Welche Informationen dürfen zweckgebunden von einer Opferschutzorganisation gespeichert werden, sofern ein Betroffener deren Dienste in Anspruch nahm?
Dürfen die Mitarbeiter sich mit dem Anwalt, der mit der Organisation zwar zusammen wirkt, jedoch eine "normale"Kanzlei hat, in Verbindung setzen, um Nachfragen zu stellen? Und darf der Anwalt der ehrenamtlichen Mitarbeiterin Informationen über die Mandantin, dem Tathergang und dem Strafpozess geben?
Hallo
also im Rahmen einer Opferschutzorganisation (des privaten Rechts) darf genauso viel oder wenig gespeichert werden wie bei jeden anderen Organisationen des privaten Rechts. Sofern die Einwilligung des Betroffenen dazu auch vorliegt.
Anders verhällt es sich bei Organisationen des öffentlichen Rechts. Hier gelten, sofern es sich um Polizei- oder sonstige Aufsichtsbehörden handelt gewisse Ausnahmeregelungen.
Der Datenschutzbeauftragte
was heißt genauso viel oder wenig etwas konkreter?
Erhoben und gespeichert werden dürfen nur solche Daten, zu denen der /die Betroffene sein Einverständnis gegeben hat.
Der Anwalt darf nur Auskünfte geben, wenn er von seiner anwaltlichen Schweigepflicht durch den/die Betroffenene(n) ausdrücklich entbunden ist.
Hallo -
Guten Morgen,
ja, das Opfer wird dem Helfer der Heferin im Erstgespräch die Vollmacht erteilen, um sich nachdem das Opfer sich einen Amnwalt seiner Wahl gesucht hat Auskunft erteilen. Die Helfer sind behilflich einen Anwalt zu finden. Es gibt extra Opferanwälte aber es kann auch jeder Anwalt sein der sich im Strafrecht auskennt. Also im Rahmen der Tat darf der Anwalt den Helfern Auskunft erteilen. Sonst keiner anderen Person, nur zum Gericht.
Alle anderen Hilfen OEG, alle weiteren Hilfen Schmerzensgeld ( gesondertes Strafverfahren )
wird der Helfer/innen dem Opfer helfen bis der Vorgang abgeschlossen ist. Auch nach der Straftat wird dem Opfer weiterhin vom WEISSEN RING und Opferanwälten geholfen. Selbstverständich ist der Datenschutz einzuhalten !
Eine schöne vorweihnachtliche Zeit wünsche ich !
M.f.G
Menschlichkeit
- Frage:
Das hat nichts mit privatem oder öffentlichen Recht zu tun, sondern schlicht und ergreifend damit, zu welchem Zweck - wie Sie bereits schreiben - die Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Entweder hat es dafür eine Rechtsgrundlage ODER es braucht eine Einwilligung des Betroffenen.
Die Zwecke müssen aber bekannt sein, um Ihnen Ihre erste Frage seriös zu beantworten.
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Frage:
Natürlich dürfen sich die MA der OSO mit dem betreffenden RA in Verbindung setzen, er wird im Zweifel aber keine Angaben machen, da er dem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegt (wenn der Betroffene diesem ein Direktmandat erteilt hat).
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Frage:
Die OSO gehört - auch wenn sie den Anwalt vermittelt haben sollte - nicht zu den Stellen, denen er Details seines Mandates offenbaren muss / darf, schon gar nicht in einem laufenden Prozess (Akteneinsicht etc.).
Und nein, auch keine „Polizei“ oder „sonstige Aufsichtsbehörden“ dürfen das ohne eine Rechtsgrundlage.