesvater am älteren Kind vorhanden, am jüngeren eher rudimentär.
Nun erkranke das jüngere der beiden Kinder, im Alter von 4 Jahren an Diabetes I - der Vater ließe sich nur sehr zäh dazu herbei eine Schulung zu machen. Als das Kind mit 9 eine Insulin-Pumpe erhielte, zeige der Vater keinerlei Interesse. Just dieses Kind erleide nun das Schicksal, nach mehreren Krampfanfällen die Diagnose „evtl. Hirntumor“ zu erhalten. Während der Krankenhausaufenthalte würde das Kind nicht ein einziges Mal vom Kindesvater besucht worden sein. Nun müsse natürlich das „evtl.“ geklärt werden - dazu wären diverse Untersuchungen notwendig, die die Unterschriften der Sorgeberechtigten erforderten.
Nun die Frage: Wie könnte die gedachte Kindesmutter, den gedachten Kindesvater dazu bringen, die erforderliche Unterschrift für die notwendigen Untersuchungen zu leisten. (Sämtliche medizinischen Informationen die der Mutter vorlägen, wären selbstverständlich dem Kindesvater zeitnah mitgeteilt worden.) Es handelt sich hier um einen fiktiven Fall - die zwischenmenschlichen „Töne“ wären nur der Vollständigkeit des Verhältnisse Vater/Kind und zur Veranschaulichung.
Fraglich ist hier nur die Möglichkeit der Durchsetzung der notwendigen Untersuchungen.
es gibt kein geteiltes Sorgerecht. Die Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht. Genauso sollten sie sich auch verhalten, gemeinsam ans Wohl des Kindes denken.
Das Gesetz sagt hierzu:
§ 1687 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Notfalls muss man also per Gericht die Unterschrift des anderen Elternteiles ersetzen lassen. Man kann auch die alleinige Gesundheitsfürsorge, als Teil der elterlichen Sorge, einklagen.
Vorher würde ich als Mutter aber den Kindesvater auffordern und bitten, dass er die Unterlagen unterschreibt und bei den Arztgesprächen anwesend ist. Oft funktioniert es, wenn der Vater von Anfang an mit einbezogen wird und ihm nicht nur die Ergebnisse zum Abnicken vorgelegt werden.
Gruß
Ingrid
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die Sache mit dem gemeinsamen Sorgerecht wurde ja schon angesprochen. Ansonsten gilt: Wenn es eilt und Vater zickt, dann ab zum Vormundschaftsgericht und im Wege Einstweiligen Rechtschutzes vorgehen, das geht innerhalb von wenigen Tagen. Darüber hinaus dann natürlich auch darauf hinarbeiten, dass das gemeinsame Sorgerecht auf ein alleiniges Sorgerecht der Mutter geändert wird. Dies sollte nach so einem Konflikt im Einzelfall machbar sein.
Gruß vom Wiz
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Danke für die Antworten - damit ist doch geholfen!
Das mit dem „gemeinsamen“/„geteilten“ Sorgerecht ist schon klar, im angenommenen Fall wäre allerdings von „Gemeinsamkeit“ nicht wirklich zu reden. Deshalb wahrscheinlich dieser Fehler.
Der angenommene Vater wäre übrigens immer auf dem Laufenden gehalten worden, die Teilnahme an Terminen wäre aber schwierig, da er mehrere hundert Kilometer weit weg wohnen würde. Interesse bestünde aber nicht wirklich, da auch bei mehrtägigen Klinikaufhalten in den letzten 1 einhalb Jahren kein einziger Besuch erfolgt wäre.