Opfer von Körperverletzung: was tun? Adhäsionsantr

Hallo zusammen,

Vorgeschichte:

Person A und B streiten sich im Straßenverkehr, wer Vorfahrt hat bzw. die Straße zu räumen hat, weil sich beide mit ihren Fahrzeugen gegenüberstehen und kein Weiterkommen möglich ist. Diese Situation ist entstanden, da B dachte, dass A ihn durchlässt, da dieser Lichthupe gemacht hat. B macht dann Platz, obwohl dieser im Recht gewesen ist. Er steht mit seinem Fahrzeug neben dem von A und sagt diesem dann durch die geöffnete Beifahrerscheibe, dass A nicht im Recht gewesen ist. Daraufhin beschimpft A B mit „.rschloch“. B steigt aus und steigt auf die erste Stufe des an der Beifahrerseite geöffneten Müllautos, weil er den Namen von A erfahren möchte. Daraufhin tritt A B zwei Mal. Diese Tritte und die Beleidigung hat A zugegeben und seine zwei anwesenden Kollegen bezeugt. B trägt zwei blaue Flecken und zwei Schürfwunden am unteren Hals bzw. oberen Brust davon.

Gegen A wird von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung erhoben.

B erhält vom Gericht folgendes Schreiben:

"Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie

  • sich als Nebenkläger ($ 395 StPO) der öffentlichen Anklage anschließen und unter den Voraussetzungen des § 397 a StPO die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Beistand beantragen können;

  • das Recht haben, einen aus der angeklagten Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schmerzensgeld, Körper- und Sachschadenersatz) nach den $$ 406 ff. StPO im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

Über den Anspruch wird aber nur dann i. R. d. Strafverfahrens entschieden,

  1. wenn der Anspruch nicht anderweitig rechtshändig ist,
  2. wenn die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird (gilt nicht im Strafbefehlsverfahren),
  3. wenn und soweit der Antrag zulässig und begründet ist,
  4. wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren eignet (außer bei Schmerzensgeld),
  5. wenn durch die Prüfung des Antrages keine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens eintritt (außer bei Schmerzensgeld) und
  6. wenn der Angeklagte auf Grund des angeklagten Sachverhaltes wegen einer Straftat schuldig gesprochen wird, durch die der entstandene Schaden verursacht worden ist.

Andernfalls bleibt Ihnen die Anrufung des zuständigen Zivilgerichtes vorbehalten.

Im Strafbefehlsverfahren wird nur dann über den Adhäsionsantrag entschieden, wenn nach dem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl eine Hauptverhandlung stattfindet und der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen wird, durch die der entstandene Schaden verursacht worden ist.

Sofern Sie von dem Recht der Geltendmachung von Ansprüchen Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies dem Gericht bitte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich mit.

In Ihrem Schreiben müssen Sie den Anspruchsgrund darlegen, die Höhe des Anspruchs genau beziffern und einen konkreten Antrag stellen. Soweit ein Schmerzensgeld begehrt wird, genügt statt der Angabe der Höhe des Anspruchs der Antrag, ein angemessenes Schmerzensgeld festzusetzen.

Ansonsten muss der Antrag als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren wie jedes andere Gerichtsverfahren auch mit einem Kostenrisiko behaftet ist. Wenn Sie mit Ihrem Antrag nicht oder nicht vollständig durchdringen, besteht die Möglichkeit, Ihnen sowohl Ihre eigenen Auslagen als auch die Verfahrenskosten, soweit sie durch den Adhäsionsantrag verursacht sind, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise aufzuerlegen."

Hierzu habe ich einige Fragen:

