Hallo Sylvia,
wenn ich meine eigene Meinung und jeden Menschenverstand, der eigentlich nur diktiert, dass dir mit einem weiteren Rechtsstreit psychologisch nicht gedient sein wird, hinten anstelle, und nur an cash denke, habe ich vielleicht eine Idee.
Bislang ist der Gesamtsachverhalt vielleicht einfach nur rein jurisitsch - (und das hat mit Gerechtigkeit wenig zu tun) - und wirtschaftlich vom völlig falschen Ansatzpunkt aus betrachtet worden.
Wenn hier überhaupt noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bzw. Schmerzensgeld in Betracht kommen, wären M.E. Kunstfehler-Ansprüche gegnen den Psychiater zu prüfen, sofern der noch lebt. Hier sieht es mit der Verjährung etwas besser aus, da du von der Behauptung, dass er geglaubt habe, ein vierjähriges Kind würde so ein Erlebnis vergessen, erst vor 4-5 Jahren erfahren hast. Auch diese könnten aber zwischenzeitlich verjährt sein, da zumindest die neue Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche - ich glaube 3 Jahre ?- beträgt, wobei ich nicht sicher bin, ob hier altes oder neues Verjährungsrecht gilt.
Unterstellt, dass diese Ansprüche nicht verjährt sind, kommt es dann darauf an, ob du beweisen kannst, dass der Arzt das gesagt hat, und darauf, ob seine Auffassung dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahr 1969 entsprach oder nicht. Dieses Vorgehen ist auch wirtschaftlich sinnvoller, da hinter dem Psychiater letztlich eine Berufshaftpflichtversicherung steckt, die im Zweifel immer solvent ist.
So, ich habe jetzt die Idee gegeben und werde hierzu nichts mehr schreiben und auch keinen entsprechenden Prozeßkostenhilfeantrag stellen, dafür mußt du dir einen Anwalt in deiner Nähe suchen, der auch Erfahrung mit Arzthaftungsrecht haben sollte(mindestens 2-5 derartige Prozeße geführt, deren Ausgang relativ egal ist).
Viele Grüße A.