Opferentschädigung rückwirkend

Hallo!

Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen!

Im Netz fand ich schon mehrmals diesen Text "
BeitragVerfasst am: 18.01.2006, 00:21 Titel: Re: Berufsschadensausgleich
Wenn Sylvia eine Berufsausbildung jemals begonnen hätte, hätte sie sicherlich Anspruch auf BA, so dass sie in der Berufsgruppe eingruppiert würde, wenn sie die Ausbildung in diesem Beruf abgeschlossen hätte (50%). Sollte sie nur die Schule abgeschlossen haben, keine Lehre begonnen oder Studium, weiß ich nicht, wie überhaupt über einen BA entschieden werden sollte. Der Beginn von Ausbildung ist wichtig und was hätte daraus werden können! Härteklausel oder sow was?

Man kann nur hoffen, dass sie den GdB von mindestens 80 / 90 erhält und die Grundrente entsprechend ausfällt. Wahrscheinlich wird weiterhin ergänzende Sozialhilfe gezahlt, da eben die Grunderente nicht angerechnet wird.

Muster eines Bescheides Berufsschadenaugleich:

Durch die Schädigungsfolgen sind Sie in Ihrer Erwerbstätigkeit gem. § 30 Abs. 1 und 2 BVG ab … um … von Hundert gemindert.

Durch die Art der Schädigungsfolge(n) sind Sie beruflich besonders betroffen. Ihre MdeE beträgt im allgemeinen Erwerbsleben (§30 (1) BVG … von Hundert und einschl. einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 30 (2) BVG … von Hundert.

Gründe:
Sie haben zum … ihr Gewerbe abgemeldet und ihr Studium zunächst unterbrochen und anschliessend aufgegeben. Die Voraussetzungen der Höherbewertung der MdE gem. § 30 Abs. 2 Buchst. a) BVG sind somit ab … erfüllt. Desweiteren besteht ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Ausgleichsrente gem. § 32 BVG".

BEGINN der Beschädigtenversorgung:
Die Besch.-Versorgg. beginnt gem. § 1 OEG i.V. mit § 60 (1) BVG mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.
Die Versorgg. ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

[color=red]Silvia jetzt lies mal:
War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
In Ihrem Fall beginnt die Versorgung mit dem Antragsmonat[

Kann mir irgendjemand dazu ein AZ, Ein Urteil - oder einen § nennen?

Ich hab immer nur diesen Text gefunden - und eien Anwältin drängelt - statt mal selber zu suchen

Bitte helft mir

Alles Liebe

Sylvia

Sorry, Sylvia,

worauf zielt Deine Frage ab?
Im Betreff steht „Opferentschädigung“
der Text bezieht sich auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit

Falls Du das „Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten“ (=OEG) meinst, so bist Du bei Deinem zuständigen Versorgungsamt richtig. Die sind dafür zuständig (Anträge, Auskünfte usw.).

Grüße
Mara

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Hallo Mara!

Nee - ich sorry - ich versuch immer alles in einem Text unterzubroingen - und in meinem Kopf get alles durcheinander.

Also es ist so - ich bekomme Opferentschädigung - weil ich vo 3 - 12 missbraucht wurde. Mit 14 BVergewaltigung durch 4 Männer!

Ich hatte damals aber schon Anspruch auf OEG - es hat mich aber ekiner darauf hingewisen!
Im Netz steht - wer ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte - für den gilt die Frist nicht! Und es ict ja nicht meine Schuld - wenn ich nicht informiert werede!

Alles liebe

Sylvia

Grundsätzlich wird Opferentschädigung erst auf Antrag und im Rahmen dessen eine Rente erst ab Antragsstellung ausgezahlt.

Weitere Informationen zum Thema „Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)“ finden Sie hier:

http://www.recht.help/informationen/opferschutz/opferrecht-einstweilige-anordnung-nach-dem-gewaltschutzgesetz/opferrecht-opferschutzrecht-ansprueche-nach-dem-opferentschaedigungsgesetz-welche-leistungen-gezahlt-werden-und-hoehe-der-opferentschaedigung-bei-rente/