1.) Besteht eine Rechtsanwaltspflicht oder kann B sich alleine als Nebenkläger der öffentlichen Anklage anschließen?
2.) Muss B vor Gericht anwesend sein? B würde nämlich lieber nicht - aufgrund des Vorfalls!
3.) Welche Kosten könnten auf B zukommen, wenn er einen Rechtsanwalt bestellt bzw. hinzuzieht?
4.) Bestellung bedeutet, dass „Pflichtanwalt“ B zur Seite gestellt wird?
5.) Hinzuziehung bedeutet, dass B die freie Wahl hat?
6.) Was ist besser?
7.) Was bedeutet „nicht anderweitig rechtshändig“?
8.) Was ist der Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einem Strafbefehlsverfahren? Spielt das im vorliegendem Fall eine Rolle?
9.) Der Antrag dürfte im vorliegenden Fall zulässig und begründet sein?!
10.) Der Antrag eignet sich im vorliegenden Fall zur Erledigung im Strafverfahren?
11.) Eine Verzögerung durch die Prüfung des Antrages im vorliegenden Fall dürfte nicht eintreten?!
12.) Der Angeklagte wird im vorliegenden Fall schuldig gesprochen?!
13.) Was ist besser, sich als Nebenkläger der öffentlichen Anklage anzuschließen oder das Zivilgericht anzurufen, um Schmerzensgeld beantragen zu können?
14.) Welche „Gelder“ kann B im vorliegendem Fall eigentlich beantragen? Wo liegen die Unterschiede?
15.) Welche Summe bzgl. Schmerzensgeld … ist realistisch, wenn B diese im Antrag beziffern möchte?
16.) Welches angemessene Schmerzensgeld würde festgesetzt?
17.) Wie hoch ist hier das Risiko, dass B auf eigenen Kosten oder auf Kosten von A sitzenbleibt?
18.) Was sind eure Empfehlungen an B? Was sollte, muss … B auf jeden Fall machen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

MM

Guten Morgen!

1.) Besteht eine Rechtsanwaltspflicht

Nein.

oder kann B sich alleine
als Nebenkläger der öffentlichen Anklage anschließen?

Ist natürlich sinnnvoll, wenn man absolut keine Ahnung hat, wie sowas läuft.

2.) Muss B vor Gericht anwesend sein? B würde nämlich lieber
nicht - aufgrund des Vorfalls!

Ohne den Hauptzeugen würde es ganz schön schwierig werden, den A zu verurteilen.

3.) Welche Kosten könnten auf B zukommen, wenn er einen
Rechtsanwalt bestellt bzw. hinzuzieht?

Kommt auf den Anwalt an. 200 bis 10.000 Euro.

4.) Bestellung bedeutet, dass „Pflichtanwalt“ B zur Seite
gestellt wird?

Unter den Voraussetzungen des § 397a StPO. Könnte man ja spaßeshalber mal lesen.

5.) Hinzuziehung bedeutet, dass B die freie Wahl hat?

Sowieso.

6.) Was ist besser?

Coke oder Pepsi? Coke.

7.) Was bedeutet „nicht anderweitig rechtshändig“?

Linkshändig.

8.) Was ist der Unterschied zwischen einem Strafverfahren und
einem Strafbefehlsverfahren? Spielt das im vorliegendem Fall
eine Rolle?

Ein Strafbefehlverfahren ist ein verkürztes Strafverfahren.

9.) Der Antrag dürfte im vorliegenden Fall zulässig und
begründet sein?!

Ja.

10.) Der Antrag eignet sich im vorliegenden Fall zur
Erledigung im Strafverfahren?

Ja.

11.) Eine Verzögerung durch die Prüfung des Antrages im
vorliegenden Fall dürfte nicht eintreten?!

Dürfte nicht.

12.) Der Angeklagte wird im vorliegenden Fall schuldig
gesprochen?!

Sorry, die Kristallkugel steht im Büro. Ich guck am Montag mal rein.

13.) Was ist besser, sich als Nebenkläger der öffentlichen
Anklage anzuschließen oder das Zivilgericht anzurufen, um
Schmerzensgeld beantragen zu können?

Das mit der Nebenklage ist billiger.

14.) Welche „Gelder“ kann B im vorliegendem Fall eigentlich
beantragen? Wo liegen die Unterschiede?

Schmerzensgeld.

15.) Welche Summe bzgl. Schmerzensgeld … ist realistisch,
wenn B diese im Antrag beziffern möchte?

Für zwei Hämatome und eine Schürfwunde? Maximal 300 Euro.

16.) Welches angemessene Schmerzensgeld würde festgesetzt?

Siehe Antwort 12.

17.) Wie hoch ist hier das Risiko, dass B auf eigenen Kosten
oder auf Kosten von A sitzenbleibt?

Siehe Antwort 16.

18.) Was sind eure Empfehlungen an B? Was sollte, muss … B
auf jeden Fall machen?

Das Schreiben genau durchlesen, zitierte Paragraphen einfach mal durchlesen und in Zukunft ein wenig entspannter am Straßenverkehr teilnehmen.