Hallo zusammen,
wie lange haftet ein Täter nach absitzen der Strafe im Gefängnis für die Tat? Wie ist es mit Schmerzensgeld, Schadenersatz etc.
Oder ist der Täter nach absitzen der Strafe Rehabilitiert.
Hallo zusammen,
wie lange haftet ein Täter nach absitzen der Strafe im Gefängnis für die Tat? Wie ist es mit Schmerzensgeld, Schadenersatz etc.
Oder ist der Täter nach absitzen der Strafe Rehabilitiert.
Hallo zusammen,
wie lange haftet ein Täter nach absitzen der Strafe im
Gefängnis für die Tat? Wie ist es mit Schmerzensgeld,
Schadenersatz etc.
Hallo,
die Gefängnisstrafe (=strafrechtliche Sanktion) hat mit
Schmerzensgeld und Schadensersatz (=zivilrechtliche „Sanktion“)
NICHTS zu tun.
Schmerzensgeldansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Sobald diese Ansprüche tituliert, also durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig festgestellt sind, verjähren sie erst nach 30 Jahren.
Gruß,
Trobi
Huhu!
Schmerzensgeldansprüche verjähren grundsätzlich nach drei
Jahren.
Das sehe ich ein wenig anders. Nach meiner Ansicht handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch der in § 199 Abs. 2 BGB bezeichneten Art (vgl. § 253 BGB) => Verjährung 30 Jahre nach Ereignis
Das sehe ich ein wenig anders. Nach meiner Ansicht handelt es
sich um einen Schadensersatzanspruch der in § 199 Abs. 2 BGB
bezeichneten Art (vgl. § 253 BGB) => Verjährung 30 Jahre
nach Ereignis
Ich bleibe bei meiner Meinung.
§ 199 Abs. 2 BGB statuiert eine zusätzlich, absolute Verjährungsfrist,
die unabhängig von der Kenntniserlangung läuft.
Bei einem Strafprozess wird der Gläubiger aber in praktisch allen Fällen Kenntnis von der Person des Schuldners und den Umständen erlangen. Und dann läuft die Drei-Jahres-Frist
Gruß, Trobi
Stimmt …
Bei einem Strafprozess wird der Gläubiger aber in praktisch
allen Fällen Kenntnis von der Person des Schuldners und den
Umständen erlangen. Und dann läuft die Drei-Jahres-Frist
… auch wieder.
Heißt dass das der Täter nach seinem Gefängnisaufenthalt zur Kasse gebeten werden kann? Wenn nicht woher kann das Opfer z. B. Schaden bzw. Wiedergutmachung erlangen?
Falls der Täter einer Arbeit nach seinem Aufenthalt eingeht, könnte er dann zur Kasse gebeten werden?
Heißt dass das der Täter nach seinem Gefängnisaufenthalt zur
Kasse gebeten werden kann? Wenn nicht woher kann das Opfer z.
B. Schaden bzw. Wiedergutmachung erlangen?
Man sollte in jedem Fall dafür sorgen, dass man so schnell wie möglich einen Vollstreckungstitel in die Hand bekommt, um einer möglichen Verjährung entgegenzuwirken. Das geht auch, während der Täter inhaftiert ist, womöglich sogar besser, weil er nämlich so lange sicher eine ladungsfähige Anschrift hat.
Falls der Täter einer Arbeit nach seinem Aufenthalt eingeht,
könnte er dann zur Kasse gebeten werden?
DAs wäre dann - nach Titulierung - ratsam, denn die paar Kröten, die man in der JVA verdienen kann, sind wohl nicht pfändbar.
Heißt dass das der Täter nach seinem Gefängnisaufenthalt zur
Kasse gebeten werden kann?
Ja, grundsätzlich schon.
Wenn nicht woher kann das Opfer z.
B. Schaden bzw. Wiedergutmachung erlangen?
Es gibt daneben eine (staatliche) Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/oeg/index.html
Falls der Täter einer Arbeit nach seinem Aufenthalt eingeht,
könnte er dann zur Kasse gebeten werden?
Wie gesagt, grundsätzlich ja.
Wenn ich es richtig verstanden habe kann der Täter nachdem er einen Titel hat, auch später nach dem Gefängnisaufenthalt belangt werden.
Es können ja beim Opfer alle möglichen Sachen auftreten körperlich, psychisch bzw. finanziell. Wenn jetzt das Opfer im Rollstuhl sitzen sollte und er sowohl psychischen wie körperlichen Schaden davogetragen hat, dann wird der finanzielle Schaden sicherlich auch immens sein. Können diese Schäden durch Maßnahmen des Staats (Opferentschädigungsgesetz) tatsächlich beglichen werden? z. B. teure Operationen etc.
Weitere Informationen zum Thema „Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)“ finden Sie hier: